Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zeibek gegen Griechenland, Urteil vom 9.7.2009, Bsw. 46368/06.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Nichtgewährung einer Großfamilienpension wegen Nationalität der Kinder.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK allein und ivm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK allein und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.455,– für materiellen Schaden, € 5.000,- für immateriellen Schaden, € 2.500,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist griechische Staatsbürgerin und Muslimin. 1973 heiratete sie Hussein Zeibek, der damals ebenfalls griechischer Staatsbürger war. Mit der Geburt ihres vierten Kindes 1982 wurde die Bf. Mutter einer Großfamilie iSv. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1910/1944.
Von Jänner 1984 bis Mai 1985 besuchte die Bf. zusammen mit ihrer Familie ihren Vater in Istanbul. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland wurde sie darüber informiert, dass aufgrund einer Entscheidung des Innenministers vom 22.11.1984 allen Familienmitgliedern die griechische Staatsbürgerschaft entzogen worden war. Die Entscheidung war auf Art. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gestützt, wonach jeder Person ausländischer Abstammung die Staatsbürgerschaft aberkannt werden konnte, wenn sie Griechenland verließ, ohne die Absicht zu haben, sich wieder dort niederzulassen. Hinsichtlich der Familie Zeïbek wurde diese Absicht aus einem Polizeibericht geschlossen, demzufolge sie ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe.
Am 1.9.1995 erhob Familie Zeïbek Nichtigkeitsrekurs und machte unter anderem geltend, dass die Entscheidung niemals offiziell zugestellt worden sei. Der Staatsrat erklärte den Rekurs jedoch für unzulässig. Eine Beschwerde an die EKMR wurde am 21.5.1997 wegen Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt.
1998 wurde Art. 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes aufgehoben und den Mitgliedern der muslimischen Gemeinschaft, denen die Staatsbürgerschaft entzogen worden war, angeboten, ihre Wiedereinbürgerung zu beantragen. Auf Antrag wurden der Bf. und drei ihrer Kinder die Staatsbürgerschaft am 23.5.2000 erneut zuerkannt, nicht jedoch ihrer Tochter Ilkaï, die als minderjähriges verheiratetes Mädchen unter der Vormundschaft ihres Ehemannes stand und die Staatsbürgerschaft deshalb nicht mehr über die Mutter erlangen konnte. Ein weiteres von Ilkaï beantragtes Einbürgerungsverfahren wies nach Ansicht eines Mediators rechtliche Mängel auf.
Am 19.12.2001 beantragte die Bf. die Bewilligung einer Pension auf Lebenszeit gemäß Gesetz Nr. 1892/1990 wegen ihrer Eigenschaft als Mutter einer Großfamilie. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen, da entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen nicht alle vier Kinder griechische Staatsangehörige seien. Die Bf. wandte sich daraufhin mit dem Vorbringen an den Staatsrat, als griechische Staatsbürgerin habe sie den Status als Mutter einer Großfamilie mit Geburt ihres vierten Kindes dauerhaft erworben. Der Staatsrat wies den Rekurs am 22.5.2006 ab. Er befand, Art. 21 der Verfassung, welcher Großfamilien ein Recht auf staatliche Fürsorge einräumt, würde lediglich der Erhaltung und Förderung der griechischen Nation dienen und nicht ausländische, in Griechenland ansässige Familien betreffen. Die Bestimmungen seien weder in irgendeiner Weise diskriminierend noch würden sie Art. 1 1. Prot. EMRK verletzen, da die Bf., indem ihre Familie die Staatsbürgerschaft 1984 verloren hatte, die Beihilfe aber erst 1990 eingeführt worden war, niemals die Voraussetzung dafür erfüllt habe.
Am 25.1.2007 wurde jene Entscheidung, mit der Ilkaï die Staatsbürgerschaft entzogen worden war, vom Innenminister widerrufen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) geltend.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK:
Wie die Bf. meint, haben die nationalen Instanzen, indem sie auf die fehlende Staatsbürgerschaft Ilkaïs abstellten, tatsächlich eine auf diskriminierenden Motiven beruhende Zweiteilung ihrer Familie bewirkt. Nach Ansicht des GH zielte die Nichtgewährung der Pension jedoch nicht auf einen Bruch des Familienlebens der Bf. ab und hatte auch keinen solchen Effekt. Die Bf. kann sich nicht auf das Vorhandensein eines Familienlebens bezüglich ihrer Tochter Ilkaï berufen, die, wenn auch minderjährig, verheiratet ist, einen eigenen Haushalt führt und folglich nicht mehr der Kernfamilie der Bf. angehört. Auch lassen die vorliegenden Umstände auf kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Familien schließen. Die Verweigerung der Pension führte außerdem zu keiner Beeinträchtigung der normalen Beziehungen zwischen in getrennten Haushalten lebenden Personen. Da somit kein Anschein einer Verletzung der betreffenden Bestimmungen besteht, ist dieser Teil der Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK:
Die Bf. beschwert sich darüber, dass ihr eine Pension als Mutter einer Großfamilie vorenthalten wurde.
1. Zur Zulässigkeit:
Dem Vorbringen der Regierung zufolge kann sich die Bf. nicht auf das Bestehen von Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK berufen.
Das Recht auf eine Pension ist als solches nicht in der Konvention garantiert. Der GH erinnert aber daran, dass ein auf ein Arbeitsverhältnis gestützter Pensionsanspruch unter gewissen Umständen einem Eigentumsrecht vergleichbar sein kann. Möglich ist dies einerseits dann, wenn bestimmte Beiträge einbezahlt wurden, andererseits aber auch, wenn auf eine allgemeinere Verpflichtung abgestellt wird, um eine Pension als Teil des Arbeitsvertrags auszubezahlen. Letzteres ist etwa bei Beamtenpensionen der Fall.
Bei Geburt des vierten Kindes, Ilkaï, hatten die Bf. und ihre gesamte Familie die griechische Staatsbürgerschaft inne. Gemäß den damals in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen galt die Bf. als Mutter einer Großfamilie und konnte daher mit einer Pension auf Lebenszeit rechnen. Der spätere Entzug der Staatsbürgerschaft für alle Familienmitglieder führte nicht zum Verlust dieser Eigenschaft. Die Regierung gibt zu, dass der Bf. die Stellung eines neuen Antrags auf Erhalt der Pension möglich sei, da sie nunmehr alle Voraussetzungen dafür erfülle.
Weil die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich von einer „Pension auf Lebenszeit" sprechen, ist diese außerdem nicht mit irgendeiner beliebigen Beihilfe zu verwechseln.
Aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Situation der Bf. kommt der GH zu der Ansicht, dass der Bf. ein Recht zukommt, das als Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK zu werten ist. Da dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Die Weigerung, der Bf. in ihrer Eigenschaft als Mutter einer Großfamilie eine Pension zu gewähren, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Eigentum dar, der weder einer Enteignung noch einer Regelung zur Eigentumsnutzung entspricht. Deshalb ist der Fall unter Art. 1 Abs. 1 1. Satz 1. Prot. EMRK zu untersuchen. Zu prüfen ist, ob zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Verpflichtungen zum Schutz der Rechte des Einzelnen ein gerechter Ausgleich geschaffen wurde.
Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend im Sinne von Art. 14 EMRK, wenn sie einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung entbehrt, also kein legitimes Ziel verfolgt oder die ergriffenen Mittel unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel sind. Bei der Beurteilung, wann Unterschiede zwischen einander entsprechenden Situationen eine differenzierte Behandlung rechtfertigen, kommt den Staaten zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu. Nur sehr ernsthafte Erwägungen können jedoch den GH davon überzeugen, dass eine unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich auf das Kriterium der Nationalität gestützt wird, mit der Konvention vereinbar ist.
