Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Georgien gegen Russland, Zulässigkeitsentscheidung vom 30.6.2009, Bsw. 13255/07.
Art. 33 EMRK - Schikanöse Behandlung in Russland lebender Georgier.
Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Staatenbeschwerde betrifft Ereignisse in Folge der Festnahme von vier russischen Offizieren am 27.9.2006 in Tiflis wegen des Verdachts der Spionage. Nach Ansicht der georgischen Regierung bestand die Reaktion Russlands auf die Verhaftung der Offiziere in einer Verwaltungspraxis, die fortgesetzte Verletzungen der Konvention und ihrer Protokolle umfasste.
Die bf. Regierung behauptet, die in Russland lebenden georgischen Staatsbürger seien Ziel bewusster Schikanen seitens der russischen Behörden geworden, die sich insbesondere in der Festnahme und willkürlichen Anhaltung vieler von ihnen widerspiegle. Nach ihrer Festnahme seien viele der Georgier einen oder zwei Tage in Polizeigewahrsam behalten worden, bevor sie bis zu ihrer Abschiebung in Anhaltezentren überstellt worden seien. Dort seien die Zellen überfüllt, die sanitären Zustände inakzeptabel und die medizinische Versorgung unzureichend gewesen.
In Bezug auf Art. 4 4. Prot. EMRK bringt die bf. Regierung vor, die praktischen Vorbereitungen für die Abschiebungen würden zeigen, dass es sich dabei um Kollektivmaßnahmen gehandelt hätte, die gegen die in Russland lebenden Georgier gerichtet waren.
Des Weiteren macht die bf. Regierung unter anderem geltend, dass die individuellen Ausweisungsentscheidungen keine Rücksicht auf die Familiensituation der Betroffenen genommen hätten und dass diese daran gehindert worden wären, vor ihrer Abschiebung die nötigen Schritte zum Schutz ihres in Russland zurückgelassenen Besitzes zu treffen.
Rechtsausführungen:
Die bf. Regierung behauptet, Russland habe eine Verwaltungspraxis geduldet oder verursacht, die in der Festnahme, Anhaltung und kollektiven Ausweisung georgischer Staatsbürger im Herbst 2006 bestand und Verletzungen folgender Bestimmungen begründete: Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen), Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) und Art. 1 7. Prot. EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisung).
Gegenstand der Beschwerde:
Die belangte Regierung wendet ein, die Beschwerde genüge nicht den Anforderungen von Art. 46 VerfO EGMR, insbesondere weil die Darstellung der behaupteten Konventionsverletzungen abstrakt sei und die Opfer in der Beschwerde nicht als Individuen behandelt würden. Überdies sei der Gegenstand der Beschwerde nicht klar dargelegt und dieser kein einziges einschlägiges Dokument beigefügt worden.
Der GH erinnert daran, dass nach Art. 33 EMRK jeder Konventionsstaat den GH wegen jeder behaupteten Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle durch einen anderen Konventionsstaat anrufen kann. Im vorliegenden Fall erachtet er den Inhalt und die Reichweite der Beschwerde sowie die Vorbringen der bf. Regierung als ausreichend klar, um eine rechtliche Prüfung unter der EMRK zu erlauben. Die bf. Regierung verweist nicht nur auf eine konventionswidrige Verwaltungspraxis, sondern legte auch Stellungnahmen von mehr als einhundert georgischen Staatsbürgern vor, die eine Entschädigung für den von ihnen aufgrund der Verletzungen erlittenen Schaden beantragen.
Der Gegenstand der Beschwerde umfasst sowohl die Behauptungen betreffend das Bestehen einer Verwaltungspraxis als auch jene über individuelle Verletzungen der durch die Konvention garantierten Rechte.
Zulässigkeit nach Art. 35 Abs. 1 EMRK:
Die belangte Regierung bringt vor, es sei weder der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft noch die Frist von sechs Monaten eingehalten worden.
Da der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde zwei verschiedene Beschwerdevorbringen betrifft, wird der GH ihre Vereinbarkeit mit Art. 35 Abs. 1 EMRK gesondert prüfen.
1. Hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Verwaltungspraxis:
Die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Art. 35 Abs. 1 EMRK ist auf Staatenbeschwerden (Art. 33 EMRK) gleichermaßen anwendbar wie auf Individualbeschwerden (Art. 34 EMRK), wenn der Staat lediglich Verletzungen anprangert, die angeblich von Personen erlitten wurden, an deren Stelle der Staat tritt. Auf der anderen Seite ist diese Regel grundsätzlich nicht anwendbar, wenn der bf. Staat sich über eine Praxis als solche beschwert, mit dem Ziel, ihre Fortsetzung oder ihre Wiederholung zu vermeiden, den GH aber nicht ersucht, über jeden der als Beweis für diese Praxis oder zur Illustration vorgebrachten Fälle zu entscheiden. Eine Verwaltungspraxis umfasst zwei verschiedene Elemente: die Wiederholung von Handlungen und deren offizielle Duldung. Ihr Bestehen muss durch stichhaltige Beweise nachgewiesen werden, wobei auf der Stufe der Zulässigkeitsprüfung ein prima facie-Beweis genügt.
