Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Adamsons gegen Lettland, Urteil vom 24.6.2008, Bsw. 3669/03.
Art. 3 1. Prot. EMRK - Entzug des passiven Wahlrechts eines ehemaligen Offiziers.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,- für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1956 geborene Bf. ist lettischer Staatsbürger und ehemaliges
Parlamentsmitglied.
1979 wurde er den Grenzsicherungstruppen der UdSSR zugeteilt, die direkt dem KGB unterstanden. Im Zuge seines Dienstes auf hoher See hauptsächlich im Fernen Osten brachte er es bis zum Fregattenkapitän. Nach dem Zerfall des kommunistischen Regimes kehrte der Bf. 1992 nach Lettland zurück, wo er Führungspositionen in der neu gegründeten lettischen Armee innehatte. 1994 beendete er seine militärische Karriere, um in die Politik zu gehen.
1995 trat der Bf. als Kandidat seiner Partei „Der lettische Weg" für die Parlamentswahlen an. Er übermittelte der zentralen Wahlkommission eine schriftliche Erklärung, wonach keine Umstände vorlägen, die ihn nach dem Gesetz von der Wählbarkeit ausschließen würden. In der Folge wurde das „Dokumentationszentrum zu den Folgen des Totalitarismus" um Überprüfung der Kandidatenliste dahingehend ersucht, ob jemand von ihnen in der Vergangenheit mit dem KGB kollaboriert hätte. Im August erhielt der Präsident der Kommission Nachricht, dass keine Meldung bezüglich des Bf. vorläge.
Bei den Wahlen errang der Bf. ein Abgeordnetenmandat für seine Partei. Ende 1995 bekleidete er kurzfristig das Amt des Innenministers. 1996 verließ der Bf. seine Partei und trat der sozialdemokratischen Arbeiterpartei bei, deren Vorsitz er ein Jahr später übernahm. 1998 kandidierte der Bf. neuerlich erfolgreich für die Parlamentswahlen, nachdem eine von ihm vorgelegte schriftliche Erklärung über seine Wählbarkeit unbeeinsprucht geblieben war. Im Juli 1998 fragte die Parlamentsdirektion beim genannten Dokumentationszentrum an, ob der Bf. mit dem KGB kollaboriert hätte. Letzteres gab an, mit Rücksicht auf die Strukturen dieses Geheimdienstes sei der Genannte als ehemaliger KGB-Beamter anzusehen. Die Parlamentsdirektion schaltete daraufhin die Staatsanwaltschaft ein, die beim zuständigen Bezirksgericht der Stadt Riga einen Antrag auf offizielle Bestätigung, wonach der Bf. mit dem KGB kollaboriert habe, einbrachte.
Mit Urteil vom 3.3.2000 kam das Bezirksgericht zu dem Ergebnis, dass der Bf. Offizier der Grenzsicherungstruppen des KGB und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet – KGB-Beamter gewesen sei. Das Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem der Bf. ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hatte.
Für die 2002 stattfindenden Parlamentswahlen bewarb sich der Bf. neuerlich als Kandidat seiner Partei. Mit Beschluss vom 7.8.2002 strich ihn die zentrale Wahlkommission unter Berufung auf Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 1 von der Kandidatenliste. Am 9.9.2002 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Abweisung eines vom Bf. gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels durch die Unterinstanzen. In seinem Urteil vom 3.3.2000 habe das Bezirksgericht festgestellt, dass der Bf. auch den leitenden Posten einer Erkundigungseinheit innegehabt habe, was eindeutig unter die Definition „Geheimdienst" falle. Der These des Bf., das Bezirksgericht habe die Sachlage nicht wie von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen beurteilt, sei daher eine Absage zu erteilen.
Nach dem Beitritt Lettlands zur Europäischen Union trat der Bf. bei den am 12.6.2004 stattfindenden Wahlen zum Europaparlament an, nachdem seine gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Europaparlament abgegebene Erklärung, er sei niemals Kollaborateur oder Beamter des KGB gewesen, behördlicherseits nicht beanstandet worden war.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, seine Streichung von der Kandidatenliste und die Aberkennung seines passiven Wahlrechts würden eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) darstellen. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Zum Antrag der Regierung auf Streichung von der Liste anhängiger
Beschwerden:
Die Regierung beantragt die Streichung der Beschwerde aus dem Register gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK, da die Streitigkeit bereits einer Lösung zugeführt worden wäre. Sie bringt vor, nach dem Gesetz könne nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren eine eventuelle Kollaboration mit dem KGB nicht mehr gegen die betroffene Person geltend gemacht werden. Ferner stehe es dem Bf. frei, für die Wahlen zum Europaparlament zu kandidieren. Letzteres stehe in seiner Eigenschaft als supranationaler Gesetzgebungskörper über dem lettischen Parlament, sodass der Bf. sein passives Wahlrecht in effektiver Weise ausüben könne.
