Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zehentner gegen Österreich, Urteil vom 16.7.2009, Bsw. 20082/02.
Art. 8 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Räumung der Wohnung einer geschäftsunfähigen Person.
Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf die Zwangsversteigerung der Wohnung (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Zurückweisung der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– für immateriellen Schaden, € 200,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 4.8.1998 erließ das BG Meidling gegen die Bf. einen Zahlungsbefehl in Höhe von ATS 102.330,48 (ca. € 7.440,–) wegen Nichtzahlung von Installateursarbeiten in ihrer Wohnung. Ende Mai 1999 gab es einem Exekutionsantrag statt und ordnete die Zwangsversteigerung der Wohnung an. Am 27.7.1999 wurde – unter Berufung auf zwei vollstreckbare Zahlungsbefehle vom 24.10.1995 bzw. 15.6.1999 – einem weiteren Gläubiger die Teilnahme an der Zwangsversteigerung gestattet.
Die Bf. wurde mittels eingeschriebenem Brief von der für 17.11.1999 anberaumten Zwangsversteigerung verständigt. Da ihr die amtliche Verständigung nicht persönlich zugestellt werden konnte, wurde sie beim Postamt hinterlegt. Der Zuschlag erging an die H-GmbH für ATS 812.000,– (ca. € 59.000,–). Die Bf., die zu dem Termin nicht erschienen war, wurde am 24.11.1999 vom Meistbotsverteilungsbeschluss verständigt. Im Februar 2000 erfolgte schließlich die Zwangsräumung der Wohnung.
Anfang März 2000 erlitt die Bf. einen Nervenzusammenbruch und musste in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. In der Folge wurde ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet und eine vorläufige Sachwalterin für sie bestellt. Einem medizinischen Gutachten zufolge litt die Bf. bereits seit 1994 an einer paranoiden Psychose und konnte daher keine rationalen Entscheidungen insbesondere in Bezug auf häusliche Angelegenheiten treffen.
Am 3.4.2000 stellte das BG Meidling der Sachwalterin die Verständigung über den Zuschlag zu. Die Bf., vertreten durch ihre Sachwalterin, legte dagegen erfolglos Rekurs mit der Begründung ein, sie sei weder zum Zeitpunkt der Erlassung der Zahlungsbefehle noch bei Anordnung der Zwangsversteigerung prozessfähig gewesen, sodass das Vollstreckungsverfahren als null und nichtig zu betrachten sei.
Die Bf. rief daraufhin das LG für Zivilrechtssachen Wien an, das die Entscheidung über ihren Rekurs bis zur Klärung der Frage, ob sie bei der Zwangsversteigerung prozessfähig gewesen sei, durch das BG Meidling aussetzte.
Mit Beschluss vom 3.7.2000 stellte das BG Meidling fest, dass die Zahlungsbefehle vom August 1998 bzw. Juni 1999 nicht vollstreckbar wären, da die Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht prozessfähig gewesen sei.
In der Folge beantragte die Bf. beim BG Meidling die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Letzteres wies den Antrag ab: Eine solche Vorgangsweise sei nicht möglich, da die Erträge aus der Zwangsversteigerung bereits an die Gläubiger ausbezahlt worden seien.
Am 28.12.2000 wies das LG für Zivilrechtssachen Wien, welches das Verfahren wieder aufgenommen hatte, den Rekurs der Bf. mit der Begründung ab, gemäß § 187 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 Z. 3 EO könne der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt werde, nur von denjenigen Personen innerhalb vierzehntägiger Frist nach dem Versteigerungstermin angefochten werden, die bei der Zwangsversteigerung anwesend oder von ihr irrtümlicherweise nicht verständigt worden waren. Laut ständiger Rechtsprechung des OGH sei diese Frist absolut und daher auch in Fällen verbindlich, in denen der Schuldner am Verfahren nicht habe teilnehmen können bzw. nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen wäre. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei somit rechtskräftig abgeschlossen worden.
Die Bf. erhob hierauf außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. Sie brachte vor, die in § 187 Abs. 1 EO festgelegte absolute Frist sei verfassungswidrig und würde zu einer Diskriminierung behinderter, nicht prozessfähiger Personen führen. Im vorliegenden Fall würde ihr Interesse an der Nichtigerklärung der Zwangsversteigerung gegenüber jenem der Gläubiger überwiegen, da sie keine Heimstatt mehr habe, die Wohnung weit unter dem Marktpreis zur Befriedigung relativ geringer Forderungen verkauft worden sei und dem Käufer bzw. den Gläubigern durch die Rückgängigmachung der Zwangsversteigerung kein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde.
