Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Carson u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 4.11.2008, Bsw. 42184/05.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Benachteiligung im Ausland lebender Pensionisten.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig)
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind britische Staatsbürger, die den Großteil ihres Arbeitslebens in Großbritannien verbracht und Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben. Alle Bf. verließen in einem gewissen Alter ihr Heimatland und ließen sich in einem anderen Land nieder. Frau Carson etwa lebt seit 1989 in Südafrika. Die anderen Bf. leben entweder in Kanada oder in Australien. Nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters wurde ihre Pension nach der britischen Regelung festgelegt.
Da die Bf. im Ausland leben, kamen sie nie in den Genuss einer Inflationsanpassung ihrer Pensionsansprüche, da diese für im Ausland lebende Rentner nach den britischen Gesetzen keinen Erhöhungen unterliegen und unabhängig von der Inflation oder anderen wirtschaftlichen Faktoren unverändert bleiben.
Die ErstBf. strengte 2002 ein Verfahren vor den britischen Gerichten an, in dem sie das Fehlen der Inflationsanpassung ihrer Pension anfocht und eine Verletzung von Art. 1. 1. Prot. EMRK allein und in Verbindung mit Art. 14 EMRK behauptete. Der High Court stellte fest, dass die ErstBf. nie einen Anspruch auf eine angepasste Pensionszahlung gehabt hätte, weshalb Art. 1. 1. Prot. EMRK nicht verletzt sein könne. Das Gericht verneinte auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK, weil die Situation der im Ausland lebenden Bf. nicht mit jener von Pensionsbeziehern in Großbritannien vergleichbar sei. Selbst wenn sie behaupten könne, sich in einer vergleichbaren Situation zu befinden, sei die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt.
Der Court of Appeal lehnte die Berufung der ErstBf. am 17.6.2003 mit ähnlicher Begründung ab. Die ErstBf. befinde sich in einer anderen wirtschaftlichen Situation als Pensionsbezieher in Großbritannien. Zudem stelle das System der Inflationsanpassung auf die Preiserhöhungen in Großbritannien ab, weshalb eine Ausdehnung über die Grenzen hinaus willkürliche Effekte hätte.
Das House of Lords wies die Berufung der ErstBf. gegen dieses Urteil am 26.5.2005 ab. Nach seiner Ansicht sei Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK auf die Pensionserhöhung anwendbar. Da aber jede Person ihren Aufenthaltsort freiwillig wählen könne, wären zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung aus diesem Grund weniger schwerwiegende Gründe erforderlich, als bei einer solchen aufgrund der Rasse, Religion oder dem Geschlecht. Die Pensionserhöhung diene der Erhaltung eines gewissen Lebensstandards, der sehr stark mit der Inflation und der Erhöhung der Lebenskosten zusammenhänge, und zwar in Großbritannien und nicht in einem anderen Land. Außerdem seien die wirtschaftlichen Bedingungen in anderen Ländern, wie in Südafrika, ganz anders als in Großbritannien.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine und iVm.
Art. 14 EMRK:
Die Bf. behaupten, die fehlende Anpassung ihrer Pension an die Inflation begründe eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum und des Diskriminierungsverbots.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
Der GH erinnert daran, dass Art. 1 1. Prot. EMRK nur auf bestehendes Eigentum anwendbar ist und kein Recht auf Eigentumserwerb gewährt. Er stellt fest, dass kein Recht auf Sozialhilfe oder eine Pension unter Art. 1 1. Prot. EMRK fällt, solange das innerstaatliche Recht einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Großbritannien sieht keine Pensionserhöhung für jene Pensionisten vor, die in einem anderen Land leben, mit dem kein Abkommen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund ist dieser Beschwerdepunkt ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und daher nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Der GH stellt fest, dass die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK nicht notwendigerweise die Verletzung eines der materiellen Konventionsrechte voraussetzt. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass der Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Artikels der Konvention fällt.
Zwar ist der Staat nicht zur Einrichtung eines Sozial- oder Pensionssystems verpflichtet. Sobald er sich aber für ein solches System entscheidet, schafft diese Gesetzgebung für jene Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, vermögenswerte Rechte, die in den Anwendungsbereich des Art. 1 1. Prot. EMRK fallen. Im vorliegenden Fall gibt es einen klaren Unterschied zwischen verschiedenen Kategorien britischer Pensionisten, abhängig davon, in welchem Staat sie leben. Nach Meinung des GH wirft die Beschwerde komplexe Sach- und Rechtsfragen auf, die eine Prüfung in der Sache erfordern.
