Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Burden gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 29.4.2008, Bsw. 13378/05.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Steuerliche Unterscheidung zwischen Geschwistern und Paaren.
Die Verfahrenseinreden der Regierung werden zurückgewiesen (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (15:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um zwei 1918 bzw. 1925 geborene Schwestern, die beide unverheiratet sind. Sie haben ihr gesamtes Leben lang in einer festen Beziehung zusammengelebt, die von wechselseitiger Unterstützung geprägt war.
Seit 31 Jahren leben sie in einem Haus, das in ihrem gemeinsamen Eigentum steht. Ein im Jänner 2006 erstelltes Gutachten schätzte seinen Wert auf GBP 425.000,–. Die beiden Schwestern besitzen außerdem weiteres gemeinsames Eigentum im Wert von insgesamt GBP 325.000,–. Zusätzlich ist jede der beiden alleinige Eigentümerin von Aktien und anderen Veranlagungen im Wert von ca. GBP 150.000,–. Jede der beiden hat ein Testament aufgesetzt, wonach sie der jeweils anderen Schwester ihr gesamtes Eigentum vermacht.
Nach dem Erbschaftssteuergesetz (Inheritance Tax Act 1984) müsste die überlebende Bf. Erbschaftssteuer in der Höhe von 40 % abführen. Überlebende Ehegatten sind von der Erbschaftssteuer befreit. Seit 5.12.2005 gilt diese Ausnahme auch für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (Civil Partnership Act 2004) von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht verheiratet und nicht miteinander verwandt sind.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zu den Verfahrenseinreden der Regierung:
Die Regierung wendet ein, die Bf. wären keine Opfer iSv. Art. 34 EMRK und hätten außerdem nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
1. Zur Opfereigenschaft:
Die Regierung wendet ein, keine der Bf. habe bislang Erbschaftssteuer bezahlen müssen, weshalb sie nicht behaupten könnten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.
Um behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein. Es steht einer Person jedoch frei zu behaupten, dass ein Gesetz auch ohne individuellen Umsetzungsakt ihre Rechte verletzt, wenn sie etwa Mitglied einer Kategorie von Personen ist, die Gefahr laufen, von der Gesetzgebung unmittelbar betroffen zu werden. Im vorliegenden Fall stimmt die Große Kammer der IV. Kammer zu, dass die Bf. angesichts ihres Alters, ihrer Testamente und dem Wert ihres Eigentums ein tatsächliches Risiko nachgewiesen haben, dass eine von ihnen in nicht allzu ferner Zukunft Erbschaftssteuer in beträchtlicher Höhe zahlen wird müssen. Da die Bf. somit unmittelbar von der Gesetzgebung betroffen sind und behaupten können, Opfer der behaupteten diskriminierenden Behandlung zu sein, ist diese Einrede der Regierung zurückzuweisen (einstimmig).
2. Zur Erschöpfung des Instanzenzugs:
Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten nach dem Human Rights Act die Feststellung der Konventionswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes durch die innerstaatlichen Gerichte beantragen können.
Die Große Kammer erinnert daran, dass der Human Rights Act den Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, nach der Feststellung einer Konventionswidrigkeit das Gesetz zu ändern und der GH aus diesem Grund bereits wiederholt festgestellt hat, dass eine solche Feststellung nicht als wirksamer Rechtsbehelf iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK angesehen werden kann. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14
EMRK:
Die Bf. bringen vor, im Falle des Todes einer von ihnen sei die überlebende Schwester zur Zahlung eines hohen Betrags an Erbschaftssteuer verpflichtet, den ein hinterbliebener Ehegatte oder Partner einer Lebensgemeinschaft nicht entrichten müsste. Die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK setzt nicht notwendigerweise die Verletzung eines der materiellen Konventionsrechte voraus. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass der Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Artikels der Konvention fällt. Besteuerung ist grundsätzlich ein Eingriff in das durch Art. 1 Abs. 1
1. Prot. EMRK garantierte Recht. Während der Eingriff im Allgemeinen nach Abs. 2 dieses Artikels gerechtfertigt ist, der ausdrücklich eine Ausnahme in Hinblick auf die Zahlung von Steuern und anderen Abgaben vorsieht, fällt die Angelegenheit dennoch unter die Kontrolle des GH, da die korrekte Anwendung von Art. 1 1. Prot. EMRK Gegenstand seiner Überprüfung ist. Da die Beschwerde die Verpflichtung der überlebenden Bf. betrifft, Erbschaftssteuer für das von der verstorbenen Schwester geerbte Vermögen zu entrichten, fällt die Beschwerde in den Regelungsbereich des Art. 1 1. Prot. EMRK, weshalb Art. 14 EMRK anwendbar ist.