Mit Beschluss vom 30.1.2002 wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bf. mit dem Hinweis ab, die angefochtene Entscheidung sei in Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung ergangen. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der §§ 187 und 189 EO sei festzustellen, dass nicht ausschließlich auf den Schutz des Verpflichteten, sondern auch auf jenen des Käufers abzustellen wäre.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Der GH ist an die Angaben der Bf., was die Verletzung einer bestimmten Konventionsbestimmung anlangt, nicht gebunden. Er hält es für angemessen, zusätzlich zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK eine Prüfung einer Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) vorzunehmen. Das Vorbringen der Bf. wirft ferner Fragen unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) auf.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Zur Beschwerdelegitimation:
Laut der Regierung fehlt der Bf. die Legitimation, Beschwerde vor dem EGMR zu führen. Die vorliegende Beschwerde, die ihre Wohnung betreffe, sei ohne Zustimmung ihrer Sachwalterin eingebracht worden.
Der GH hält fest, dass die festgelegten Bedingungen für die Einbringung von Individualbeschwerden nicht notwendigerweise den nationalen Kriterien für eine Prozesslegitimation entsprechen müssen. Diese können durchaus anderen Zwecken als den von Art. 34 EMRK verfolgten dienen.
Die Ernennung eines Sachwalters nach nationalem Recht hindert eine geschäftsunfähige Person an der Möglichkeit, gültige Rechtskontakte zu pflegen oder ein gerichtliches Verfahren zu beanspruchen. Sie dient unter anderem dem Schutz der betroffenen Person davor, dass sie zu ihrem Nachteil über ihre Rechte oder ihr Vermögen verfügt. Im Verfahren vor dem EGMR ist die Notwendigkeit für eine prozessunfähige Person, von ihrem Sachwalter vertreten zu werden, weniger offensichtlich. Unter gewissen Umständen mag es gerechtfertigt sein, einer Person, die nach nationalem Recht prozessunfähig ist, zu gestatten, das Straßburger Beschwerdeverfahren in ihrem eigenen Namen zu führen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 34 EMRK hervor. Es besteht daher keine Verpflichtung im Allgemeinen und für prozessunfähige Personen im Besonderen, im Anfangsstadium des Verfahrens rechtsfreundlich vertreten zu werden.
Im vorliegenden Fall brachte die Bf. am 3.5.2002 eine Individualbeschwerde ein, in der sie den Gegenstand ihrer Beschwerde darlegte. Nach der Übermittlung der Beschwerde an die Regierung informierte die Sachwalterin den EGMR darüber, sie habe der Einbringung der Beschwerde nicht zugestimmt und wolle sie nicht weiterverfolgen. In der Zwischenzeit hatte die Bf. den EGMR um Prüfung ihres Falls ersucht und erklärt, sie wolle sich vor dem EGMR nicht von ihrer Sachwalterin vertreten lassen, es sei ihr aber nicht möglich, einen anderen Vertreter zu benennen. In der Folge gestattete ihr der Präsident der zuständigen Kammer gemäß Art. 36 Abs. 2 VerfO EGMR, ihren Fall vor dem EGMR selbst zu vertreten.
Der Bf. kommt daher Beschwerdelegitimation vor dem EGMR zu. Der diesbezügliche Einwand der Regierung ist zurückzuweisen.
2. Zur Befolgung von Art. 35 Abs. 1 EMRK:
Die Regierung bringt vor, die Bf. habe ihr Recht auf Achtung der Wohnung bzw. auf ein effektives Rechtsmittel weder im innerstaatlichen Verfahren noch in jenem vor dem EGMR geltend gemacht. Ferner habe sie in Bezug auf diese Beschwerdepunkte nicht die Sechs-Monats-Frist beachtet.
Im vorliegenden Fall suchte die von ihrer Sachwalterin vertretene Bf. beim LG für Zivilrechtssachen um Erlaubnis zur Einbringung eines ordentlichen Revisionsrekurses gegen dessen Weigerung an, die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung für null und nichtig zu erklären. Sie stellte hinreichend klar, dass sie als Folge der Versteigerung und der anschließenden Zwangsräumung nicht nur ihr Eigentum, sondern auch ihr Zuhause verloren hätte. In ihrer Beschwerde an den GH, in der sie sich zwar lediglich auf Art. 1 1. Prot. EMRK berief, erwähnte sie auch, dass sie nicht nur ihr Eigentum, sondern auch – als unmittelbare Folge – ihr Zuhause verloren habe.
