Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Alexandra von Rehlingen gegen Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.5.2008, Bsw. 33572/02.
Art. 8 EMRK - Kein Recht auf Führung eines Doppelnamens. Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von Alexandra Freifrau von Rehlingen, ihrem Ehemann Matthias Prinz und ihren beiden gemeinsamen Kindern erhoben.
1. Zum rechtlichen Hintergrund des Falls:
Im März 1999 wurde § 1355 Abs. 2 BGB, wonach bei einer Eheschließung in Ermangelung einer Einigung des Ehepaares automatisch der Name des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen wurde, vom BVerfG als diskriminierend aufgehoben. Am 1.4.1994 trat das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts in Kraft, mit dem § 1355 BGB dahingehend geändert wurde, dass beide Ehepartner ihren Namen behalten können. Nach § 1616 Abs. 2 BGB (1997 ersetzt durch § 1617 Abs. 1 BGB) erhält ein Kind entweder den Namen des Vaters oder jenen der Mutter. Ein aus den beiden Namen der Eltern zusammengesetzter Doppelfamilienname für das Kind ist nicht vorgesehen.
2. Zum innerstaatlichen Verfahren:
Als die ErstBf. und der ZweitBf. 1990 heirateten, beschlossen sie, ihre Namen zu behalten. Nach der 1990 bzw. 1992 erfolgten Geburt ihrer Kinder beantragten sie beim Standesamt Hamburg vergeblich die Nachnamen „Freiherr von Rehlingen-Prinz" bzw. „Freiin von Rehlingen-Prinz" für ihre Kinder.
Auch ein im März 1994 gestellter neuerlicher Antrag auf einen Doppelnamen für die Kinder wurde vom Standesamt Hamburg abgewiesen. Das Standesamt stellte fest, dass die Kinder nach § 1355 Abs. 2 BGB den Nachnamen „Prinz" erhalten hatten.
Am 28.6.1994 wies das Amtsgericht Hamburg eine Klage der Bf. auf Eintragung eines Doppelnamens für ihre Kinder ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landgericht Hamburg am 21.9.1994 abgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 18.9.1995 abgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG am 7.2.2002 nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG verwies auf sein Urteil vom 30.1.2002 (1 BvL 23/96), mit dem es § 1617 Abs. 1 BGB für verfassungskonform erklärt hatte.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) . Sie bringen vor, § 1617 Abs. 1 BGB schränke das Recht von Eltern ein, ihren Kindern einen Namen zu geben und nehme Kindern die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu erhalten. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Art. 8 EMRK enthält keine ausdrückliche Regelung über Namen. Als Mittel zur persönlichen Identifikation und Verbindung zu einer Familie betrifft der Name einer Person dennoch ihr Privat- und Familienleben. Wie der GH bereits festgestellt hat, begründet nicht jede Regulierung der Namensgebung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Während eine Verpflichtung zur Änderung des eigenen Namens als Eingriff anzusehen wäre, gilt dies nicht unbedingt auch für die Verweigerung der Erlaubnis, einen neuen Namen anzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der GH in erster Linie zu prüfen, ob die deutschen Gerichte bei der Verweigerung der Registrierung der Doppelnamen einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen getroffen haben. Dem Staat kommt insbesondere angesichts der fehlenden Einigkeit der Konventionsstaaten in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu.
Der GH hat anerkannt, dass rechtliche Beschränkungen von Namensänderungen im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können, etwa um eine funktionierende Erfassung der Bevölkerung oder die persönliche Identifikation zu gewährleisten. Es kann im öffentlichen Interesse auch gerechtfertigt sein, die Vergabe zusammengesetzter Nachnamen einzuschränken.
Das BVerfG hat in seinem Grundsatzurteil vom 30.1.2002 die Regelungen über Familiendoppelnamen unter anderem mit der Begründung für verfassungskonform erklärt, dass eine allgemeine Zulässigkeit von Doppelnamen zu wachsenden Namensketten führen würde. Diese zu vermeiden sei nicht nur durch Praktikabilitätserwägungen begründet, sondern diene auch dem Schutz künftiger Generationen, da mit dem Anwachsen der Namenszahl die identitätsstiftende Funktion des Namens verloren zu gehen drohe. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Angesichts des weiten Ermessensspielraums in dieser Angelegenheit erachtet der GH die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers weder für nicht nachvollziehbar noch für unsachlich.
Da die Verweigerung der Registrierung eines Doppelfamiliennamens keine Missachtung des Rechts der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens begründete, ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:
Im vorliegenden Fall mussten sich die Bf. entscheiden, ob der Name des Mannes oder jener der Frau der gemeinsame Ehename sein sollte, aber dies lag in ihrer freien Entscheidung. Nach Ansicht des GH kann dies nicht als unterschiedliche Behandlung, die diskriminierend iSv. Art. 14 EMRK ist, angesehen werden. Auch dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet.
Angesichts dieser Feststellungen ist die Beschwerde als unzulässig
zurückzuweisen (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Stjerna/FIN v. 25.11.1994, A/299-B, NL 1994, 331.
Ünal Tekeli/TR v. 16.11.2004, NL 2004, 294.
Johansson/FIN v. 6.9.2007, NL 2007, 241.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 6.5.2008, Bsw. 33572/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 132) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_3/Rehlingen.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden