Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Molnar gegen Ungarn, Urteil vom 7.10.2008, Bsw. 10346/05.
Art. 11 EMRK - Auflösung einer nicht angemeldeten Demonstration. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im April 2002 fanden in Ungarn Parlamentswahlen statt. Die seit 1998 regierende Koalition verlor ihre Mehrheit. Obwohl die kundgemachten endgültigen Ergebnisse den Umfragen vom Wahltag entsprachen, behaupteten bestimmte Medien, die Wahl wäre manipuliert worden. Internationale Beobachter bestätigten hingegen, dass die Parlamentswahlen internationalen Standards entsprachen. Am Morgen des 4.7.2002 demonstrierten mehrere hundert Personen gegen die gesetzlich vorgesehene Vernichtung der Stimmzettel, die für den
20. und 22.7. angesetzt war. Die Demonstranten blockierten die Elisabethbrücke im Zentrum von Budapest mit ihren Autos. Ihr Ziel war es, eine Nachzählung der Stimmzettel zu erreichen. Da sie den Verkehr zum Erliegen brachten und ihr Vorhaben entgegen dem Versammlungsgesetz der Polizei nicht im Vorhinein angezeigt hatten, wurde die Demonstration nach einigen Stunden aufgelöst. Kurz danach versammelten sich noch mehr Demonstranten, wieder ohne vorherige Anzeige, am Kossuth Platz vor dem Parlamentsgebäude. Sie verlangten die Nachzählung der Stimmen und drückten ihre Unterstützung für die Teilnehmer der Demonstration bei der Elisabethbrücke aus. Durch die Nachrichten von diesen Ereignissen informiert, gesellte sich die Bf. um circa 19:00 Uhr zu den Demonstranten. Zu dieser Zeit war der Verkehrsfluss im Bereich Kossuth Platz – inklusive Straßenbahnen und Busse – ernsthaft gestört. Die geschätzte Zahl der Demonstranten lag zwischen einigen Hundert und zwei bis drei Tausend. Die Polizei versuchte zunächst, den Verkehr umzuleiten, musste jedoch schließlich einige Straßen in der Nähe sperren. Schlussendlich löste die Polizei die Demonstration angesichts der nicht bewältigbaren Situation um circa 21:00 Uhr ohne Gewaltanwendung auf. Die Bf. nahm bis zur Auflösung an der Demonstration teil.
Die Bf. ersuchte das Bezirksgericht Budapest um eine gerichtliche Überprüfung des Vorgehens der Polizei. Sie behauptete, dass die Auflösung der Demonstration rechtswidrig erfolgt sei. Am 1.10.2003 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Das Gericht begründete, dass die Pflicht, die Polizei über geplante Versammlungen zu informieren, auch auf spontane Demonstrationen anwendbar sei. Da die fragliche Demonstration nicht, wie in Art. 14 Versammlungsgesetz vorgesehen, bei der Polizei angemeldet wurde, habe die Polizei keine andere Wahl gehabt, als sie aufzulösen. Das Gericht stellte fest, dass die Pflicht, die Polizei im Vorhinein über öffentliche Versammlungen zu informieren, dem Schutz öffentlicher Interessen und dem Recht anderer diene, namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Störungen des Verkehrs. Das Gericht kam zum Schluss, dass die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen mit dem Gesetz vereinbar gewesen seien.
Am 13.7.2004 bestätigte das von der Bf. angerufene Hauptstädtische Gericht Budapest die Entscheidung der ersten Instanz.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Versammlungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Die Bf. bringt vor, die polizeiliche Auflösung der friedlichen Demonstration habe sie in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet, noch liegt ein anderer Unzulässigkeitsgrund vor. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Der GH ist überzeugt, dass der auf Art. 14 Versammlungsgesetz gestützte Eingriff in die Versammlungsfreiheit den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes des Rechte anderer diente und das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit somit erfüllt wurde. Der GH stellt fest, dass Art. 11 Abs. 2 EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichen Plätzen können dem Schutz der Rechte anderer hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrsflusses dienen.
Der GH wiederholt, dass das Erfordernis einer vorherigen Anzeige grundsätzlich nicht in das Wesen des Rechts eingreift. Es widerspricht nicht Art. 11 EMRK, wenn es eine Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit für erforderlich hält, dass das Abhalten eines Treffens genehmigungspflichtig ist.
