Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ommer gegen Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 13.11.2008, Bsw. 26073/03.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Keine ausreichende Entschädigung für überlange Verfahrensdauer.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 14.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war ab 1982 alleiniger Teilhaber und Geschäftsführer der auf den Verkauf von Wohnungen an private Investoren spezialisierten Kapitalanlagegesellschaft DETAG. Einige der von Kapitalanlegern zurückgegebenen Wohnungen wurden später auf Veranlassung des Bf. hin in die Fonds der Immobiliengesellschaft IHV übertragen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind gegen den Bf. eingeleitete strafrechtliche Untersuchungen in Zusammenhang mit der Fondsverwaltung der IHV. Neben diesen Untersuchungen war auch ein strafrechtliches Verfahren gegen den Bf. wegen Betrugsverdacht anhängig, das seine Geschäftstätigkeit bei der DETAG betraf. Dieses Verfahren, ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde vor dem EGMR, endete mit einem Freispruch des Bf.
Über die im Rahmen seiner Aktivitäten bei der DETAG eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchungen wurde der Bf. erstmals am 19.2.1987 durch eine polizeiliche Vorladung informiert. Später erhob die Staatsanwaltschaft Köln gegen ihn in mehreren verbundenen Fällen Anklage wegen Betrugsverdachts.
In Zusammenhang mit dieser Rechtssache fand am 6.12.1990 eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung von Haus und Fahrzeug des Bf. statt. Dieser stand im Verdacht, eine Gesellschafterin der IHV in Zusammenhang mit der Einbringung von Wohnungen der DETAG zur Verletzung treuhänderischer Pflichten angestiftet zu haben. Zwischen Dezember 1990 und Jänner 1992 ermittelte die Staatsanwaltschaft auch in Hinblick auf diesen Vorwurf.
Am 10.11.1993 leitete sie diesbezüglich ein getrenntes Untersuchungsverfahren gegen den Bf. und andere Verdächtige ein. Ihnen wurde vorgeworfen, gegen Treuhandpflichten verstoßen und durch die Einbringung unverkäuflicher Wohnungen in die Fonds der IHV deren Ertragskraft vermindert zu haben. Der diese Vorwürfe betreffende Teil des ersten Verfahrens wurde in das neue Verfahren übernommen. In den folgenden Jahren wurden mehrere Expertenmeinungen zur Wirtschaftssituation der IHV eingeholt. Die Experten stellten durchwegs wirtschaftliche Verluste fest. 1998 und 1999 wurde der Bf. von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, Dokumente vorzulegen, kam dem Ersuchen aber nicht nach.
In einem Bericht eines Wirtschaftsexperten der Staatsanwaltschaft vom 5.2.2001 wurde schließlich entgegen den früheren Gutachten festgestellt, dass die Fonds der IHV Profite abwarfen. Dies wurde in weiteren Untersuchungen bestätigt.
Am 29.1.2003 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus zwei Gründen ein: Erstens sei zum Teil bereits Verjährung eingetreten. Zweitens habe, was den Verdacht der Verletzung von Treuhandpflichten angehe, nicht bewiesen werden können, ob bezüglich der Fonds der IHV tatsächlich Misswirtschaft betrieben worden sei. Obwohl der Verdacht des Betrugs teilweise bestehen bleibe, sei das Verfahren wegen geringfügiger Bedeutung gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, da die eingebrachten Wohnungen nur einen kleinen Teil der Fonds der IHV ausmachten, der Schaden daher gering sei und die Tatbegehung zudem relativ weit zurückliege.
Am 3.2.2003 wurde der Bf von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und macht die unverhältnismäßig lange Dauer des strafrechtlichen Vorverfahrens geltend.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, es seien nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft worden, es hätte nämlich noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde oder eines Entschädigungsantrags nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen oder im Amtshaftungsverfahren bestanden.
