Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Olaru u.a. gegen Moldawien, Urteil vom 28.7.2009, Bsw. 476/07, Bsw. 22539/05, Bsw. 17911/08 und Bsw. 13136/07.
Art. 6 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 46 EMRK - Piloturteilsverfahren wegen nicht erfolgter Urteilsvollstreckung.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Bestehen einer mit der Konvention unvereinbaren Praxis (einstimmig).
Verpflichtung Moldawiens nach Art. 46 EMRK zur Schaffung eines effektiven Rechtsmittels entsprechend den in der Rechtsprechung des GH aufgestellten Grundsätzen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden vier Beschwerden betreffen die nicht erfolgte Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zusammenhang mit dem gesetzlichen Anspruch auf eine Sozialwohnung.
Dem ErstBf., einem Polizeibeamten, wurde mit Urteil des Landesgerichts Centru vom 16.12.2004 aufgrund des moldawischen Polizeigesetzes ein Anspruch auf eine Sozialwohnung gegen den Gemeinderat Chisinau eingeräumt.
Dem ZweitBf., der zwischen 1997 und 2003 Richter war, und seiner Familie (der Dritt- und ViertBf.) wurde vom Landesgericht Edinet gemäß dem Gesetz über die Richterstellung ebenfalls ein solcher Anspruch eingeräumt, dem Gemeinderat Chisinau wegen Nichtvollstreckung des Urteils am 10.9.2001 aber aufgetragen, den Wert der Wohnung auszubezahlen.
Die FünftBf. wurde im Zuge eines Verfahrens im Rahmen des Gesetzes zur Rehabilitation von Opfern des kommunistischen Regimes zur Räumung ihrer Wohnung verpflichtet, der Gemeinderat Chisinau jedoch zugleich auch angewiesen, ihr eine alternative Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Im Fall des SechstBf., einem Binnenflüchtling, verpflichtete der Oberste Gerichtshof die Regierung sowie den Gemeinderat Chisinau gemäß dem Gesetz über die Unterbringung von aus der östlichen Region Moldawiens Vertriebenen dazu, diesem eine Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Bis zum heutigen Tag wurde keines dieser Urteile vollstreckt.
Rechtsausführungen:
In der nicht erfolgten Vollstreckung der Urteile sehen die Bf. eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Außerdem liegt ihrer Ansicht nach ein strukturelles Problem vor, das Anlass für zahlreiche ähnliche Beschwerden sein könne.
Die Beschwerden der Bf. werfen wichtige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die in einer Entscheidung in der Sache geklärt werden sollten. Aus diesem Grund erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK:
Die Zeiträume, während derer die Urteile nicht vollstreckt wurden, betragen zwischen drei und elf Jahre. In früheren, die verzögerte Vollstreckung rechtskräftiger Urteile betreffenden Fällen hat der GH bereits Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt. Die vorliegenden Sachverhalte geben keinen Anlass dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Aus den in den früheren Fällen herangezogenen Gründen ist deshalb auch hier eine Verletzung der besagten Bestimmungen festzustellen (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK:
Nach Meinung der Bf. stellt die Unfähigkeit der Gemeindebehörden, rechtskräftigen Urteilen nachzukommen, mit denen ihnen die Zurverfügungstellung von Sozialwohnungen aufgetragen wird, ein strukturelles Problem dar, das womöglich zehntausende weitere Personen treffen könnte. Dies wird von der Regierung nicht bestritten.
1. Allgemeine Grundsätze:
Art. 46 EMRK verpflichtet den für eine Konventionsverletzung verantwortlichen Staat dazu, geeignete generelle und individuelle Maßnahmen zum Schutz der verletzten Rechte des Bf. zu ergreifen. Dies ist außerdem in Hinblick auf Personen erforderlich, die sich in einer vergleichbaren Lage wie der Bf. befinden. Der Staat hat die Probleme zu beheben, die den GH zu seinem Urteil veranlasst haben.
Um die effektive Umsetzung seiner Urteile zu erleichtern, kann der GH ein Piloturteilsverfahren einleiten, das es ihm erlaubt, strukturelle Probleme als Ursache für Konventionsverletzungen festzustellen und dem Staat spezifische Maßnahmen zu deren Beseitigung aufzuzeigen. Durch ein solches Verfahren wird der Staat dazu veranlasst, eine große Zahl an Einzelfällen auf nationaler Ebene zu lösen. Seine Bemühungen sollten in erster Linie auf die Beseitigung der Fehlfunktionen und die Einführung effektiver Rechtsmittel gegen die Konventionsverletzungen gerichtet sein. Daneben sind aber auch ad hoc-Lösungen, etwa gütliche Einigungen oder einseitige Entschädigungsangebote, möglich.
