Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache McCann gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 13.5.2008, Bsw. 19009/04.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Mangel an prozessualem Schutz bei Zwangsräumung.
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig)
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.000,- für immateriellen Schaden, € 75.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 859,- bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarats (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Juli 1998 wurden der Bf. und seine Frau gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses, das im Eigentum der Stadtverwaltung von Birmingham steht. Ihnen kam auch der Kündigungsschutz des Housing Act 1985 zu.
Nach dem Scheitern der Ehe Anfang 2001 zog Frau McCann mit den Kindern aus, kehrte im April aber wieder zurück, nachdem der Bf. mittels zweier gerichtlicher Verfügungen des Hauses verwiesen worden war. Als am 14.4. der Bf. in das Haus eindrang und angeblich Frau McCann und ihren Freund angriff, zog diese erneut aus. Sie stellte einen Antrag auf Unterbringung in einer anderen Sozialwohnung wegen häuslicher Gewalt und zog am 8.8. mit den Kindern um. Im November 2001 kehrte der Bf. in das Haus zurück. Er stellte, unterstützt von Frau McCann, ein Ansuchen über den Tausch des Hauses gegen eine kleinere Unterkunft. Auf Ersuchen eines Beamten des Wohnungsamtes unterzeichnete Frau McCann eine Kündigung für das Haus, ohne darüber informiert worden zu sein, dass damit auch das Recht des Bf., weiter im Haus zu leben oder die Behausung zu tauschen, erlösche. Ihr Versuch, ihre Erklärung rückgängig zu machen, zeigte keine Wirkung. Der Bf. wurde daraufhin zur Räumung des Hauses aufgefordert. Das Allocations Officer Review Panel entschied, dass er nicht mehr in den früheren Mietvertag eintreten könne. Am 11.10.2002 erhob die Gemeinde vor dem County Court Besitzstörungsklage gegen den Bf. Dieser wendete ein, die Zwangsräumung auf Grund der Erklärung seiner Frau verletze sein Recht auf Achtung der Wohnung nach Art. 8 EMRK. Der County Court stellte fest, eine solche Klage könne unter Beachtung der Interessen der Gemeinde und weiterer Sozialwohnungsanwärter bei gesetzeskonformem Verhalten der Behörde nur in Fällen abgewiesen werden, in denen eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht ordentlich vorgenommen worden wäre. Ohne die Erklärung Frau McCanns, die ja nicht über die Folgen informiert worden war, wäre jedoch eine Besitzstörungsklage nur unter § 84 Housing Act 1985 wegen Gewalt zwischen den Partnern möglich gewesen. In diesem Fall hätte der Bf. die Möglichkeit gehabt, vor Gericht Gründe gegen die Klage vorzubringen. Daher stellte das Gericht fest, die Gemeinde habe nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gehandelt und wies die Klage ab.
Am 9.12.2003 entschied der vom Stadtrat angerufene Court of Appeal, Art. 8 EMRK könne im Besitzstörungsverfahren nicht eingewendet werden, obwohl es sich im konkreten Fall um eine Wohnung im Sinne dieses Artikels handle. Die Gemeinde habe rechtmäßig und im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt, daher stehe ihr das uneingeschränkte Recht auf sofortige Wiedererlangung des Besitzes zu. Das Verfahren nach § 82 Housing Act 1985 wäre im Fall der Kündigung des Mietverhältnisses nicht anwendbar. Die Kündigung sei gültig, auch wenn Frau McCann nicht über die Rechtsfolgen informiert worden sei. Es liege auch kein gänzlicher Ausnahmefall vor, wie er bei besonderen, nach der Erklärung eintretenden Vorfällen möglich wäre.
Ein Antrag des Bf. auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Behörde, eine Besitzstörungsklage einzubringen, wurde abgelehnt, da die Behörde im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt hätte. Eine Berufung an den Court of Appeal wurde verweigert. Am 22.3.2005 erfolgte die Räumung des Hauses.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Gemeindebehörde sei in Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses kein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt Verfahrensgarantien bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Im vorliegenden Fall ergeben sich diese aus dem Mietverhältnis zwischen dem Bf. und seiner Frau und der Gemeinde, welches durch die Erklärung von Frau McCann beendet wurde. Die Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen wurde aber erst vor dem County Court und dem Court of Appeal getroffen. Die Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen diese Verfahren, daher ist der Beschwerdepunkt als offensichtlich unbegründet nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK dadurch, dass Ehepaare mit gemeinschaftlichem Mietrecht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die Beziehung wegen häuslicher Gewalt zerbrochen ist oder nicht.
Der GH weist darauf hin, dass sich der Bf. in keinem der innerstaatlichen Verfahren auf Art. 14 EMRK berufen oder in anderer Weise auf eine unterschiedliche Behandlung hingewiesen hat. Daher stellt sich die Frage, ob der Bf. den innerstatlichen Instanzenzug gemäß Art. 35 EMRK ausgeschöpft hat.
Jedenfalls sind Situationen, in denen häusliche Gewalt vorkommt, nicht mit solchen gleichzusetzen, in denen dies nicht der Fall ist. Daher kann eine unterschiedliche Behandlung nicht diskriminierend sein.