Eine Frage unter Art. 14 EMRK wird dann aufgeworfen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vorliegt. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend, wenn sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat, wenn sie also kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn kein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht.
Die Bf. behaupten, sich in Hinblick auf die Erbschaftssteuer in einer vergleichbaren Situation wie in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammenlebende Paare zu befinden. Die Große Kammer bemerkt zunächst, dass die Beziehung zwischen Geschwistern von einer anderen Qualität ist als jene zwischen Ehepaaren oder homosexuellen Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft. Der Wesenskern der Verbindung zwischen Geschwistern besteht in der Blutsverwandtschaft, während ein charakteristisches Merkmal der Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft darin besteht, dass sie engen Verwandten verboten ist. Die Tatsache, dass sich die beiden Bf. dafür entschieden haben, ihr gesamtes Leben als Erwachsene zusammenzuleben, wie es viele verheiratete und in eingetragenen Lebensgemeinschaften lebende Paare tun, ändert nichts an diesem wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Arten von Beziehungen. Wie die Große Kammer bereits früher ausgesprochen hat, verleiht die Ehe jenen, die sie eingehen, einen besonderen Status. Die Ausübung des Rechts auf Eheschließung ist durch Art. 12 EMRK garantiert und bringt soziale, persönliche und rechtliche Folgen mit sich. Der GH hat festgestellt, dass die Situationen von verheirateten und unverheiratet zusammenlebenden heterosexuellen Paaren in Hinblick auf Hinterbliebenenrente nicht vergleichbar sind, da die Ehe einen speziellen Status mit sich bringt. Die Große Kammer hält diese Ansicht nach wie vor für zutreffend.
Wie die Ehe unterscheiden sich auch eingetragene Partnerschaften, die Paare ausdrücklich und bewusst eingehen, durch ihre rechtlichen Konsequenzen von anderen Formen des Zusammenlebens. Entscheidend ist dabei weniger die Dauer oder die unterstützende Natur der Beziehung, als das Bestehen einer öffentlichen Verpflichtung, die Rechte und Pflichten vertragsrechtlicher Art mit sich bringt. So wie keine Analogie zwischen verheirateten bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paaren auf der einen und heterosexuellen oder homosexuellen Paaren, die zusammenleben und sich entscheiden, nicht zu heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, auf der anderen Seite besteht, unterscheidet sich auch die Beziehung zwischen den Bf. aufgrund des Fehlens einer solchen rechtlich verbindlichen Vereinbarung grundlegend von jener zwischen verheirateten oder in eingetragenen Partnerschaften lebenden Paaren.
Die Bf. können daher als zusammenlebende Schwestern in Hinblick auf Art. 14 EMRK nicht mit verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paaren verglichen werden. Da somit keine Diskriminierung stattgefunden hat, liegt keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK vor (15:2 Stimmen; Sondervoten von Richter Zupancic und Richter Borrego Borrego, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Bratza und Richter David Thór Björgvinsson).
Vom GH zitierte Judikatur:
Marckx/B v. 13.6.1979, A/31; EuGRZ 1979, 454.
Stec u.a./GB v. 12.4.2006 (GK); NL 2006, 90.
D. H. u.a./CZ v. 13.11.2007 (GK); NL 2007, 299.
Anm.: Die IV. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 12.12.2006 eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK mit 4:3 Stimmen
verneint.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.4.2008, Bsw. 13378/05 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 105) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Burden.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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