Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Stanislav Galic gegen die Niederlande und
Vidoje Blagojevic gegen die Niederlande, Zulässigkeitsentscheidungen vom 9.6.2009, Bsw. 22617/07 und Bsw. 49032/07.
Art. 1 EMRK - Jurisdiktion zur Beurteilung von Verfahren vor dem JStGH.
Unzulässigkeit der Beschwerde ratione personae hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden vorliegenden Beschwerden wurden von Personen erhoben, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (JStGH) verurteilt wurden. Beide behaupten, das Verfahren hätte nicht den Geboten der Fairness entsprochen.
1. Zum Bf. Stanislav Galic:
Gegen Stanislav Galic wurde am 26.3.1999 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstößen gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges Anklage erhoben. Der Ankläger des JStGH warf ihm vor, von 1992 bis 1994 als Kommandant des Romanija-Korps der Armee der Republika Srpska (Vojska Republike Srpske – VRS) für die Planung, Vorbereitung und Ausführung von Angriffen auf die Zivilbevölkerung Sarajevos individuell strafrechtlich verantwortlich zu sein. Die Strategie der von ihm kommandierten Truppen, die Stellung in den Hügeln um Sarajevo bezogen hatten, hätte darin bestanden, die Zivilbevölkerung der Stadt durch Schüsse aus dem Hinterhalt und Artilleriebeschuss zu terrorisieren. Tausende Zivilisten seien dabei getötet worden.
Der Bf. wurde am 20.12.1999 von der SFOR (Stabilisation Force) festgenommen und an den JStGH übergeben, der am 29.12.1999 die Untersuchungshaft verhängte.
Im Jänner 2003 brachte der Bf. ohne Erfolg einen Ablehnungsantrag gegen den vorsitzenden Richter der Strafkammer ein. Dieser sei ihm gegenüber voreingenommen, weil er in einem anderen Verfahren die Anklage gegen Ratko Mladic genehmigt hätte, in der Handlungen der vom Bf. kommandierten Truppen als Völkermord bezeichnet wurden. Dies zeige eine vorgefasste Meinung des Richters, dass der Bf. schwere Schuld auf sich geladen hätte. Der Ablehnungsantrag wurde abgewiesen.
Am 5.12.2003 wurde der Bf. von der Strafkammer des JStGH zu zwanzig Jahren Haft verurteilt. Sowohl der Bf. als auch der Ankläger erhoben Berufung gegen dieses Urteil.
Die Berufungskammer wies die Berufung des Bf. am 30.11.2006 ab und erhöhte in Stattgebung des Rechtsmittels des Anklägers die Strafe auf lebenslange Haft.
2. Zum Bf. Vidoje Blagojevic:
Die am 30.10.1998 gegen Vidoje Blagojevic erhobene Anklage vor dem JStGH warf ihm vor, als Kommandant einer Brigade der VRS unter anderem für Völkermord, Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen durch Ausrottung, Mord und Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen, verantwortlich zu sein.
Der Bf. wurde am 10.8.2001 von der SFOR festgenommen und an den JStGH überstellt, der die Untersuchungshaft verhängte.
Da ihm die Mittel zur Bezahlung eines Anwalts fehlten, wurden ihm vom Kanzler zwei Verteidiger unentgeltlich beigeordnet. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Bf. wiederholt die Ablösung der Anwälte, da er diesen nicht vertraue. Die entsprechenden Anträge wurden vom Kanzler des JStGH bzw. von der Strafkammer abgewiesen. Allerdings wurde ein unabhängiger Anwalt bestellt, der zwischen dem Bf. und seinen Verteidigern vermitteln sollte.
Am 17.1.2005 wurde der Bf. von der Strafkammer wegen Teilnahme am Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstößen gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu 18 Jahren Haft verurteilt. Sowohl der Bf. als auch der Ankläger erhoben Berufung gegen dieses Urteil.
Die Berufungskammer wies das Rechtsmittel des Anklägers mit Urteil vom 9.5.2007 ab und hob in Stattgebung der Berufung des Bf. die Verurteilung wegen Teilnahme am Völkermord auf. Die Freiheitsstrafe wurde auf 15 Jahre Haft herabgesetzt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, dass der JStGH ihre durch Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) garantierten Rechte verletzt habe und dass eine Verantwortlichkeit der Niederlande bestehe.
Zuständigkeit des GH ratione personae:
Es steht außer Streit, dass die Beschwerden Handlungen und Unterlassungen des JStGH betreffen. Wie im Fall Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N wird der GH prüfen, ob diese den Vereinten Nationen zugerechnet werden können. Sodann ist zu untersuchen, ob er ratione personae zuständig für die Beurteilung der Konventionskonformität von Handlungen und Unterlassungen ist, für die eine solche Zurechenbarkeit festgestellt wurde.
1. Können die Tatsachen den Vereinten Nationen zugerechnet werden?
In der genannten Entscheidung kam der GH zum Ergebnis, dass dem Sicherheitsrat die letzte Autorität und Kontrolle über die KFOR verblieben ist und deren Handlungen daher grundsätzlich den Vereinten Nationen zuzurechnen seien und nicht den Staaten, die sich mit Truppenkontingenten an der KFOR beteiligten. Er erachtete die UNMIK als unter Kapitel VII der SVN geschaffenes „Unterorgan", dessen Handlungen ebenfalls den Vereinten Nationen zuzurechnen seien.