Der GH erinnert daran, dass er im Fall Zdanoka/LV einen ähnlichen Einwand der lettischen Regierung zurückgewiesen hat. Er sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu kommen:
Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 ist nach wie vor in Kraft, die damit einhergehenden Folgen – Streichung von der Kandidatenliste und daraus resultierende Unwählbarkeit – sind für den Bf. unverändert spürbar. Überdies wurde die von der Regierung genannte Frist vom Parlament auf weitere zehn Jahre verlängert. Zu den Wahlen zum Europaparlament ist zu sagen, dass die Tatsache der Wählbarkeit in dieses Organ den Staat nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der in Art. 3
1. Prot. EMRK verankerten Rechte entbindet. Der Antrag der Regierung ist somit zurückzuweisen (einstimmig).
2. Zur Nichterschöpfung des Instanzenzuges:
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da er sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bezirksgerichts zurückgezogen habe.
Im vorliegenden Fall kam das Bezirksgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 zu dem Schluss, dass der Bf. Offizier der Grenzsicherungstruppen des KGB gewesen sei. Letzterer konnte somit davon ausgehen, dass die vom Bezirksgericht gewählte Formulierung zu seinen Gunsten ausschlage. Die parlamentarische Untersuchungskommission hat sich der Sichtweise des Bezirksgerichts ausdrücklich angeschlossen. Zwei Jahre später nahm die zentrale Wahlkommission zu dieser Frage einen völlig entgegengesetzten Standpunkt ein, indem sie Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 auf den Bf. für anwendbar erklärte und ihn von der Kandidatenliste strich. Der Bf. hat diese Entscheidung bis zur letzten Instanz angefochten. Da er somit alle verfügbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat, ist der Einwand der Regierung zurückzuweisen (einstimmig).
Da keine weiteren Einwände mehr vorgebracht wurden, muss die Beschwerde für zulässig erklärt werden (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK:
1. Zur Rechtmäßigkeit der gerügten Maßnahme:
Im vorliegenden Fall bestehen zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 unterschiedliche Standpunkte der Parteien. Während die Regierung darlegt, der Bf. müsse angesichts der strukturellen und funktionellen Unterordnung der Grenzsicherungstruppen unter den KGB als ehemaliger Geheimdienstbeamter angesehen werden, bringt der Bf. vor, besagte Gesetzesbestimmung sei nicht auf ihn anwendbar, da die ihm während seiner Berufslaufbahn übertragenen Aufgaben zu keiner Zeit Spionage oder Gegenspionage umfasst hätten.
Im vorliegenden Fall gebrauchte das Bezirksgericht der Stadt Riga in seinem Urteil eine unterschiedliche Formulierung im Vergleich zu jener von der Staatsanwaltschaft und im Gesetz verwendeten. Es vermied es, auf den Unterschied zwischen „Offizier der Grenzsicherungstruppen des KGB" und „Beamter des KGB" einzugehen, sodass der Bf. vernünftigerweise die Annahme vertreten konnte, die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts schlage zu seinen Gunsten aus. Was die Streichung des Bf. von der Kandidatenliste anlangt, ging der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.9.2002 ausdrücklich von der Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 aus. Der GH vermag in dessen Schlussfolgerungen keinerlei Anzeichen von Willkür zu erkennen und ist der Ansicht, dass dieser sein Urteil ausreichend begründet hat.
2. Legitimes Ziel:
In Anbetracht der Situation Lettlands unter sowjetischer Herrschaft und der aktiven Rolle, die der KGB bei der Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bzw. der Unterdrückung jeglichen politischen Widerstands spielte, vertritt der GH die Ansicht, dass die gegenständliche Maßnahme die legitimen Ziele des Schutzes der Unabhängigkeit des Staates, der demokratischen und institutionellen Ordnung und der nationalen Sicherheit verfolgte.
3. Verhältnismäßigkeit der gerügten Maßnahme:
Der GH hat bereits im Fall Zdanoka/LV anerkannt, dass in den ersten Jahren nach der Unabhängigkeitserklärung Lettlands gewichtige Einschränkungen des Wahlrechts zulässig waren. Er betonte aber auch, dass im Lauf der Zeit ein bloßer – allgemeiner – Verdachtsgrund hinsichtlich einer Personengruppe nicht länger ausreiche und die Behörden zusätzliche Argumente liefern müssten, um die umstrittene Maßnahme aufrechterhalten zu können.