Im vorliegenden Fall übermittelte die bf. Regierung eine Reihe von Dokumenten zur Untermauerung ihrer Behauptungen. Außerdem bezog sie sich auf Berichte internationaler Organisationen. Die belangte Regierung bestreitet das Bestehen einer Verwaltungspraxis.
Der GH erinnert zunächst daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, im Stadium der Zulässigkeitsprüfung eine vorläufige Prüfung der Begründetheit vorzunehmen, da Art. 35 Abs. 3 EMRK – der ihn ermächtigt, Beschwerden für unzulässig zu erklären, die er für offensichtlich unbegründet hält – nach seinem Wortlaut nur auf Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK anwendbar ist. Jede Prüfung der Begründetheit der Beschwerde muss in Staatenbeschwerdefällen gänzlich dem Stadium nach der Zulässigkeitsentscheidung vorbehalten bleiben.
Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines prima facie-Beweises muss sich der GH – im Lichte der von der Kommission und dem GH in Staatenbeschwerdefällen bereits angewendeten Kriterien – vergewissern, ob die Behauptungen der bf. Regierung „gänzlich unbegründet" („wholly unsubstantiated") sind oder den Erfordernissen einer ernsthaften Behauptung einer Verletzung iSv. Art. 33 EMRK nicht entsprechen. Im vorliegenden Fall können angesichts der vorgelegten Beweise die Behauptungen der bf. Regierung nicht als „gänzlich unbegründet" oder nicht den Anforderungen einer ernsthaften Behauptung iSv. Art. 33 EMRK genügend angesehen werden.
Alle anderen Fragen betreffend das Bestehen und die Reichweite einer solchen Verwaltungspraxis, sowie ihre Vereinbarkeit mit der Konvention beziehen sich jedoch auf die Begründetheit der Beschwerde und können daher vom GH nicht auf der Stufe der Zulässigkeitsprüfung behandelt werden.
Zur Einhaltung der Sechs-Monats-Frist stellt der GH fest, dass diese im Falle des Fehlens von Rechtsbehelfen ab dem Tag der als konventionswidrig erachteten Handlung oder Entscheidung läuft und nicht auf eine noch bestehende Situation anwendbar ist. Im vorliegenden Fall wurde behauptet, dass die umstrittenen Ereignisse nach der Verhaftung der russischen Offiziere am 27.9.2006 begannen. Die Beschwerde wurde am 26.3.2007 eingebracht. Soweit die bf. Regierung nach diesem Datum weitere Beweise vorlegte, erachtet der GH die Frage der Anwendung und der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist als so eng verknüpft mit dem Bestehen einer Verwaltungspraxis, dass sie verbunden mit der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde behandelt werden muss.
2. Hinsichtlich der behaupteten individuellen Verletzungen der Konventionsrechte:
Art. 35 Abs. 1 EMRK sieht hinsichtlich der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eine Beweislastverteilung vor. Es ist Sache der belangten Regierung, die eine Nichterschöpfung behauptet, den GH davon zu überzeugen, dass die Rechtsbehelfe effektiv und in der Praxis zugänglich waren. Wurde dieser Beweis erbracht, muss der Bf. – bzw. die bf. Regierung – zeigen, dass die von der belangten Regierung ins Treffen geführten Rechtsbehelfe tatsächlich erschöpft wurden oder unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend oder ineffektiv waren.
Im vorliegenden Fall behauptete die belangte Regierung, dass die georgischen Staatsbürger, deren Stellungnahmen die bf. Regierung vorlegte, nicht versucht hätten, die im russischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.
Die Frage der Anwendung der Regel über die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und ihrer Befolgung ist nach Ansicht des GH so eng verknüpft mit der Frage des Bestehens einer Verwaltungspraxis, dass beide verbunden während der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde behandelt werden müssen.
Die Beschwerde kann daher nicht nach Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK für unzulässig erklärt werden.
3. Ergebnis:
Der GH verbindet die Frage der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist und der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Prüfung in der Sache und erklärt die Beschwerde für zulässig (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Irland/GB v. 18.1.1978, A/25, EuGRZ 1979, 149.
Frankreich, Norwegen, Dänemark, Schweden und die Niederlande/TR v. 6.12.1983 (ZE).
Dänemark/TR v. 8.6.1999 (ZE), NL 1999, 92.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 30.6.2009, Bsw. 13255/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 193) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Georgien.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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