Da dieser Teil der Beschwerde somit nicht offensichtlich unbegründet ist und auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Nach der Rechtsprechung des GH kann nur eine auf einer persönlichen Eigenschaft oder einem Status beruhende unterschiedliche Behandlung eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK begründen. Die Diskriminierung entsteht dann dadurch, dass zwei analoge oder ganz ähnliche Situationen unterschiedlich behandelt werden. Eine solche Behandlung ist erst dann diskriminierend, wenn es dafür keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt. Hinsichtlich allgemeiner Maßnahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik kommt dem Staat ein weiter Ermessensspielraum zu, weil er mit seiner gesellschaftlichen Situation und ihren Bedürfnissen am besten vertraut ist. Der GH akzeptiert im Allgemeinen die Entscheidung der nationalen Gesetzgebung, solange sie nicht offensichtlich einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.
Keine Ergebnisse gefunden
Die innerstaatlichen Gerichte räumten ein, dass der Wohnort einen Status iSv. Art. 14 EMRK begründet. In den Urteilen des House of Lords wurde davon ausgegangen, dass es eine persönliche Eigenschaft begründe, ständig außerhalb des Vereinigten Königreichs zu wohnen. Der GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status" wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Aufenthalt als ein Aspekt des persönlichen Status anzusehen. Die Heranziehung des Wohnorts als Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern bei der Gewährung staatlicher Pensionen ist daher ein in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallender Grund. Diskriminierung bedeutet ungleiche Behandlung gleicher Situationen. Der GH wird zunächst prüfen, ob sich die Bf. in einer analogen Situation zu britischen Pensionisten befinden, die sich dazu entschieden, in Großbritannien zu bleiben. Das Sozial- und Pensionssystem des Konventionsstaats zielt darauf ab, jenen einen Mindestlebensstandard zu gewähren, die in seinem Territorium wohnhaft sind. Obwohl der GH den Begriff „sonstiger Status" so ausgelegt hat, dass er auch den Wohnort umfasst, stellt er aus diesem Grund fest, dass im Konventionsstaat lebende Personen in Hinblick auf das Pensions- und Sozialsystem nicht in einer vergleichbaren Situation wie jene sind, die außerhalb seines Staatsgebiets leben. Der GH zögert weiters, eine Analogie zwischen der Situation der Bf. und jener von britischen Pensionisten zu finden, die in einem anderen Land leben, in dem eine Inflationsanpassung gewährt wird. Das System der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ist nur ein Teil des komplexen Steuersystems und der Versicherungsfonds nur eine der Quellen, aus denen das Sozial- und Gesundheitssystem finanziert werden. Die Zahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen durch die Bf. während ihres Arbeitslebens in Großbritannien ist daher von keiner größeren Relevanz als die Tatsache, dass sie Einkommens- oder sonstige Steuern bezahlt haben, als sie hier lebten. Selbst unter der Annahme, dass sich die Bf. in einer vergleichbaren Situation wie Pensionisten befinden, die in Ländern leben, wo die Pensionen aufgrund von Abkommen auf Gegenseitigkeit angepasst werden, ist die unterschiedliche Behandlung nach Ansicht des GH gerechtfertigt. Obwohl dem Argument der Bf., die Entscheidung einer älteren Person für einen Umzug ins Ausland könne durch eine Reihe von Faktoren wie dem Wunsch nach Nähe zur Familie motiviert sein, eine gewisse Überzeugungskraft zukommt, ist der Wohnort doch eine Eigenschaft, deren Änderung der freien Wahl unterliegt. Der GH stimmt daher dem Argument der Regierung zu, dass Personen gegen auf diesem Grund beruhende unterschiedliche Behandlungen nicht den gleichen hohen Schutz benötigen, wie er in Hinblick auf Unterschiede in der Behandlung wegen unveränderlicher Eigenschaften, wie Geschlecht oder ethnische Herkunft, erforderlich ist.
In diesem Zusammenhang ist zudem relevant, dass der Staat auswanderungswillige Einwohner über das Fehlen einer Inflationsanpassung ihrer Pensionen in bestimmten Ländern informierte. Die Bf. hätten diesen Faktor daher bei der Wahl ihres künftigen Aufenthaltsorts berücksichtigen können. Was die Abkommen auf Gegenseitigkeit betrifft, überschreitet der Staat seinen sehr weiten Ermessensspielraum nicht, wenn er solche Abkommen mit einzelnen Staaten abschließt und mit anderen nicht. Der GH stellt daher keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK fest (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Garlicki).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Die Bf. behaupten, sie hätten zwischen dem Verzicht auf einen großen Teil ihrer Pension und einem Leben weit entfernt von ihrer Familie wählen müssen. Die Nichterhöhung der Pensionen begründe daher auch eine Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK.
Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK hält der GH eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK nicht für notwendig (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/DK v. 7.12.1976, A/23, EuGRZ 1976,
478.
J. W. und E. W./GB v. 3.10.1983 (ZE).
Stec u.a./GB v. 6.7.2005 (ZE der GK), NL 2005, 223.
D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK), NL 2007, 299.
Burden/GB v. 29.4.2008 (GK), NL 2008, 105.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.11.2008, Bsw. 42184/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 321) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_6/Carson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.