Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Suljagic gg. Bosnien-Herzegowina, Urteil vom 3.11.2009, Bsw. 27912/02.
Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 46 EMRK - Strukturelles Problem „alter" Fremdwährungsguthaben.
Zurückweisung der die Opfereigenschaft betreffenden Einrede der Regierung (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Feststellung eines strukturellen Problems (einstimmig).
Der verantwortliche Staat hat sicherzustellen, dass binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils alle Staatsanleihen ausgegeben und alle noch ausständigen Raten sowie angefallene Verzugszinsen ausbezahlt werden (einstimmig).
Alle Verfahren bezüglich anhängiger Fälle, die "alte" zertifizierte Fremdwährungsguthaben in der Föderation Bosnien-Herzigowina sowie im Bezirk Brcko betreffen werden für sechs Monate ab Rechtskraft dieses Urteils ausgesetzt, wobei sich der GH vorbehält solche Fälle jederzeit für unzulässig zu erklären oder aus dem Register zu streichen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden, € 729,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bis 1989/90 bestand das Bankensystem Jugoslawiens aus sich selbst verwaltenden Banken. Von 1977 bis 1988 veranlagten diese praktisch alle Fremdwährungsguthaben bei der Jugoslawischen Nationalbank, die ihnen im Gegenzug Darlehen in nationaler Währung gewährte. Die Transaktionen geschahen jedoch mangels liquider Mittel in der Regel nur auf dem Papier.
Aufgrund von Verschuldungen Jugoslawiens stand die nationale Wirtschaft in den 1980er Jahren vor dem Kollaps. Der Staat beschränkte deshalb die Auszahlung von Fremdwährungsguthaben und fror die Konten damit praktisch ein.
1989/90 wurde das Bankensystem reformiert. Depositare hatten aber weiterhin einen Anspruch darauf, ihre Fremdwährungsguthaben jederzeit von den Banken oder, bei Konkurs oder Insolvenz, vom Staat einzufordern.
1991/92 kam es zum Zerfall Jugoslawiens. Während des kurz darauf im Nachfolgestaat Bosnien-Herzegowina ausgebrochenen Kriegs übernahm dieser Staat die gesetzliche Garantie für „alte" Fremdwährungsguthaben Jugoslawiens. Außerdem wurden alle im Staat angesiedelten Banken verstaatlicht. Die Nutzung der Fremdwährungskonten war im Krieg nur in Ausnahmesituationen, praktisch jedoch überhaupt nicht möglich.
Mit dem Friedensabkommen von Daton wurde die innere Struktur Bosnien-Herzegowinas geändert, das nun aus zwei Entitäten, der Föderation Bosnien-Herzegowina sowie der Republika Srpska, bestand. Im Zuge der Bankenprivatisierung übernahmen diese 1997/98 die volle Haftung für „alte" Fremdwährungsguthaben bei lokalen Banken. Die Behebung der Guthaben blieb weiterhin unmöglich, doch bestand für die Bürger die Möglichkeit, die Guthaben zum Erwerb ihrer im staatlichen Eigentum stehenden Wohnungen oder bestimmter staatlicher Betriebe zu verwenden. Im Sonderverwaltungsgebiet Brcko wurden die Banken ebenfalls privatisiert.
Die Gesetzgebung zur Nutzung von Fremdwährungsguthaben hatte Missbrauch und das Entstehen eines inoffiziellen Marktes zur Folge, auf dem die Guthaben zum Teil für nicht mehr als 3 % ihres Nennwertes verkauft wurden. Um die Situation zu verbessern, entschieden sich beide Entitäten und der Bezirk Brcko 2004, die Inhaber von Fremdwährungskonten in bar und mit Staatsanleihen zu entschädigen. Es wurde ein Entschädigungsprogramm erstellt, das 2005 für alle drei Bereiche vereinheitlicht wurde.
Zum vorliegenden Fall:
Der Bf. hatte in den 1970er und 1980er Jahren Fremdwährung bei einer Bank in Tuzla eingelegt. Die Bank wurde 1994 verstaatlicht und 1998 an ein in Slowenien ansässiges Geldinstitut verkauft. Der Bf. versuchte später erfolglos, seine Guthaben zu beheben. Im Rahmen des Entschädigungsprogramms schätzte ein gesetzlich eingerichtetes Prüfungsamt im Dezember 2006 die Höhe der Fremdwährungsguthaben des Bf. auf BAM 269.275,21. Am 11.6.2007 erhielt er eine Zahlung von BAM 1.000,–, die jedem zustand, der über ein Zertifikat des Prüfungsamts verfügte. Am 14.5.2009 erhielt er die erste Rate der Hauptschuld sowie der Zinsen aus den Staatsanleihen (BAM 4.237,44), die am 27.9.2008 fällig geworden waren. Der Amortisierungsplan für die Föderation Bosnien-Herzegowina sah eine Amortisierung in acht Raten vor. Die zweite, am 27.3.2009 fällig gewordene, Zinsrate wurde bis heute nicht ausbezahlt. Ebenso wurden Staatsanleihen, die am 31.3.2008 fällig geworden waren, bis heute nicht ausgegeben.