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Während der Rest der Fälle wegen nicht erfolgter Vollstreckung regelmäßig mit gütlichen Einigungen oder einseitigen Erklärungen der Regierung endet, werden die soziale Wohnversorgung betreffende Fälle kaum umgesetzt. Ursächlich hierfür ist der Mangel an finanziellen Mitteln seitens der Gemeindeverwaltungen. Dies war auch der Grund, warum der GH etwa den Fall Caraman/MD ein Jahr nach Erzielung einer gütlichen Einigung der Parteien, in der die Regierung die rasche Vollstreckung des innerstaatlichen Urteils zusicherte, wieder in das Register aufnehmen musste.
Aus den eben gemachten Ausführungen und der Anerkennung des Bestehens eines strukturellen Problems durch die Regierung schließt der GH, dass die im vorliegenden Urteil festgestellten Verletzungen eine anhaltende strukturelle, mit der Konvention unvereinbare Störung widerspiegeln.
Mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs, der die Streichung von 23 der Kategorien von Personen mit Anspruch auf eine Sozialwohnung vorsieht, hat die Regierung bereits generelle Maßnahmen ergriffen, um diesem Problem zu begegnen. Es handelt sich dabei um einen Lösungsansatz für die Zukunft, der jedoch keine Auswirkungen auf bereits existierende innerstaatliche Urteile hat, mit denen ein Recht auf eine Wohnung gewährt wurde. Der GH sieht davon ab, hier spezifische generelle Maßnahmen vorzuschlagen und überlässt es dem Ministerkomitee zu überwachen, ob die Regierung die notwendigen Schritte ergreift.
In den Urteilen Moisei/MD und Tudor-Auto S. R. L. und Triplu-Tudor S. R. L./MD hat der GH eine Verletzung von Art. 13 EMRK wegen Fehlens eines effektiven innerstaatlichen Rechtsmittels gegen die Nichtvollstreckung rechtskräftiger Urteile festgestellt. Bis heute wurde er jedoch nicht über die Einführung einer solchen Beschwerdemöglichkeit in Kenntnis gesetzt. Moldawien ist deshalb verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine effektive Wiedergutmachung für die mangelnde Exekution von Urteilen, die die soziale Wohnversorgung betreffen, bietet.
Ziel des Piloturteilsverfahrens ist es, auf innerstaatlicher Ebene schnellstmöglich Abhilfe für die große Zahl betroffener Personen zu ermöglichen. Der GH kann deshalb entscheiden, alle mit demselben strukturellen Problem zusammenhängenden Verfahren auszusetzen, um die Einführung der relevanten Maßnahmen durch den Staat abzuwarten. Vorliegend wird er alle Beschwerden, die erst in Zukunft anhängig werden und lediglich das strukturelle Problem selbst betreffen, für einen Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft des Piloturteils aussetzen. Für die Betroffenen kann es dadurch erforderlich sein, sich erneut an die innerstaatlichen Behörden zu wenden.
Hinsichtlich bereits anhängiger Beschwerden wird der GH anders vorgehen. Es wäre unfair, jene Personen, die angeblich schon seit Jahren fortdauernde Verletzungen ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht erdulden mussten und vor dem GH Abhilfe begehrt haben, erneut an die nationalen Gerichte zu verweisen. Moldawien ist deshalb verpflichtet, allen Bf., die Opfer einer nicht erfolgten oder unangemessen verzögerten Vollstreckung innerstaatlicher, Sozialwohnungen betreffender Urteile wurden und die ihre Beschwerden vor Erlass des vorliegenden Urteils eingebracht haben, angemessene und ausreichende Wiedergutmachung zu leisten. Dies kann entweder durch die Einführung eines effektiven Rechtsmittels durch die Behörden proprio motu oder durch ad hoc-Lösungen wie gütliche Einigungen oder Entschädigungsangebote erfolgen.
Die Einführung innerstaatlicher Maßnahmen zur Wiedergutmachung abwartend, beschließt der GH, die Verfahren in diesen Fällen für ein Jahr ab Rechtskraft des gegenwärtigen Urteils auszusetzen. Seine Befugnis, diese Beschwerden jederzeit für unzulässig zu erklären oder infolge einer gütlichen Einigung oder einer anderen Lösung aus dem Register zu streichen, wir dadurch nicht beschränkt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Der GH erachtet die Frage nach einer gerechten Entschädigung noch nicht für entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK), NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472; ÖJZ 2006, 130.
Moisei/MD v. 19.12.2006.
Caraman/MD v. 22.4.2008 (ZE).
E. G./PL v. 23.9.2008 (ZE), NL 2008, 255.
Tudor-Auto S. R. L. und Triplu-Tudor S. R. L./MD v. 9.12.2008.
Burdov/RUS (Nr. 2) v. 15.1.2009, NL 2009, 17.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.7.2009, Bsw. 476/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Olaru.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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