Der GH ist daher der Ansicht, dass die Bf. die nunmehr geltend gemachten Beschwerdepunkte auch vor den nationalen Gerichten angesprochen und ihnen damit die Möglichkeit verschafft hat, den von ihr behaupteten Verletzungen abzuhelfen. Die von ihr vorgelegten Fakten reichen aus, um davon auszugehen, dass es sich bei der zwangsversteigerten Wohnung um ihr Zuhause handelte. Art. 35 Abs. 1 EMRK wurde somit entsprochen. Der Einwand der Regierung ist zurückzuweisen.
3. Ergebnis:
Die Beschwerde wirft ernste Rechts- und Sachfragen auf, die eine meritorische Prüfung erfordern. Da sie weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringt vor, sie habe ihre Wohnung als Folge der Zwangsversteigerung verloren und keine Möglichkeit gehabt, dagegen gerichtlich vorzugehen.
Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Wohnung tatsächlich um das „Zuhause" der Bf. handelte und dass die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsräumung einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Diese Maßnahmen waren in den einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung vorgesehen und dienten dem legitimen Ziel des Schutzes der Rechte anderer, nämlich dem Schutz der Gläubigerinteressen und dem Schutz des Erwerbers der Wohnung.
Der GH hat bereits im Fall McCann/GB festgestellt, dass der Verlust des eigenen Heims die extremste Form eines Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Davon betroffene Personen müssen daher über die Möglichkeit der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme durch ein unabhängiges Tribunal iSv. Art. 8 EMRK verfügen.
Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsversteigerung der Wohnung auf der Basis eines im Schnellverfahren erlassenen Zahlungsbefehls genehmigt. Zwar mag ein solches Vorgehen im Interesse der raschen Durchsetzung des Vollstreckungsverfahrens sein, dennoch hegt der GH Zweifel, ob die Interessen des Schuldners angemessen Berücksichtigung finden, wenn ein Zahlungsbefehl, noch dazu eine vergleichsweise geringe Summe betreffend, als rechtliche Grundlage für die Zwangsversteigerung seines „Zuhauses" herangezogen wird.
Zwar hält der GH es nicht für notwendig, dieses System abstrakt zu beurteilen, bei der Bf. erwies es sich jedoch als besonders nachteilig für sie. Aus einer im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens erstellten medizinischen Expertise geht hervor, dass sie während des Zwangsversteigerungsverfahrens geschäftsunfähig war. Sie war folglich nicht in der Lage, gegen den Zahlungsbefehl vorzugehen oder von Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die Schuldnern nach der Exekutionsordnung zur Verfügung stehen.
Es trifft sicherlich zu, dass der Verlust der Geschäftsfähigkeit der Bf. den zuständigen Gerichten nicht bekannt war bzw. bekannt sein konnte. Die Bf. hatte jedoch auch nach Bekanntwerden dieses Umstands und nachdem ihr eine Sachwalterin zur Seite gestellt worden war, aufgrund der absoluten Einspruchsfrist des § 187 Abs. 1 EO keine Möglichkeit, eine Überprüfung ihres Falls zu veranlassen.
Die Argumentation der Regierung und des OGH läuft darauf hinaus, dass die Frist von 14 Tagen dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers und den allgemeinen Interessen einer effizienten Gerichtsverwaltung bzw. der Rechtssicherheit dient. Ungeachtet dessen handelt es sich bei geschäftsunfähigen Personen um besonders verwundbare Menschen, gegenüber denen Staaten eine positive Verpflichtung unter Art. 8 EMRK zukommt, ihnen speziellen gesetzlichen Schutz zu gewähren. Zwar mögen gute Gründe bestehen, für Einsprüche gegen den gerichtlich angeordneten Verkauf von Immobilien eine absolute Frist vorzusehen, jedoch wäre eine besondere Rechtfertigung erforderlich, wenn eine geschäftsunfähige Person davon betroffen ist. Der OGH hat keinerlei derartige Rechtfertigung geliefert und auch keine Abwägung der widerstreitenden Interessen – des gutgläubigen Erwerbers auf der einen und des geschäftsunfähigen Schuldners auf der anderen Seite – vorgenommen.
Was das Argument der Regierung hinsichtlich der Wahrung der Rechtssicherheit anlangt, hat der GH zwar wiederholt festgestellt, dass rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nicht in Frage gestellt werden sollen, jedoch hat er Ausnahmen von diesem Grundsatz bei wesentlichen und zwingenden Umständen zugelassen. Im Fall Protsenko/RUS hat er etwa Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht für verletzt erachtet, da die Aufhebung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsentscheidung der Korrektur eines erheblichen Rechtsfehlers diente.