Art. 5 Abs. 5 Wahlgesetz 1995 zielt auf ehemalige „Agenten" des KGB ab. Angesichts der vielfältigen Funktionen dieses Organs ist dieser Begriff aber zu weit gefasst, da von dieser Bestimmung bei wortwörtlicher Auslegung alle im Dienste des KGB stehenden Personen umfasst wären, ohne dass dabei auf den Zeitpunkt, die von der betreffenden Person konkret zu erledigenden Aufgaben und ihr individuelles Verhalten abgestellt würde. Unter diesen Umständen ist entgegen dem Fall Zdanoka/LV die Feststellung nicht ausreichend, die betroffene Person gehöre einer vorgegebenen Personengruppe an. Da letztere in einer sehr allgemeinen Weise definiert wird, müsste eine Einschränkung des Wahlrechts ihrer Mitglieder einem individuellen Ansatz folgen, der auf ihr tatsächliches Verhalten Bezug nimmt. Laut der Regierung habe der Bf. während seines Dienstes Funktionen ausgeübt, die mit der speziellen politischen Mission des KGB zusammenhängen, darunter insbesondere die Einholung von militärischen Erkundigungen. Nach Ansicht des GH ist dieses Argument zu vage. Erstens ist weder dem Vorbringen der Regierung noch den Akten zu entnehmen, dass der Bf. direkt oder indirekt an den Gräueltaten des kommunistischen Regimes beteiligt war. Zweitens spielte sich die militärische Karriere des Bf. im Fernen Osten ab, also tausende Kilometer von lettischem Territorium entfernt. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Genannte während der Sowjetzeit antidemokratische Ideen oder Richtungen unterstützt hätte. Darüber hinaus wurde der Bf. erst 2002 – also zu einem sehr späten Zeitpunkt – offiziell für „unwählbar" erklärt, nachdem er eine bemerkenswerte militärische und politische Laufbahn im wiedererstandenen Lettland beschritten hatte. Unter diesen Umständen vermochten nur zwingende Gründe den Entzug des passiven Wahlrechts zu rechtfertigen.
Die Regierung rechtfertigt ihr spätes Vorgehen damit, dass die lettischen Behörden einen Großteil der in Russland verbliebenen Archive des KGB nicht durchsehen hätten können, sodass es nicht möglich gewesen sei, alle notwendigen Informationen über die Vergangenheit des Bf. zu erlangen. Für den GH mag dieses Argument zwar für die ersten Jahre nach erfolgter Unabhängigkeitserklärung gelten, im Lauf der Zeit genügte jedoch ein bloßer Verdachtsgrund gegen den Bf. nicht mehr, um den Entzug seines passiven Wahlrechts zu rechtfertigen. Was schließlich das Vorbringen der Regierung anlangt, die Frist von zehn Jahren, während der Ex-Beamte des KGB belangt werden können, sei mit Juni 2004 abgelaufen, steht dies im Widerspruch zur Vorgangsweise des lettischen Parlaments, das diese Frist um weitere zehn Jahre verlängert hat.
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Behörden den ihnen zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben. Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Garlicki, gefolgt von Richter Zupancic und Richterin Gyulumyan, Sondervotum von Richterin Fura-Sandström). Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot.
EMRK:
Der Bf. behauptet, er sei in der Ausübung seiner Rechte unter Art. 3
1. Prot. EMRK diskriminiert worden. Die Behörden hätten einerseits eine radikale Änderung ihrer Einstellung hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung seiner Vergangenheit vorgenommen, andererseits sei er der Einzige gewesen, der für seinen Dienst bei den Grenzsicherungstruppen „bestraft" worden wäre, obwohl tausende Letten eine ähnliche militärische Vergangenheit wie er aufweisen würden. Ferner seien seine politischen Aktivitäten und Ansichten während der Ausübung seines parlamentarischen Mandats Grund für seine Diskriminierung gewesen.
Mit Rücksicht auf die unter Art. 3 1. Prot. EMRK getätigten Ausführungen erachtet der GH eine gesonderte Prüfung dieses Beschwerdepunkts nicht für notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 10.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; Sondervotum von
Richterin Fura-Sandström).
Vom GH zitierte Judikatur:
Zdanoka/LV v. 16.3.2006 (GK), NL 2006, 78.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.6.2008, Bsw. 3669/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 161) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_3/Adamsons.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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