Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Wasserman gegen Russland (Nr. 2), Urteil vom 10.4.2008, Bsw. 21071/05.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art 1 1. Prot. EMRK - Verspätete Durchführung eines Urteils des EGMR.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK
und Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 373,– für materiellen Schaden, €
4.000,– für immateriellen Schaden und € 1.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der in Israel lebende Bf. verabsäumte es am 9.1.1998, bei seiner Einreise nach Russland einen Bargeldbetrag in seiner Zolldeklaration anzugeben, woraufhin das Geld beschlagnahmt wurde. Aufgrund eines Rechtsmittels des Bf. behob das Bezirksgericht Sochi am 30.7.1999 die Beschlagnahme und ordnete die Rückzahlung des Betrags in russischer Währung an. Auf Antrag des Bf. änderte es sein Urteil am 15.2.2001 dahingehend ab, dass der Betrag von USD 1.600,– durch den Fiskus auf das Bankkonto des Bf. in Israel zu überweisen sei. Am 10.4.2001 erließ es eine Vollstreckungsanordnung, die es an die Exekutionsstelle in Moskau übermittelte. Diese sandte die Anordnung aus unklaren Gründen am 30.10.2001 zurück. Nachdem das Urteil mehr als ein Jahr lang nicht vollstreckt worden war, erhob der Bf. eine Beschwerde an den EGMR.
In seinem Urteil vom 18.11.2004 stellte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und des Rechts auf Achtung des Eigentums fest. Er lehnte es jedoch ab, dem Bf. nach Art. 41 EMRK den ausstehenden Betrag zuzusprechen, da die Verpflichtung der Regierung, das Urteil zu vollstrecken, weiterhin aufrecht war und der Bf. daher immer noch ein Recht hatte, den Betrag in einem innerstaatlichen Exekutionsverfahren zu erlangen.
Am 3.10.2006 wurden USD 1.569,– auf das Bankkonto des Bf. überwiesen. USD 31,– wurden für Bankspesen einbehalten.
Am 12.5.2003 erhob der Bf. eine Schadenersatzklage gegen die Exekutionsstelle Moskau, das Justizministerium und das Finanzministerium wegen dem anhaltenden Versäumnis, das Urteil zu vollstrecken. Am 25.8.2004 stellte das Bezirksgericht Zamoskvoretskiy in Moskau fest, dass die Exekutionsstelle unrechtmäßig gehandelt hatte. Es wies jedoch den Schadenersatzanspruch ab, da der Bf. keinen finanziellen Schaden erlitten hätte und ein Ersatz für immateriellen Schaden nicht vorgesehen sei. Die dagegen erhobene Berufung des Bf. wurde vom Stadtgericht Moskau am 30.3.2005 abgewiesen. Am 1.6.2006 hob das Präsidium des Stadtgerichts Moskau auf Antrag des Bf. die Urteile vom 25.8.2004 und vom 30.3.2005 auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht Zamoskvoretskiy zurück.
Am 22.2.2007 erließ dieses ein neues Urteil, mit dem es den Anspruch auf Ersatz des finanziellen Schadens wiederum abwies, dem Bf. aber RUB 8.000,– (ca. € 250,–) als Ersatz für immateriellen Schaden zusprach. Dieses Urteil wurde am 7.8.2007 vom Stadtgericht Moskau bestätigt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) durch das fortgesetzte Fehlen einer Vollstreckung des innerstaatlichen Urteils.
Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung wendet ein, der GH sei ratione materiae unzuständig zur Prüfung dieser Beschwerde, weil das Ministerkomitee das Verfahren über die Durchführung des Urteils vom 18.11.2004 noch nicht abgeschlossen habe.
Ein Urteil, mit dem der GH eine Konventionsverletzung feststellt, verpflichtet den belangten Staat nach Art. 46 EMRK dazu, diejenigen allgemeinen und – wenn angemessen – individuellen Maßnahmen zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom GH festgestellte Verletzung abzustellen und Wiedergutmachung für ihre Folgen zu leisten. Der GH ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine Vertragspartei ihren aus einem Urteil erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist.
Dies bedeutet aber nicht, dass Maßnahmen, die vom belangten Staat nach einem Urteil ergriffen werden, um dem Bf. Wiedergutmachung für die festgestellten Verletzungen zu leisten, überhaupt nicht in die Jurisdiktion des GH fielen. Nichts hindert den GH an der Prüfung einer folgenden Beschwerde, die eine neue, von dem ursprünglichen Urteil nicht umfasste Frage aufwirft.
Im spezifischen Kontext einer anhaltenden Verletzung eines Konventionsrechts nach der Feststellung einer Verletzung dieses Rechts in einem Urteil des GH ist es nicht unüblich, eine zweite Beschwerde zu prüfen, die eine Verletzung dieses Rechts in der auf das Urteil folgenden Zeitspanne betrifft.
Die vorliegende Beschwerde, die am 8.6.2005 eingebracht wurde, betrifft das Versäumnis, das Urteil des Bezirksgerichts Sochi in der Zeit nach dem Urteil des GH vom 18.11.2004 zu vollstrecken. Außerdem beschwert sich der Bf. über das Fehlen einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Diese Angelegenheit wurde in der ersten Beschwerde nicht angesprochen.
Der GH anerkennt, dass er keine Zuständigkeit zur Überprüfung jener Maßnahmen hat, die zur Abstellung der in seinem Urteil vom 18.11.2004 festgestellten Verletzungen ergriffen wurden. Er kann jedoch die späteren tatsächlichen Entwicklungen einschätzen. Wie der GH feststellt, wurde das Urteil des Bezirksgerichts Sochi vom 30.7.1999, das am 15.2.2001 geändert wurde, erst 2006 und damit beinahe zwei Jahre nach dem Urteil des GH vollstreckt.
Soweit die Beschwerde eine weitere Zeitspanne betrifft, während der das zugunsten des Bf. ergangene Urteil nicht vollstreckt wurde, wurde sie vom GH noch nicht geprüft. Dasselbe gilt für die Beschwerde über das Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs gegen die Verzögerungen bei der Urteilsvollstreckung. Diese Angelegenheiten sind nicht Teil der zur Umsetzung des ursprünglichen Urteils des GH ergriffenen Maßnahmen und fallen daher nicht in die Überwachung durch das Ministerkomitee. Der GH ist somit ratione materiae zuständig zur Prüfung dieser Beschwerdepunkte, weshalb die Einrede der Regierung zu verwerfen ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Der Bf. bringt vor, das russische Rechtssystem habe ihm keine wirksame Beschwerde gegen Verzögerungen bei der Vollstreckung von Urteilen zur Verfügung gestellt.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet ist, noch ein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. Entscheidung in der Sache:
a) Allgemeine Grundsätze:
Der GH hat in einer Reihe von Urteilen die allgemeine Frage der Wirksamkeit von Rechtsmitteln in Verfahrensdauerfällen beurteilt. Ein Rechtsmittel, das insofern wirksam ist, als es eine Beschleunigung des Verfahrens oder eine Entschädigung für bereits eingetretene Verzögerungen ermöglicht, muss auch selbst die folgenden Voraussetzungen an einen wirksamen, angemessenen und zugänglichen Rechtsbehelf erfüllen: Der Antrag auf Entschädigung muss selbst in angemessener Zeit erledigt werden. Die Entschädigung muss spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung ausbezahlt werden. Das anwendbare Verfahrensrecht muss Art. 6 EMRK entsprechen und dem Bf. dürfen keine unverhältnismäßigen Verfahrenskosten auferlegt werden. Schließlich darf die Höhe der Entschädigung im Vergleich zu der vom GH in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigung nicht unverhältnismäßig sein.