Rechtsausführungen:
Der vorliegende Fall betrifft die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Gesetzgebung in Bezug auf „alte" Fremdwährungsguthaben mit Art. 1 1. Prot. EMRK.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
1. Zur Anwendbarkeit:
Das Konzept des Eigentums ist nicht auf materielle Güter beschränkt. Ansprüche, die eine ausreichende Grundlage im nationalen Recht haben, sind als Vermögen zu qualifizieren und können deshalb als Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK angesehen werden.
Im vorliegenden Fall erhielt der Bf. durch die Einlage von Fremdwährungskapital einen Anspruch, jederzeit sein Guthaben und die daraus entstandenen Zinsen von der Bank oder, im Falle von Insolvenz oder Konkurs, vom Staat einfordern zu können. Es besteht kein Zweifel, dass Bosnien-Herzegowina und die den Staat bildenden Entitäten nach dem Zerfall Jugoslawiens die rechtliche Pflicht hatten, in lokalen Banken befindliche „alte" Fremdwährungsguthaben zurückzuzahlen. Der GH ist daher der Ansicht, dass der Bf. einen dem Begriff des Eigentums entsprechenden Anspruch hatte und immer noch hat. Art. 1 1. Prot. EMRK ist somit auf den vorliegenden Fall anwendbar.
2. Zur Einhaltung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
Dem Bf. war es für viele Jahre nicht möglich, über seine „alten" Fremdwährungsguthaben zu verfügen. Zur Zeit der Erhebung seiner Beschwerde (2.7.2002) und – wichtiger – zur Zeit der Ratifizierung des 1. Prot. EMRK (12.7.2002) konnte er diese nur zum Erwerb bestimmter staatlicher Unternehmen verwenden, da er bereits Eigentümer der Wohnung war, in der er lebte. Auch die auf diesen Zeitpunkt folgende Gesetzgebung beschränkte die Nutzung von „alten" Fremdwährungsguthaben. Unter diesen Umständen fällt der vorliegende Sachverhalt unter die dritte Regel des Art. 1 1. Prot. EMRK, der zufolge der Staat die Verwendung von Eigentum regulieren kann, wenn dies dem Interesse der Allgemeinheit entspricht.
Der vorliegende Fall hat eine lange Geschichte. Der GH wird sich bei seiner Untersuchung jedoch auf die aktuelle Gesetzeslage beschränken. Wegen der fortdauernden Natur der vorgebrachten Situation hält er es für irrelevant, dass die Beschwerde bereits vor Ratifizierung des 1. Prot. EMRK eingebracht wurde. Dieselben Beschwerdepunkte sind außerdem nach der Ratifikation in einer Vielzahl anderer Fälle erneut beanstandet worden.
Es besteht kein Zweifel, dass die umstrittenen Maßnahmen gesetzlich vorgesehen waren und auch einem legitimen, im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel entsprachen. Zu klären ist, ob mit ihnen ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und jenen des Einzelnen geschaffen wurde.
Die globale Wirtschaftskrise der 1970er Jahre traf Jugoslawien besonders hart. Es wurde bald zu einem der meist verschuldeten Staaten weltweit. Jugoslawien ging dazu über, die Fremdwährungsguthaben seiner Bürger zur Rückzahlung von Auslandsschulden und zur Finanzierung von Importen heranzuziehen. Die „alten" Fremdwährungsansprüche überlebten zwar den Zerfall Jugoslawiens und Bosnien-Herzegowina übernahm auch die volle Haftung für derartige Forderungen betreffend lokale Banken. Die Tatsache, dass die ursprünglichen Guthaben vom früheren Regime aufgebraucht worden waren, erklärt jedoch, warum Bosnien-Herzegowina die unkontrollierte Behebung der Guthaben nicht erlauben konnte.
Der Bf. behauptet, der aktuellen Gesetzeslage zufolge bis 2015 zum Erhalt von nicht mehr als BAM 1.000,– berechtigt zu sein. Der GH stellt jedoch fest, dass der Bf. Anspruch darauf hat, sein gesamtes „altes" Fremdwährungsguthaben bis 2015 in acht Raten zu erhalten, wobei ihm BAM 5.237,44 bereits ausbezahlt wurden. In Anbetracht der katastrophalen Folgen des Krieges und der fortgesetzten Reformen der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur des Staates akzeptiert der GH, dass diese Lösung im Rahmen des staatlichen Ermessensspielraums liegt.
Auch die Besorgnis des Bf., es wäre ihm nicht möglich, die Regierungsanleihen um einen annähernd dem Nennwert entsprechenden Preis zu verkaufen, ist unbegründet. Nach der aktuellen Gesetzeslage können Regierungsanleihen an der Börse gehandelt werden, was einen signifikant höheren Preis sichern sollte. In der Republika Srpska werden derartige Anleihen derzeit um rund 90 % ihres Nennwertes verkauft. Anstelle des Verkaufs von Regierungsanleihen wäre es dem Bf. zudem möglich, sich für in acht Raten erfolgende Barzahlungen zu entscheiden. Unter der derzeitigen Gesetzeslage sind Regierungsanleihen nicht dazu vorgesehen, Barzahlungen zu ersetzen, sondern sollen frühere Barauszahlungen für jene ermöglichen, die die Amortisierungsperioden nicht abwarten wollen. Die Zinsraten betreffend geht der GH ebenfalls davon aus, dass sie sich im Rahmen des staatlichen Ermessensspielraums hielten.