1. Allgemeine Grundsätze:
Die Regel über die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe basiert auf der Annahme, dass überhaupt ein effektives Rechtsmittel – wie auch von Art. 13 EMRK vorgegeben – gegen die konkrete Konventionsverletzung zur Verfügung steht. Bei einer Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ist ein Rechtsmittel dann effektiv, wenn damit die Konventionsverletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder eine angemessene Entschädigung für Verzögerungen gewährt wird. Wendet die Regierung die Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel ein, hat sie den GH zu überzeugen, dass dem Bf. ein effektives Rechtsmittel mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung gestanden wäre. Gelingt dies, liegt es am Bf., die Ungeeignetheit oder Ineffektivität des Rechtsmittels oder sonstige Gründe, die von dessen Inanspruchnahme entbinden, darzulegen.
2. Anwendung im vorliegenden Fall:
a) Beschwerde beim BVerfG:
Der GH hat zu klären, ob eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der unangemessenen Dauer strafrechtlicher Voruntersuchungen ein effektives Rechtsmittel darstellte, das der Bf. in Anspruch hätte nehmen müssen.
Bezüglich der Dauer anhängiger und abgeschlossener zivilrechtlicher Verfahren hat der GH diese Frage in seiner jüngeren Rechtsprechung verneint.
Bei unangemessener Dauer von Strafverfahren vertrat der GH jedoch bis jetzt die Ansicht, eine Verfassungsbeschwerde sei ein effektives, angemessene Wiedergutmachung gewährendes Rechtsmittel. Er sah die Möglichkeit des BVerfG, Staatsanwaltschaft oder Gerichte anzuweisen, aus der Verfahrensverzögerung die notwendigen Konsequenzen, wie etwa Verfolgungs- oder Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung, zu ziehen, als ausreichende Entschädigung an.
Die aufgezählten Maßnahmen eignen sich durchaus auch als angemessene Entschädigung für die vorliegende Konventionsverletzung, vorausgesetzt, sie sind im konkreten Fall anwendbar. Eine Verfahrenseinstellung würde außerdem die Fortsetzung der Konventionsverletzung verhindern. Voraussetzung für diese Maßnahmen ist jedoch entweder eine vorangegangene Verurteilung oder – bei Verfahrenseinstellung – die Annahme, dass bei Fortsetzung des Verfahrens ein Schuldspruch gefällt werden könnte.
Vorliegend wurde die Verfolgung jedoch eingestellt, ohne dass der Bf. für schuldig befunden worden war. Unter diesen Umständen bot die Verfassungsbeschwerde dem Bf. nicht die Möglichkeit, angemessene Wiedergutmachung für die Konventionsverletzung zu erlangen. Wie der GH in diesem Zusammenhang weiters anmerkt, verfügt das BVerfG zudem nicht über die Kompetenz, bei unangemessener Verfahrensdauer Ersatz für materielle oder immaterielle Schäden zuzusprechen. Zu klären bleibt, ob der Bf. noch während des anhängigen Vorverfahrens Verfassungsbeschwerde erheben hätte sollen. Nach innerstaatlichem Recht ist dies unter außergewöhnlichen Umständen möglich. Das BVerfG hätte die Ermittlungsbehörden in diesem Fall anweisen können, die für sie verfügbaren Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Verfahrensverzögerungen zu ergreifen. Keine der möglichen Maßnahmen, die wiederum die Schuld oder Vermutung der Schuld voraussetzen, hätte jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Betroffene nicht für schuldig befunden werden konnte, Wiedergutmachung für die unangemessene Dauer des Verfahrens bieten können.
b) Klage auf Entschädigung:
Der GH untersucht nun, ob die von der Regierung angeführten Entschädigungsverfahren effektive Rechtsmittel dargestellt hätten. Ein Entschädigungsantrag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bietet im Falle der Verfahrenseinstellung nur die Möglichkeit des Ersatzes von Vermögensschäden, die im Zuge der Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum entstanden sind. Eine Entschädigung wird somit unabhängig von der Dauer des Verfahrens zugesprochen und hätte für den Bf. folglich keine Wiedergutmachung für die Konventionsverletzung bedeutet.
Was die Möglichkeit eines Amtshaftungsverfahrens gegen den Staat betrifft, hat der GH zivilrechtliche Verfahren betreffend festgestellt, dass dies kein geeigneter Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer sei. Insbesondere ist damit kein Ersatz für immaterielle Schäden möglich, die aber bei unangemessener Verfahrensdauer häufig die Folge sind.