Der GH erachtet auch den JStGH als „Unterorgan" des Sicherheitsrats. Dies wird deutlich anhand der Art, wie das Tribunal eingerichtet wurde, und bestätigt durch die Präambel des Sitzabkommens, die den JStGH als Unterorgan des Sicherheitsrats iSv. Art. 29 SVN beschreibt. Daraus folgt, dass die Stellung des JStGH in Bezug auf Beschwerden nach der EMRK jener der UNMIK entspricht und dass dem JStGH zuzurechnende Handlungen und Unterlassungen ebenfalls grundsätzlich den Vereinten Nationen zuzurechnen sind.
Der GH erinnert daran, dass die Vereinten Nationen eine Internationale Organisation mit einer Rechtspersönlichkeit sind, die sich von derjenigen ihrer Mitgliedstaaten unterscheidet, und dass sie selbst nicht Vertragspartei ist. Der GH ist daher nicht zuständig zur Prüfung von Beschwerden, die sich gegen den JStGH selbst oder gegen die Vereinten Nationen richten. Dies wurde von den Bf. nicht in Rede gestellt.
2. Kann dennoch eine Verantwortlichkeit der Niederlande bestehen?
In Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N stellte der GH fest, dass die Konvention nicht in einer Weise ausgelegt werden könne, wonach die Handlungen und Unterlassungen der Vertragsparteien, die von Sicherheitsratsresolutionen gedeckt sind und im Zuge solcher Missionen begangen werden, der Kontrolle des GH unterliegen. Dasselbe gelte in Bezug auf freiwillige Akte des belangten Staats, etwa der Zustimmung eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrats zu einer Resolution oder der Bereitstellung von Truppen für eine Mission.
Im Fall Beric u.a./BiH stellte der GH fest, dass diese Begründung auf Fälle übertragbar ist, in denen ein Konventionsstaat eine internationale Zivilverwaltung auf seinem Gebiet duldet.
Die gleiche Begründung kann auch angewendet werden, wenn ein Staat aufgrund einer Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VII SVN einen internationalen Strafgerichtshof auf seinem Territorium duldet. Die Schaffung des JStGH kann als Maßnahme angesehen werden, die für den Auftrag der Vereinten Nationen von grundlegender Bedeutung ist.
Aus der Nennung der Niederlande als belangtem Staat durch die Bf. wird jedoch deutlich, dass sie dennoch der Ansicht sind, wegen ihrer physischen Anwesenheit in dessen Territorium oder – wie der Bf. Stanislav Galic vorbringt – aufgrund des von diesem abgeschlossenen Sitzabkommens der Hoheitsgewalt (jurisdiction) iSv. Art. 1 EMRK dieses Staates unterstanden zu haben.
Wie der GH anerkennt, erwächst die Verantwortlichkeit nach der Konvention in der Regel in Bezug auf Personen, die sich in dem Sinne innerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats befinden, dass sie physisch in seinem Territorium anwesend sind. Es wurden jedoch Ausnahmen in der Rechtsprechung anerkannt. So hat der GH etwa Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht akzeptiert, die sich aus den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln über die Staatenimmunität ergeben.
Die Praxis in anderen Bereichen zeigt, dass ein Strafverfahren nicht automatisch die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staats begründen muss, auf dessen Territorium es stattfindet. So sieht das NATO-Truppenstatut die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Entsendestaats über seine im Territorium des Aufnahmestaats stationierten Truppen vor. Wenn der Entsendestaat seine Strafgerichtsbarkeit auf dem Territorium des Aufnahmestaats ausübt, betrifft dies die konventionsrechtliche Verantwortlichkeit des Entsendestaats.
Die bloße Tatsache, dass der JStGH seinen Sitz in Den Haag hat, kann angesichts dieser Feststellungen kein ausreichender Grund dafür sein, die in Beschwerde gezogenen Tatsachen den Niederlanden zuzurechnen. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt der GH den besonderen Kontext, in dem die Frage aufgeworfen wurde. Der vorliegende Fall betrifft ein internationales Tribunal, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – einer Organisation, die auf der Wahrung der Menschenrechte beruht – errichtet wurde und dessen Organisation und Verfahren darauf abzielen, den Angeklagten alle angemessenen Garantien zu gewähren.
Dem Argument des Bf. Stanislav Galic, die Verantwortlichkeit der Niederlande nach der Konvention resultiere aus dem freiwilligen Akt des Abschlusses eines Abkommens über den Sitz des JStGH, kann der GH nicht folgen. Das Sitzabkommen ist nicht mehr als ein Dokument, das Handlungen des Sicherheitsrats praktisch umsetzt. Es kann daher nicht isoliert betrachtet werden. Das Sitzabkommen alleine kann daher nicht die Wirkung haben, dem Bf. den Zugang zu einer Prüfung seiner Beschwerde in der Sache durch den GH zuzusichern.
Aus diesen Gründen sind die Beschwerden ratione personae unvereinbar mit der Konvention und daher nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vladimir und Borka Bankovic u.a./B und 16 andere NATO-Staaten v. 12.12.2001 (ZE), NL 2002, 48; EuGRZ 2002, 133.
Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N v. 31.5.2007 (ZE der GK), NL 2007, 115; EuGRZ 2007, 522.
Beric u.a. /BiH v. 16.10.2007 (ZE), NL 2007, 297.
Cooperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij U.A./NL v. 20.1.2009 (GK), NL 2009, 6.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidungen des EGMR vom 9.6.2009, Bsw. 22617/07 und Bsw. 49032/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 191) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung Stanislav Galic gg. die Niederlande im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Galic.pdf
Die Zulässigkeitsentscheidung Vidoje Blagojevic gg. die Niederlande im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_4/Blagojevic.pdf
Die Originale der Zulässigkeitsentscheidungen sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc)
abrufbar.
Rückverweise
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