Wie erwähnt verfügte die gesamte Familie der Bf. bei Ilkaïs Geburt über die griechische Staatsbürgerschaft, weshalb die Bf. auch als Mutter einer Großfamilie anzusehen war. Dem Gesetz zufolge bleibt diese Eigenschaft grundsätzlich das ganze Leben lang aufrecht, was der Staatsrat sogar in Fällen bestätigte, in denen Kinder aus der Familie ausgeschieden sind. In einem Urteil aus dem Jahr 2000 entschied letzterer zudem, dass die Gewährung einer Pension auf Lebenszeit für Mütter von Großfamilien, die die griechische Staatsbürgerschaft besitzen und dauerhaft und legal in Griechenland aufhältig sind, nicht von der Nationalität ihrer Kinder abhängt.
Der Familie der Bf. war die griechische Staatsbürgerschaft am 22.11.1984 entzogen worden. Diese – niemals offiziell zur Kenntnis gebrachte – Entscheidung gründete auf einem Polizeibericht, dem zufolge die Familie das Land verlassen hatte, um sich in der Türkei niederzulassen. Sie war auf den auf „jede Person ausländischer Herkunft" gerichteten Art. 19 Staatsbürgerschaftsgesetz gestützt, der für lange Zeit systematisch auf griechische Staatsangehörige muslimischen Glaubens wie die Familie der Bf. angewandt wurde. Nach Aufhebung dieser Bestimmung im Jahr 1998 wurden die Bf. und drei ihrer Kinder wieder eingebürgert, mit Ausnahme von Ilkaï, die unter der Vormundschaft ihres Ehemanns stand.
Auch wenn der Familie die Staatsangehörigkeit 1984 entzogen und die Pension erst mit dem Gesetz Nr. 1892/1990 eingerichtet worden war, hat die Bf. die Staatsbürgerschaft doch 2000 wieder erhalten. 2001 stellte sie ein Pensionsansuchen, das im November 2002 abgewiesen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch sowohl das Gesetz Nr. 1892/1990 als auch die oben erwähnte Rechtsprechung bereits erlassen worden. Obwohl die Bf. und ein Teil ihrer Familie die Staatsbürgerschaft zurückerhalten hatten, wurden ihr nicht wieder all jene Rechte zugestanden, die einer griechischen Großfamilie normalerweise zukommen. Dies hätte nämlich auch erfordert, der Bf. die Eigenschaft als Mutter einer Großfamilie und alle damit verbundenen Vorteile einzuräumen – so als wäre ihr die Staatsbürgerschaft niemals entzogen worden. In Hinblick auf das Vorbringen der Regierung, die Bf. habe zum Zeitpunkt der Antragsstellung wegen der fehlenden Staatsbürgerschaft Ilkaïs die Voraussetzungen für die Pensionsgewährung nicht erfüllt, ist festzustellen, dass Ilkaïs Wiedereinbürgerungsverfahren dem Mediator zufolge mit Rechtswidrigkeiten behaftet war.
Weiters erscheint es in Anbetracht der Umstände und der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Schutz von Großfamilien durch eine eigene Verfassungsbestimmung beimisst, verwunderlich, dass der Staatsrat diesen Schutz mit der Notwendigkeit assoziiert hat, die griechische Nation zu erhalten und zu fördern – ein Kriterium, dass nicht auf die griechische Staatsangehörigkeit, sondern auf die nationale Herkunft abstellt.
Nach Meinung des GH hat die Bf. eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die auf keiner objektiven und vernünftigen Rechtfertigung basiert und eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der Pflicht zum Schutz der Rechte des Einzelnen entbehrt. Aus diesem Grund liegt eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK vor (einstimmig).
Zu den weiteren behaupteten Verletzungen:
Für das Vorbringen der Bf., der Staatsrat sei ihr gegenüber parteiisch gewesen, kann der GH keine Anhaltspunkte erkennen. Die Beschwerde der Bf., es liege eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, ist deshalb für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Entschädigung nach 41 EMRK:
€ 8.455,– für materiellen Schaden, € 5.000,– für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gaygusuz/A v. 16.9.1996, NL 1996, 135; ÖJZ 1996, 955.
Kolosovskiy/LIT v. 29.1.2004 (ZE).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.7.2009, Bsw. 46368/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 209) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Zeibek.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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