Unter besonderen Umständen, wenn eine umgehende Reaktion in Form einer spontanen Demonstration gerechtfertigt ist, zum Beispiel im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, kann die Auflösung einer Demonstration nur aufgrund fehlender vorheriger Anzeige und ohne rechtswidriges Handeln der Teilnehmer eine unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellen. Es ist wichtig, dass die Behörden bezüglich friedlicher Zusammenkünfte einen gewissen Grad an Toleranz zeigen, wenn die durch Art. 11 EMRK garantierte Versammlungsfreiheit nicht in ihrer Substanz verletzt werden soll. Nach Ansicht des GH kann das im Fall Bukta u.a./H entwickelte Prinzip nicht so weitgehend verstanden werden, dass das Fehlen der vorherigen Anzeige nie eine gesetzliche Basis für die Auflösung einer Menschenmenge sei. Die vorherige Anzeige diene nicht nur dem Ziel, einerseits das Recht auf Versammlung und anderseits die Rechte und gesetzlichen Interessen anderer in Einklang zu bringen, sondern auch dazu, Unordnung und Straftaten vorzubeugen. Um diese gegensätzlichen Interessen auszugleichen, ist die Einrichtung von vorangehenden Verwaltungsverfahren übliche Praxis in den Mitgliedstaaten, wenn eine öffentliche Demonstration zu organisieren ist. Nach Ansicht des GH widersprechen diese Erfordernisse als solche nicht den Prinzipien von Art. 11 EMRK, solange sie nicht ein verstecktes Hindernis für die durch die Konvention geschützte Freiheit der friedlichen Versammlung darstellen.
Der GH stellt daher fest, dass das Recht, spontane Demonstrationen abzuhalten, die Verpflichtung einer vorherigen Anzeige einer öffentlichen Versammlung nur unter besonderen Umständen aufheben kann, wenn eine umgehende Reaktion auf ein kürzlich erfolgtes Ereignis in Form einer Demonstration gerechtfertigt ist. Ein solches Abweichen von der generellen Regel kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Reaktion durch eine Verzögerung obsolet würde. Nach Ansicht des GH ergeben sich aus den Fakten des vorliegenden Falles keine speziellen Umstände, auf welche nur eine sofortige Demonstration eine adäquate Antwort gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die offiziellen Wahlergebnisse am 4.5.2002, zwei Monate vor der umstrittenen Demonstration, öffentlich gemacht wurden. Auch bezüglich des Ziels der Demonstranten, den Teilnehmern am Protest auf der Elisabethbrücke ihre Unterstützung auszudrücken, ist der GH nicht überzeugt, dass diese Angelegenheit durch eine Beachtung der Anzeigepflicht obsolet geworden wäre. Der GH stellt fest, dass zur damaligen Zeit für die Abhaltung öffentlicher Demonstrationen in Ungarn keine Erlaubnis notwendig war, jedoch musste eine Demonstration 72 Stunden vor Beginn angezeigt werden. Im Falle einer polizeilichen Untersagung hatte der Veranstalter die Möglichkeit, innerhalb von drei Tagen um eine gerichtliche Überprüfung anzusuchen. Der GH ist überzeugt, dass verfahrensrechtliche Garantien bestanden, die unbegründeten Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorbeugen konnten. Der GH merkt weiters an, dass die umstrittenen Ereignisse von einer unerlaubten Demonstration, die eine der Hauptbrücken im Zentrum von Budapest blockierte, ausgingen. Unabhängig davon, ob die Teilnehmer bei der Demonstration am Kossuth Platz und vormittags bei der Elisabethbrücke dieselben gewesen sind, war es das Ziel der letzten Gruppe, diejenigen, die unerlaubt auf der Elisabethbrücke demonstrierten, zu unterstützen. Die undisziplinierte Art der beiden Ereignisse ist so offenkundig, dass die Entscheidung der Polizei, die Gruppen aufzulösen, nicht im Widerspruch mit dem Ziel des Art. 11 EMRK steht.
Der GH wiederholt, dass jene, die Demonstrationen organisieren und daran teilnehmen, als Akteure in einem demokratischen Verfahren die Verfahrensregeln einhalten und respektieren sollen. Der GH betont, dass eines der Ziele der Versammlungsfreiheit die Sicherung einer Möglichkeit der öffentlichen Diskussion und des Ausdrucks von Protest ist. Der Schutz der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit ist eines der Ziele der Versammlungsfreiheit. Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Demonstranten um 13:00 Uhr am Kossuth Platz versammelten und die Bf. um 19:00 Uhr dazukam. Die Polizei löste die Demonstration nicht vor 21:00 Uhr auf. Die Demonstranten hatten somit mehrere Stunden zu ihrer Verfügung, um ihre Ansichten kundzutun. Der GH ist der Ansicht, dass die Demonstranten ausreichend Zeit hatten, ihre Solidarität mit den Mitdemonstranten auszudrücken. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Bf. war daher nicht unverhältnismäßig. Die Polizei zeigte gegenüber den Demonstranten die notwendige Toleranz, obwohl sie keine vorherige Kenntnis von der Veranstaltung hatte, welche nach Ansicht des GH eine Verkehrsstörung und eine gewisse Störung der öffentlichen Ordnung verursacht hatte. In Bezug auf die vorangegangenen Überlegungen ist der GH der Meinung, dass die Auflösung der Demonstration keine Verletzung von Art. 11 EMRK begründete (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Cisse/F v. 9.4.2002, NL 2002, 63.
Baczkowski u.a./PL v. 3.5.2007, NL 2007, 121.
Bukta u.a./H v. 17.7.2007.
Balcik u.a./TR v. 29.11.2007.
Nurretin Aldemir u.a./TR v. 18.12.2007.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.10.2008, Bsw. 10346/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 281) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/Molnar.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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