Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Sulejmanovic gegen Italien, Urteil vom 16.7.2009, Bsw. 22635/03.
Art. 3 EMRK - Relevanz der Mindestgröße von Zellen unter Art. 3 EMRK.
Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen bis April 2003 (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen nach April 2003 (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Zwischen 1992 und 1998 wurde der Bf. mehrere Male wegen Begehung von Eigentumsdelikten verurteilt. 2002 setzte das Strafgericht Cagliari das Strafmaß mit zwei Jahren und fünf Monaten fest. Ende November 2002 wurde der Bf. verhaftet und in die Justizanstalt Rebibbia in Rom eingeliefert. Am 8.5.2003 setzte das Strafvollzugsgericht Cagliari die Haftstrafe auf ein Jahr und neun Monate herab.
Zu den Haftbedingungen lieferte der Bf. folgende Angaben: Im Juli 2003 hätten in besagtem Gefängnis 1.560 Häftlinge gelebt, obwohl es lediglich für 1.188 Personen konzipiert gewesen sei. Er selbst sei in verschiedenen Zellen mit einer Fläche von jeweils 16,20 m2 untergebracht worden, angeschlossen sei ein Sanitärkomplex im Ausmaß von 5,04 m2 gewesen. Bis zum 15.4.2003 habe er eine Zelle mit fünf Mithäftlingen teilen müssen. In der Zeit vom 15.4. bis zum 20.10.2003 habe er eine Zelle mit vier weiteren Personen belegt, in der jedem durchschnittlich 3,40 m2 Wohnraum verblieben wären. Der Tagesablauf im Gefängnis habe sich derart gestaltet, dass er täglich achtzehneinhalb Stunden in der Zelle verbracht habe.
Der Bf. wurde am 20.10.2003 nach Gewährung eines Straferlasses entlassen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
1. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (mehrheitlich).
2. In der Sache selbst:
Der Bf. beanstandet die Haftbedingungen im Gefängnis. Den Empfehlungen des Anti-Folter-Komitees zufolge sollte jeder Häftling über 7 m2 Fläche verfügen und mindestens acht Stunden pro Tag außerhalb der Zelle verbringen. Er rügt ferner die Überbelegung, die unzureichende tägliche Bewegung im Freien und die fehlende Möglichkeit der Arbeit im Gefängnis. Er sei auch gezwungen gewesen, seine – für zwei Häftlinge konzipierte – Zelle mit fünf Mithäftlingen für täglich mehr als 18 Stunden zu teilen.
a) Allgemeine Prinzipien:
Das Anti-Folter-Komitee hat in seinem – am 13.4.1992 publizierten – zweiten Allgemeinen Bericht über seine Aktivitäten im Jahr 1991 für Zellen eine Mindestgröße im Ausmaß von 7 m2 pro Häftling empfohlen. Der GH hat etwa im Fall Kalachnikov/RUS festgestellt, dass eine Überbelegung im Gefängnis ein Problem unter Art. 3 EMRK darstellt. Er sieht sich allerdings außerstande, in verbindlicher Weise ein Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, festzulegen. Diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab – wie etwa der Dauer der Freiheitsentziehung, der Möglichkeit der Bewegung im Freien und der physischen und psychischen Konstitution des einzelnen Häftlings.
Ungeachtet dessen kann in manchen Fällen der Mangel an persönlichem Raum derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich zieht, wie der GH bereits in mehreren Urteilen gegen Russland entschieden hat. In diesen Fällen betrug die dem einzelnen Häftling zur Verfügung stehende Fläche weniger als 3 m2.
Andererseits hat der GH in Fällen, in denen die Überbelegung in der Zelle als solche nicht schwerwiegend genug war, um ein Problem unter Art. 3 EMRK aufzuwerfen, im Rahmen seiner Prüfung andere Aspekte mitberücksichtigt. Dazu zählten die Möglichkeit der Benutzung der Toilette unter Wahrung der Privatsphäre, die Belüftung, der Zugang zu Licht bzw. natürlicher Luft, die Heizung und die sanitäre Basisversorgung. Der GH hat sogar in Fällen, in denen einem Häftling eine Fläche von 3 bis 4 m2 zur Verfügung stand, eine Verletzung von Art. 3 EMRK bejaht, wenn schlechte Lüftungs- bzw. Lichtverhältnisse gegeben waren.
b) Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall:
Der Bf. behauptet, vom 30.11.2002 bis April 2003 mit fünf Mithäftlingen eine Zelle im Ausmaß von 16,20 m2 geteilt zu haben. Laut den von der Regierung vorgelegten Dokumenten war diese hingegen nur bis zum 17.1.2003 von sechs Häftlingen belegt. Der Bf. befand sich somit während eines Zeitraums von mehr als zweieinhalb Monaten in einer Zelle, in der ihm persönlicher Raum von durchschnittlich 2,70 m2 zur Verfügung stand. Eine derartige Situation konnte zu täglichen Unannehmlichkeiten bzw. Beschwerlichkeiten für ihn führen, war er doch gezwungen, auf einem eng begrenzen Raum zu leben, der weit unter dem vom Anti-Folter-Komitee empfohlenen Mindestraum von 7 m2 lag. Nach Ansicht des GH stellt ein derart krasser Mangel an persönlichem Lebensraum bereits an sich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Es ist daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit Rücksicht auf die Haftbedingungen festzustellen, denen der Bf. bis April 2003 unterworfen war (5:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sajó, Sondervotum von Richter Zagrebelsky, gefolgt von Richterin Jociene).
Ab April 2003 belegte der Bf. eine Zelle, die er zuerst mit vier, sodann – ab 26.5.2003 – mit zwei bzw. drei Mithäftlingen teilte. Bis zu seiner Freilassung verfügte er somit über 3,24 m2, 4,05 m2 bzw. 5,40 m2 Fläche. Seine Situation erfuhr insofern eine deutliche Verbesserung.
Der GH unterschätzt nicht die ernsten Auswirkungen, die eine Überbelegung im Gefängnis für die Rechte von Häftlingen unter Art. 3 EMRK nach sich ziehen kann. Ohne Zweifel bestand in der Justizanstalt Rebibbia zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt ein derartiges Problem. Laut offiziellen Dokumenten der Regierung befanden sich in diesem Gefängnis (das entgegen den Behauptungen des Bf. nicht für 1.188, sondern für 1.271 Personen konzipiert ist) von Oktober 2002 bis November 2003 zwischen 1.456 und 1.660 Häftlinge. Diese Situation ist sicherlich sehr bedauerlich, jedoch war die maximale Aufnahmekapazität noch nicht erreicht, sodass das Problem der Überbelegung zu diesem Zeitpunkt noch keine alarmierenden Ausmaße angenommen hatte.
Der Bf. hat auch von keinen Problemen betreffend die Heizung, den Zugang zu den sanitären Einrichtungen oder deren Qualität berichtet. Er hat auch keine präzisen Angaben geliefert, welche konkreten Auswirkungen die Haftbedingungen auf seine Gesundheit hatten, sondern in seinem Antrag auf Zuspruch einer gerechten Entschädigung lediglich hervorgehoben, ernsthaft in seiner physischen und psychischen Integrität verletzt worden zu sein.
Was die Möglichkeit der Bewegung im Freien anlangt, geht aus der Dienstanordnung Nr. 118 vom 4.12.2000 hervor, dass in der Justizanstalt Rebibbia inhaftierte Gefangene Hofgang zwischen 8:30 und 11:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr, also viereinhalb Stunden täglich, hatten. Außerdem stand ihnen von 16:00 bis 18:00 Uhr die Möglichkeit offen, ihre Zellen zum Duschen, Tischtennis spielen (in diesem Fall bis 18:50 Uhr) und für Nahrungseinkäufe zu verlassen. Von 18:50 bis 20:20 Uhr hatten sie zudem die Möglichkeit, ihr Abendessen in anderen Zellen einzunehmen. Die Zeit, die ein Häftling außerhalb seiner Zelle verbringen konnte, betrug somit acht Stunden und fünfzig Minuten.
Der Bf. verfügte folglich über ausreichenden Zugang zu Licht, natürlicher Luft und Freizeitbeschäftigungen. Außerdem konnte er mit anderen Mithäftlingen außerhalb seiner Zelle Kontakt aufnehmen. Es ist zwar bedauerlich, dass ihm keine Genehmigung zur Arbeit im Gefängnis erteilt wurde, dieser Umstand vermag für sich allein jedoch keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung darzustellen.
Die Behandlung, die der Bf. während dieses Zeitraums erfahren hat, erreichte demnach nicht den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad. Es ist daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK mit Rücksicht auf die Haftbedingungen festzustellen, denen der Bf. nach April 2003 ausgesetzt war (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 1.000,– für immateriellen Schaden (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richter Zagrebelsky, gefolgt von Richterin Jociene).
Vom GH zitierte Judikatur:
Peers/GR v. 19.4.2001, NL 2001, 108.
Kalachnikov/RUS v. 15.7.2002.
Trepachkine/RUS v. 19.7.2007.
Aleksandr Makarov/RUS v. 12.3.2009.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2009, Bsw. 22635/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 219) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Sulejmanovic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden