Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Herri Batasuna und Batasuna gegen Spanien, Urteil vom 30.6.2009, Bsw. 25803/04 und 25817/04.
Art. 11 EMRK - Auflösung von mit der ETA in Verbindung stehenden Parteien.
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um 1986 bzw. 2001 gegründete politische Parteien.
Am 27.6.2002 wurde vom spanischen Parlament das Gesetz Nr. 6/2002 betreffend politische Parteien beschlossen, mit dem das Parteiengesetz 1978 geändert wurde. Art. 9 Abs. 2 Gesetz Nr. 6/2002 sieht vor, dass eine politische Partei für illegal erklärt werden kann, wenn ihre Aktivitäten demokratische Prinzipien missachten, auf die Einschränkung oder Zerstörung der bürgerlichen Freiheiten abzielen und die Aufrechterhaltung des demokratischen Systems verhindern oder unterdrücken, indem sie zu den in lit. a bis c genannten Mitteln greifen. (Anm.: Dazu zählen a) die Rechtfertigung oder Entschuldigung von Angriffen gegen die Integrität von Personen; b) die Legitimierung von Gewalt als Methode zur Erreichung politischer Ziele; c) die Befürwortung von terroristischen Aktionen mit dem Ziel der Störung der verfassungsmäßigen Ordnung.)
Am 2.9.2002 brachte die Regierung eine Klage beim Obersten Gerichtshof ein, mit der sie die Auflösung der Bf. mit der Begründung begehrte, sie hätten gegen das Gesetz Nr. 6/2002 durch eine Reihe von Aktivitäten verstoßen, die mit demokratischen, verfassungs- und menschenrechtlichen Prinzipien unvereinbar seien. Am selben Tag beantragte der Generalprokurator die Auflösung der Bf.
Am 10.3.2003 ersuchte die ZweitBf. den Obersten Gerichtshof, er möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Nr. 6/2002 beantragen, da es das Recht auf Vereinigungs-, Meinungsäußerungs- und Gewissensfreiheit, das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Prinzip der nicht rückwirkenden Anwendung von weniger günstigen Strafgesetzen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip des ne bis in idem verletzen würde.
Mit Urteil vom 27.3.2003 wies der Oberste Gerichtshof den Antrag der ZweitBf. ab, da die von ihr vorgebrachten Einwände bereits am 12.3.2003 vom Verfassungsgerichtshof geprüft und zurückgewiesen worden wären. (Anm.: Die Prüfung erfolgte auf Antrag der autonomen Regierung des Baskenlandes. In seinem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass Art. 9 Abs. 4 Gesetz Nr. 6/2002 (Berücksichtigung von näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partei, die Anlass zu ihrer Auflösung geben können) und die sich darauf beziehende Übergangsbestimmung (die zwecks Prüfung der Frage, ob eine Wiederholung bzw. Fortsetzung von unerlaubten Aktivitäten vorliegt, eine rückschauende Bewertung von sich vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes abspielenden Ereignissen gestattet) keine von der Verfassung verbotene Rückwirkung darstelle.) Die Bf. wurden für illegal erklärt und ihre Auflösung gemäß Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Gesetz Nr. 6/2002 (Anm.: Danach sind die im Absatz 2 angeführten Umstände erfüllt, wenn unter anderem folgende Verhaltensweisen wiederholt oder gehäuft an den Tag gelegt werden: Politik einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Unterstützung des Terrorismus; Verwendung von Nachrichten oder Symbolen, die mit dem Terrorismus in Zusammenhang gebracht werden; Förderung von oder Teilnahme an Aktivitäten, die terroristische Aktionen gutheißen.) angeordnet. Der Oberste Gerichtshof sah es als erwiesen an, dass zwischen den Bf. und der Terrororganisation ETA enge Verbindungen bestanden und die beiden Parteien als Instrumente einer terroristischen Strategie mit dem Ziel der Erreichung der breiten Masse gedient hätten. Dafür würde eine Reihe von Vorfällen sprechen, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 6/2002 ereignet hätten, darunter die Weigerung von Funktionären der Bf., Aggressionen und Drohungen der ETA ausdrücklich zu verurteilen, die Abgabe von Unterstützungserklärungen für in Haft befindliche Terroristen und militante Äußerungen in der Öffentlichkeit.
Eine „Amparo-Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Vereinigungsfreiheit) und von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das Gesetz Nr. 6/2002 sei weder zugänglich noch vorhersehbar gewesen und zudem rückwirkend angewendet worden. Es verfolge auch kein legitimes Ziel, habe doch ihre Auflösung auf die Beendigung der politischen Debatte im Baskenland abgezielt.
1. Zum Vorliegen eines Eingriffs:
Die Parteien stellen nicht in Abrede, dass die Auflösung einer politischen Partei einen Eingriff in ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit darstellt. Der GH schließt sich dem an.
2. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Im vorliegenden Fall trat das umstrittene Gesetz am 29.6.2002 in Kraft. Es definierte in ausreichend präziser Weise die Organisation und Funktion von politischen Parteien und das Verhalten, welches zu einer Auflösung bzw. einem Verbot durch die Gerichte führen konnte. Was die von den Bf. gerügte rückwirkende Anwendung des Gesetzes Nr. 6/2002 anlangt, ist zu bemerken, dass sich die Gesamtheit der aufgezählten Handlungen auf die ZweitBf. bezieht, der Oberste Gerichtshof die beiden Bf. jedoch als ein Objekt ansah, das sich hinter mehreren juristischen Personen „versteckte". Der GH wird diesen Beschwerdepunkt daher in Bezug auf beide Bf. prüfen.
Art. 7 Abs. 1 EMRK verbietet lediglich eine rückwirkende Anwendung von Strafgesetzen. Abgesehen davon spielten sich die relevanten Handlungen zwischen dem 29.6.2002 und dem 23.8.2002, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 6/2002, ab. Im Übrigen schließt die Konvention die Möglichkeit nicht aus, sich auf Fakten zu stützen, die sich vor der Verabschiedung eines Gesetzes ereigneten. Der vorliegende Eingriff war somit gesetzlich vorgesehen.
3. Bestand ein legitimes Ziel?
Der GH sieht es nicht als erwiesen an, dass die Auflösung der beiden Parteien aus anderen als den von den Gerichten angeführten Gründen erfolgte. Er kann sich auch dem Argument der Bf. nicht anschließen, es habe eine Absicht der Regierung bestanden, von der baskischen Unabhängigkeitsbewegung geführte Debatten im Wege ihrer Auflösung zu beenden. Er verweist auf die Ausführungen der Regierung, wonach sogenannte separatistische Parteien in mehreren autonomen Gebieten Spaniens friedlich ihren Tätigkeiten nachgehen.
Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der Bf. mehrere der in Art. 11 EMRK angeführten legitimen Ziele erfüllte, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und den Schutz der Rechte anderer.
Es ist zu prüfen, ob die Auflösung der Bf. einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach und gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel verhältnismäßig war.
Im Zuge seiner Entscheidung, die beiden Parteien aufzulösen, beschränkte sich der Oberste Gerichtshof nicht nur auf die Erwähnung, von der ETA begangene Attentate wären von den Bf. nicht verurteilt worden, sondern führte eine Reihe von Verhaltensweisen an, die darauf schließen ließen, dass die Bf. als Instrumente einer terroristischen Strategie dienten. Nach Ansicht des GH lassen sich die Handlungen in zwei Gruppen unterteilen, nämlich in solche, die ein Klima der sozialen Konfrontation förderten und in solche, die den Terrorismus der ETA implizit unterstützten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Slogans und Äußerungen von Funktionären der ZweitBf. anlässlich einer Veranstaltung zur Unterstützung von inhaftierten Mitgliedern der ETA am 11.8.2002, in denen Äußerungen wie „Der Kampf ist der einzige Weg", „Ihr, die Faschisten, seid die wahren Terroristen" oder „Die kampfbereite ETA lebe hoch" fielen. Ferner ist auf ein Interview eines Vertreters der ZweitBf. im baskischen Parlament mit der Tageszeitung Egunkaria zu verweisen, in dem dieser bekräftigte, dass es sich bei der ETA um eine Organisation handle, die die Notwendigkeit des Gebrauchs aller Mittel sehe, um dem Staat die Stirn zu bieten. Schließlich sind die Teilnahme eines Konsulenten der ZweitBf. an einer Unterstützungserklärung für die ETA, die Verleihung der Ehrenbürgerschaft an einige ihrer Mitglieder in von den Bf. regierten Städten und die Tatsache hervorzuheben, dass sich auf der Webseite der ZweitBf. das Anagramm der Gestoras Pro-Amnistía befindet (einer von der Audiencia Nacional für illegal erklärten Organisation, die auf der Liste der Terrororganisationen des Rats der Europäischen Union steht).
Laut den nationalen Instanzen handelte es sich in allen Fällen um ein Verhalten, das einer ausdrücklichen Billigung der Anwendung von Gewalt sehr nahe kam, und um eine Lobpreisung von Personen, die mit dem Terrorismus in Verbindung standen. Diese Umstände waren geeignet, soziale Konflikte zwischen den Anhängern der Bf. und dem Rest der politischen Verbände, insbesondere jenen im Baskenland, zu fördern. Die Handlungen und Reden ihrer Mitglieder schlossen nicht den Rückgriff auf die Anwendung von Gewalt zur Verwirklichung ihrer Absichten aus. Die Annahme der nationalen Gerichte ist daher gerechtfertigt, es könnte zu Konfrontationen und Unruhe in der Gesellschaft kommen, was in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen war.