Auch dieser Beschwerdegrund ist daher gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. macht geltend, das Vorgehen der Behörde zur Erlangung der Kündigung und die Beschränkung des Verfahrens auf bloße Eigentumsfragen hätten eine Verletzung seines Rechts auf Achtung der Wohnung nach Art. 8 EMRK bewirkt.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Dieser Teil der Beschwerde wirft Fragen von erheblicher Bedeutung auf, über die eine Entscheidung in der Sache ergehen soll. Die Beschwerde ist auch nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Der GH und die Parteien erkennen an, dass das im Eigentum der Gemeinde stehende Haus auch nach Beendigung des Mietverhältnisses als Wohnung des Bf. im Sinne des Art. 8 EMRK gilt. Außerdem ist unumstritten, dass die behördlichen Handlungen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung darstellen. Der GH erwägt, dass dieser Eingriff gesetzmäßig war und dass die verfolgten Ziele, nämlich die Sicherung des Rechts der Gemeinde, ihren Besitz wiederzuerlangen, und das Funktionieren der Vergabe von Sozialwohnungen, legitim sind. Er akzeptiert die in den Gesetzen vorgesehenen Einschränkungen des von diesen gewährten Mieterschutzes.
Die zentrale Frage ist, ob der Eingriff verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen und damit in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich war, was sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materielle Frage aufwirft. Im Fall Connors/GB hat der GH Prinzipien zur Abwägung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung aufgestellt: Ein Eingriff ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird. Die Staaten entscheiden über die ursprüngliche Notwendigkeit, dem GH bleibt aber die Entscheidung darüber, ob diese relevant und ausreichend ist. Den Staaten muss also bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum bleiben, dessen Umfang von den Umständen des Falles und dem betroffenen Recht abhängt. Dieser ist im sozial- und wirtschaftspolitischen Bereich weit. Der GH wird in Bereichen wie dem Wohnungswesen die Entscheidungen der Gesetzgeber darüber, was im allgemeinen Interesse ist, respektieren, es sei denn, sie wären offensichtlich nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK muss dabei aber das Ausmaß des Eingriffs berücksichtigt werden. Ob etwas innerhalb des Ermessensspielraums liegt, hängt erheblich vom dem Einzelnen gewährten verfahrensrechtlichen Schutz ab. Daher muss insbesondere untersucht werden, ob die Entscheidungsfindung fair und mit Art. 8 EMRK vereinbar war.
Der GH lehnt den Einwand der Regierung, der Fall Connors/GB bezöge sich nur auf Fälle, in denen die Beschwerde eher das Gesetz als solches, als seine Anwendung im Einzelfall betreffe, ab. Der Verlust der Unterkunft ist einer der schwersten Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung. Jedermann in einer solchen Situation sollte die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich Art. 8 EMRK durch ein unabhängiges Gericht haben, auch wenn nach nationaler Rechtslage das Besitzrecht schon erloschen ist.
Das Vereinigte Königreich verfügt über ein komplexes System des öffentlichen Wohnungswesens. Dieses trifft in § 84 Housing Act 1985 Vorkehrungen zum Schutz der Mieter von Sozialwohnungen, denen auch der Bf. während des gemeinschaftlichen Mietverhältnisses unterlag. Danach kann ein Gericht einem öffentlich-rechtlichen Vermieter den Besitz nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen und wenn dies angemessen ist zusprechen. Wäre die Gemeinde nach diesen Vorschriften vorgegangen, wäre es dem Bf. möglich gewesen, vor Gericht eine Prüfung darüber zu verlangen, ob beispielsweise seine Frau tatsächlich wegen häuslicher Gewalt ausgezogen, ferner, ob die Räumung tatsächlich gerechtfertigt war.
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde die Vorschriften aber umgangen, indem sie Frau McCann eine Kündigung unterschreiben ließ, die das Recht des Bf., im Haus zu bleiben, mit sofortiger Wirkung beendete. Sie scheint dabei in keiner Weise auf das Recht auf Achtung der Wohnung Bedacht genommen zu haben. Außerdem hat der County Court in summarischen Verfahren wie jenem gegen den Bf. keine Befugnis, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, außer in Fällen, in denen Geschehnisse nach der Kündigung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsräumung gehabt hätten. Solche außergewöhnlichen Umstände waren aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Erwirkung der Kündigung und der Besitzstörungsklage scheiterte, weil die Behörde gesetzmäßig vorgegangen war.
Wie in Connors/GB stellte die Möglichkeit, eine gerichtliche Nachprüfung zu beantragen, keinen ausreichenden, von Art. 8 EMRK geforderten prozessualen Schutz dar. Solche Verfahren sind für die Klärung sensibler Sachfragen nicht geeignet, damit sollte der County Court betraut werden. Das gerichtliche Nachprüfungsverfahren bot im konkreten Fall keine Gelegenheit, die Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen.
Der GH akzeptiert nicht, dass die Gewährung des Rechts für den Bewohner, eine Streitfrage unter Art. 8 EMRK vorzubringen, Auswirkungen auf das nationale System der öffentlichen Wohnungsvergabe hätte. Eine erfolgreiche Prüfungsbeantragung wäre nur in Ausnahmefällen denkbar, der Großteil der Fälle würde weiter in verkürzten Verfahren erledigt werden.
Es ist irrelevant, ob Frau McCann über die Folgen der Kündigung informiert war oder nicht. Im verkürzten Verfahren wurde der Bf. zur Zwangsräumung veranlasst, ohne die Möglichkeit zu haben, die Verhältnismäßigkeit durch ein unabhängiges Gericht feststellen zu lassen. Daraus folgt eine Verletzung von Art. 8 EMRK mangels angemessenen prozessualen Schutzes (einstimmig).
Entschädigung nach 41 EMRK:
€ 2.000,– für immateriellen Schaden, € 75.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 859,– bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarats (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Buckley/GB v. 25.9.1996, NL 1996, 137; ÖJZ 1997, 313.
Connors/GB v. 27.5.2004.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.5.2008, Bsw. 19009/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 137) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_3/McCann.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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