Somit können weder der Schutz des gutgläubigen Erwerbers noch das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit etwas an der Tatsache ändern, dass der geschäftsunfähigen Bf. ihre Wohnung entzogen wurde, ohne ihr die Möglichkeit zu verschaffen, aktiv am Verfahren teilzunehmen und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Defizite an verfahrensrechtlichen Sicherheiten begründen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
Die Bf. behauptet, die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar.
Die gerügte Maßnahme ist unter der sogenannten „dritten Regel" des Art. 1 1. Prot. EMRK (Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse) zu prüfen. Es liegt auch unbestritten ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf. vor, da sie nicht länger über ihre Wohnung verfügen kann.
Der GH übersieht nicht, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Verfahren zwischen Privatparteien handelte, nämlich der Bf. und ihren Gläubigern auf der einen und der Bf. und dem Käufer der Wohnung auf der anderen Seite. In Fällen, die private Streitigkeiten betreffen, steht der Staat jedoch unter einer Verpflichtung, den Streitparteien ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, das sie mit den erforderlichen Verfahrensgarantien ausstattet, wodurch die Gerichte in die Lage versetzt werden, über Rechtsangelegenheiten fair und effektiv abzusprechen.
Der vorliegende Fall wirft ernste Fragen hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Schutzes der Bf. in den einschlägigen Verfahren auf.
In dieser Hinsicht verweist der GH auf seine Erörterungen zu Art. 8 EMRK. Er bezweifelt, dass die Interessen des Schuldners in Fällen adäquat berücksichtigt werden, bei denen ein wegen einer relativ geringfügigen Summe in einem abgekürzten Verfahren erlassener Zahlungsbefehl als Grundlage für den Zwangsverkauf einer Immobilie von beträchtlichem Wert gedient hat. Die Bf. konnte bekanntlich wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit weder Einspruch gegen den Zahlungsbefehl noch sonstige dem Schuldner nach der Exekutionsordnung zur Verfügung stehende Rechtsmittel erheben. Eine Nichtigerklärung der Zwangsversteigerung kam angesichts der absoluten Frist des § 187 Abs. 1 EO nicht in Frage.
Die Regierung bringt vor, der Bf. wären andere Möglichkeiten zum Schutz ihres Vermögens zur Verfügung gestanden. Sie habe bereits, unterstützt von ihrer Sachwalterin, eine gerichtliche Entscheidung erwirken können, wonach die dem Zwangsverkauf der Wohnung zugrunde liegenden Zahlungsbefehle wegen Geschäftsunfähigkeit nicht vollstreckbar seien. Es hätte dann zu einer meritorischen Überprüfung des Verfahrens kommen können. Wenn es zu einer Abweisung der Forderungen der Gläubiger gekommen wäre, hätte die Bf. die diesen im Zuge der Zwangsversteigerung der Wohnung ausbezahlten Beträge beanspruchen können.
Der GH ist nicht davon überzeugt, dass dieser verfahrensrechtliche Mechanismus, der eine Reihe von Verfahren gegen jeden einzelnen Gläubiger erfordern würde, geschäftsunfähigen Personen angemessenen Schutz gewährt. Er verweist auf seine Ausführungen, mit denen er dem Einwand der Regierung eine Absage erteilt hat, wonach die absolute Einspruchsfrist gegen Zwangsversteigerungen zum Schutz des gutgläubigen Erwerbers und im Interesse einer ordnungsgemäßen Justizverwaltung sowie der Wahrung der Rechtssicherheit gerechtfertigt sei. Der GH sieht keinen Grund, warum er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen sollte. Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK:
Angesichts der Schlussfolgerungen zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen von Art. 8 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK sieht der GH keinen Anlass zu einer gesonderten Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 13 EMRK (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Konventionsverletzungen:
Die Bf. beanstandet das Sachwalterschaftsverfahren und Unzulänglichkeiten betreffend die Bestellung ihrer Sachwalterin, ohne sich auf ein bestimmtes Konventionsrecht zu beziehen bzw. ihr Vorbringen zu substantiieren.
Der GH vermag keinen Anschein einer Konventionsverletzung zu erblicken. Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 30.000,– für immateriellen Schaden, € 200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Brumarescu/RO v. 28.10.1999 (GK), NL 1999, 185.
Scozzari und Giunta/I v. 13.7.2000, ÖJZ 2002, 74.
J.A. Pye (Oxford) Ltd. und J.A. Pye (Oxford) Land Ltd./GB v. 30.8.2007 (GK), NL 2007, 206.
McCann/GB v. 13.5.2008, NL 2008, 137.
Protsenko/RUS v. 31.7.2008.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2009, Bsw. 20082/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 212) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Zehentner.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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