Der GH kann sich der Argumentation der Bf. nicht anschließen, wonach keine der vom Obersten Gerichtshof angeprangerten Verhaltensweisen vom Gesetz Nr. 6/2002 als Grundlage für die Auflösung einer politischen Partei angeführt werde. Er ist der Ansicht, dass die Handlungen als Teil einer Strategie der Bf. betrachtet werden müssen, ihr politisches Projekt – entgegen den in der spanischen Verfassung verankerten demokratischen Prinzipien – zu verwirklichen. Dem entspricht auch der in Art. 9 Abs. 2 lit. c Gesetz Nr. 6/2002 vorgesehene Auflösungsgrund. Was das Vorbringen der Bf. anlangt, derartige Manifestationen müssten als von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt angesehen werden, findet der GH, dass ihre Methoden mit fundamentalen demokratischen Prinzipien unvereinbar sind.
Der GH billigt die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs, wonach die Weigerung der Verdammung von Gewalt als stillschweigende Unterstützung des Terrorismus (der in Spanien seit mehr als 30 Jahren existiert und der von allen anderen politischen Parteien einhellig verurteilt wird) betrachtet werden kann. Laut den Bf. hätte die Auflösung ihrer Partei ausschließlich darauf beruht, dass sie Gewaltakte nicht verurteilt hätten. Dieses Element stellte jedoch nicht die einzige Grundlage für ihre Auflösung dar. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Vielzahl von – schwerwiegenden und wiederholten – Handlungen und Verhaltensweisen angeführt, die Grund zur Annahme lieferten, die Bf. würden einen Kompromiss mit dem Terrorismus eingehen und eine Koexistenz im Rahmen eines demokratisch organisierten Staates ablehnen. Jedenfalls kann die bloße Tatsache, dass die Auflösung auch auf das Schweigen zu Gewalt basierte, nicht gegen die Konvention verstoßen, da bei Politikern ein derartiges Verhalten unter bestimmten Umständen auch als Stellungnahme oder Unterstützungserklärung aufgefasst werden kann.
Der GH sieht auch keinen Grund, die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofs anzuzweifeln, zwischen den Bf. und der ETA hätten Verbindungen bestanden, die angesichts der Situation in Spanien mit ihren jahrelangen Terrorattentaten, noch dazu in einer politisch sensiblen Region wie dem Baskenland, objektiv als Bedrohung für die Demokratie angesehen werden mussten. Sie muss unter dem Blickwinkel der internationalen Bemühungen um eine Verurteilung des Terrorismus gesehen werden, wie dies etwa der vom Rat der Europäischen Union am 13.6.2002 beschlossene Entscheidungsrahmen für den Kampf gegen den Terrorismus bezeugt. Ferner ist auf die gemeinsame Position der Europäischen Union vom 27.12.2001 betreffend den Kampf gegen den Terrorismus hinzuweisen, die kurz nach den Attentaten des 11.9.2001 angenommen wurde. Schließlich ist noch die Resolution 1308 (2002) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend Einschränkungen von politischen Parteien sowie die von Spanien ratifizierte Konvention des Europarats zur Terrorismusprävention zu erwähnen.
Der GH schließt sich somit der Argumentation der nationalen Gerichte an. Die Handlungen und Aussagen der Bf. stellen das Bild eines von ihr entworfenen und angepriesenen Gesellschaftsmodells dar, das mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft im Widerspruch steht. Die vom Obersten Gerichtshof verhängte und vom Verfassungsgerichtshof nachfolgend bestätigte Sanktion entsprach somit ungeachtet des in diesem Bereich eingeschränkten Ermessensspielraums des Staates einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und war – nicht zuletzt angesichts der ernsten Gefahr für die spanische Demokratie – gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig.
Die Auflösung der Bf. war somit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die von den Bf. aufgeworfenen Fragen betreffen ebenfalls die bereits unter Art. 11 EMRK geprüften Tatsachen. Eine gesonderte Prüfung dieses Beschwerdepunkts ist daher nicht notwendig (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sozialistische Partei/TR v. 25.5.1998, NL 1998, 104.
Partei der Freiheit und Demokratie (ÖZDEP)/TR v. 8.12.1999, NL 2000, 12.
Dicle für die Partei der Demokratie (DEP)/TR v. 10.12.2002.
Refah Partisi (Wohlfahrtspartei) u.a./TR v. 13.2.2003 (GK), NL 2003, 30; EuGRZ 2003, 206; ÖJZ 2005, 975.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.6.2009, Bsw. 25803/04 und 25817/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 202) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Batasuna.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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