Diese für Zivilverfahren entwickelte Rechtsprechung kann nach Ansicht des GH auch auf Strafverfahren wie das vorliegende ausgedehnt werden.
c) Ergebnis:
Die Regierung hat nicht gezeigt, dass die eben behandelten Verfahren effektive Rechtsmittel zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer darstellen. Der Bf. war daher nicht verpflichtet, diese wahrzunehmen. Der Einwand der Regierung wegen Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
1. Zur Angemessenheit der Verfahrensdauer:
Die angemessene Frist für ein Strafverfahren beginnt mit der formellen Erhebung einer Beschuldigung gegen eine bestimmte Person oder wenn die Person aufgrund eines Verdachts auf andere Weise von Handlungen der Verfolgungsbehörden betroffen ist.
Auch wenn das vorliegende Verfahren in gewissem Zusammenhang mit jenem stand, das die Tätigkeit des Bf. bei der DETAG betraf, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Bf. bereits bei seiner das letztere Verfahren betreffenden Vorladung im Februar 1987 von den gegenständlich relevanten Beschuldigungen erfahren hätte. Als Fristbeginn für das Untersuchungsverfahren ist daher der 6.12.1990 anzusehen, an dem wegen Betrugsverdachts gegen den Bf. in Verbindung mit der IHV eine Hausdurchsuchung stattfand. Das Verfahren endete am 3.2.2003, als dem Bf. schriftlich die Verfahrenseinstellung mitgeteilt wurde, es dauerte also über zwölf Jahre. Das Verfahren war unter anderem wegen der notwendigen Einholung von Gutachten relativ komplex. Die Verzögerungen, die dem Bf. aufgrund seines Versäumnisses, Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, zugerechnet werden können, sind im Verhältnis zu jenen, die von den Behörden verursacht wurden, nur gering. Es ist anzunehmen, dass das gesamte Verfahren, dessen lange Dauer besonderer Rechtfertigung bedürfte, seit Jänner 1992 nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt wurde. Zwischen Jänner 1992 und November 1993 stand das Verfahren überhaupt still. In diversen weiteren Zeitspannen fanden entweder offensichtlich keine Untersuchungen statt oder kam es zu langen Verzögerungen bei der Durchsicht beschlagnahmter Dokumente. Aus diesen Gründen kommt der GH zu dem Schluss, dass der Fall des Bf. nicht in angemessener Frist verhandelt wurde.
2. Zum Opferstatus des Bf.:
Nun hat der GH festzustellen, ob der Bf. durch die Einstellung des Verfahrens seine Opferstellung verloren hat. Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Bf. reicht grundsätzlich nicht aus, um diesem seinen Status als Opfer einer Konventionsverletzung zu nehmen, solange die nationalen Behörden die Konventionsverletzung nicht ausdrücklich oder konkludent anerkannt und Wiedergutmachung geleistet haben.
Die Verfahrenseinstellung wurde unter anderem damit begründet, dass die angeblich vom Bf. begangenen Straftaten bereits lange Zeit zurücklagen. Aus dieser Begründung kann keine Anerkennung der unangemessen langen Verfahrensdauer abgeleitet werden. Der Verlust des Opferstatus setzt außerdem voraus, dass dem Bf. eine angemessene Entschädigung für die Konventionsverletzung auf nationaler Ebene gewährt wird. Eine Verfahrenseinstellung aus Gründen der überlangen Verfahrensdauer könnte zwar dafür geeignet sein. Im konkreten Fall wurde das Untersuchungsverfahren aber vornehmlich deshalb eingestellt, weil der Bf. nicht länger für schuldig befunden werden konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung einen Ausgleich der unangemessenen Verfahrensdauer im Sinn gehabt hätte.
Nach Ansicht des GH hat der Bf. seine Opferstellung iSv. Art. 34 EMRK nicht verloren. Deshalb ist eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen (einstimmig).
Entschädigung nach 41 EMRK:
€ 14.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Dalban/RO v. 28.9.1999; NL 1999, 159.
Pedersen und Baadsgaard/DK v. 17.12.2004 (GK); NL 2005, 10.
Sürmeli/D v. 8.6.2006 (GK); NL 2006, 135; EuGRZ 2007, 255.
Herbst/D v. 11.1.2007; EuGRZ 2007, 420.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.11.2008, Bsw. 26073/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 337) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_6/Ommer2.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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