Die gegenwärtige Gesetzeslage erscheint dem GH mit Art. 1 1. Prot. EMRK vereinbar. Den Stand ihrer Umsetzung hält er jedoch für unbefriedigend. Anders als die Republika Srpska sind die Föderation Bosnien-Herzegowina sowie der Bezirk Brcko bei der Vergabe von Staatsanleihen säumig. Was die Föderation betrifft, wurden die am 31.3.2008 fällig gewordenen Anleihen bis heute nicht ausgegeben. Der Bf. konnte sie deshalb auch nicht an der Börse verkaufen und daraus frühzeitige Barzahlungen erlangen. Auch die bereits fälligen Zinsraten wurden teils acht Monate verspätet, teils überhaupt noch nicht ausbezahlt.
Der GH ist sich bewusst, dass „alte" Fremdwährungsguthaben eine beträchtliche Belastung für die Nachfolgestaaten Jugoslawiens bedeuten. Trotzdem muss der verantwortliche Staat, der ein Entschädigungssystem geschaffen und sich dazu verpflichtet hat, die Guthaben aus lokalen Banken zurückzuzahlen, sein Versprechen einhalten.
In Anbetracht der unzureichenden Umsetzung der nationalen Gesetze betreffend „alte" Fremdwährungsguthaben kommt der GH zu dem Schluss, dass der Bf. immer noch behaupten kann, Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK zu sein. Der diesbezügliche Einwand der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig). Aus demselben Grund stellt der GH auch eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK fest (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK:
Art. 46 EMRK verpflichtet den für eine Konventionsverletzung verantwortlichen Staat dazu, geeignete generelle und individuelle Maßnahmen zum Schutz der verletzten Rechte des Bf. und auch in Hinblick auf Personen zu ergreifen, die sich in einer vergleichbaren Lage wie der Bf. befinden. Der GH kann ein Piloturteilsverfahren einleiten, welches ihm erlaubt, das Bestehen eines strukturellen Problems klar zu identifizieren und dem verantwortlichen Staat spezifische Maßnahmen zu dessen Behebung aufzuzeigen. Der Staat soll dadurch veranlasst werden, eine Vielzahl von mit demselben Problem betroffenen Einzelfällen innerstaatlich zu lösen.
Die vorliegend festgestellte Konventionsverletzung betrifft eine große Zahl von Menschen. Dem Internationalen Währungsfonds zufolge verfügte mehr als ein Viertel der Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas über „alte" Fremdwährungsguthaben. Derzeit sind mehr als 1.350 diesbezügliche Beschwerden vor dem GH anhängig. Es ist daher angebracht, im vorliegenden Fall ein Piloturteilsverfahren einzuleiten.
Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des GH, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 46 EMRK aufzuzeigen. In Anbetracht des festgestellten systematischen Problems hält er die Ergreifung genereller Maßnahmen aber zweifellos für erforderlich. Die Staatsanleihen müssen ausgegeben und alle noch ausständigen Raten sowie angefallene Verzugszinsen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Föderation Bosnien-Herzegowina ausbezahlt werden. Hinsichtlich früherer Verzögerungen ist es nicht nötig, diesbezüglich Entschädigung zu leisten. Sollte der Staat jedoch mit der Konventionsverletzung fortfahren, kann der GH die Frage der Entschädigung in einem künftigen Fall erneut aufgreifen.
In all jenen anhängigen Fällen, die „alte" zertifizierte Fremdwährungsguthaben in der Föderation Bosnien-Herzegowina sowie im Bezirk Brcko betreffen, wird der GH das Verfahren für sechs Monate ab Rechtskraft aussetzen. Er behält sich jedoch vor, solche Fälle jederzeit für unzulässig zu erklären oder aus dem Register zu streichen.
Jene Fälle, die „alte" Fremdwährungsguthaben ohne Zertifikat betreffen, kann der GH für unzulässig erklären, da diese von der vom GH behandelten derzeitigen Rechtslage nicht betroffen sind. Der verantwortliche Staat muss aber sicherstellen, dass jeder die Möglichkeit erhält, ein Zertifikat zu erwerben, indem er die diesbezüglichen Fristen für mindestens sechs Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils verlängert. Der GH kann zudem alle Fälle für unzulässig erklären, die „alte" Fremdwährungsguthaben in der Republika Srpska betreffen, da es dort zu keinen Säumnissen gekommen ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 729,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Trajkovski/FYRM v. 7.3.2002.
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK), NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472; ÖJZ 2006, 130.
Hutten-Czapska/PL v. 19.6.2006 (GK), NL 2006, 144.
Kovacic u.a./SLO v. 3.10.2008, NL 2008, 278.
Burdov/RUS (Nr. 2) v. 15.1.2009, NL 2009, 17.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.11.2009, Bsw. 27912/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 328) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_6/Suljagic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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