b) Anwendung im vorliegenden Fall:
Der GH erinnert daran, dass das Exekutionsverfahren als Bestandteil des Verfahrens iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen ist. Die in Hinblick auf die Verfahrensdauerfälle entwickelten Kriterien sind daher auch bei Beschwerden anwendbar, welche die Verfügbarkeit eines Rechtsmittels in Hinblick auf eine verschleppte Exekution betreffen. Das russische Rechtssystem kennt kein Rechtsmittel, das die Vollstreckung eines gegen eine Behörde ergangenen Urteils beschleunigen hätte können. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Bf. erhobene Schadenersatzklage als wirksames Rechtsmittel iSv. Art. 13 EMRK angesehen werden kann.
Das russische Recht sieht keinen speziellen kompensatorischen Rechtsbehelf in Hinblick auf die überlange Dauer von Exekutionsverfahren vor. Obwohl der Verfassungsgerichtshof den Gesetzgeber bereits 2001 aufgefordert hat, Verfahrensregeln für Schadenersatzklagen wegen Verletzungen von Art. 6 EMRK festzulegen, hat sich das russische Recht seither nicht weiterentwickelt. Diese Situation, beurteilt im Lichte des Fehlens einer ausreichend gefestigten Rechtsprechung in Fällen wie jenem des Bf., führt den GH zu der Schlussfolgerung, dass die Möglichkeit zur Erlangung von Schadenersatz für immateriellen Schaden in der Praxis nicht ausreichend gesichert war, wie dies von der Rechtsprechung des GH gefordert wird.
Der GH stellt zudem fest, dass das Verfahren über die Schadenersatzklage des Bf. mehr als zweieinhalb Jahre dauerte. Eine derartige Dauer widerspricht dem Erfordernis der Raschheit, das erfüllt sein muss, damit ein Rechtsbehelf wirksam ist. Außerdem sprachen die Gerichte dem Bf. weniger als € 250,– als Ersatz für immateriellen Schaden zu. Ein Betrag von weniger als € 50,– pro Jahr der nicht erfolgten Vollstreckung des Urteils ist angesichts der Rechtsprechung des GH in ähnlichen Fällen gegen Russland offensichtlich unverhältnismäßig.
Da einige der Anforderungen an ein wirksames Rechtsmittel nicht erfüllt wurden, liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot.
EMRK:
Der Bf. bringt vor, das Urteil des Bezirksgerichts Sochi sei auch nach dem Urteil des GH vom 18.11.2004 nicht vollstreckt worden.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Da die dem Bf. im Schadenersatzverfahren zugesprochene Entschädigung offensichtlich unverhältnismäßig war, ist der Bf. weiterhin Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK. Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet ist, noch ein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. Entscheidung in der Sache:
Der GH erinnert an sein erstes den Bf. betreffendes Urteil, in dem er aufgrund des Versäumnisses der russischen Behörden, in der dem Urteil des GH vorangegangenen Zeitspanne das Urteil des Bezirksgerichts Sochi zu vollstrecken, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK feststellte. Was die Zeit nach dem Urteil des GH vom 18.11.2004 betrifft, die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, stellt der GH fest, dass erst im Oktober 2006, also beinahe zwei Jahre später, der überwiegende Teil der Schuld bezahlt wurde. Die Verantwortung für diese Verzögerung liegt bei den Behörden. Schließlich stellt der GH fest, dass dem Bf. entgegen der Anordnung des am 15.2.2001 geänderten Urteils nicht der volle Betrag überwiesen wurde.
Der GH hat regelmäßig Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1
1. Prot. EMRK in Fällen festgestellt, die ähnliche Fragen wie der vorliegende aufwarfen. Die Regierung hat keine Argumente oder Tatsachen vorgebracht, die den GH dazu bewegen könnten, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Das Versäumnis, während einer Zeit von beinahe zwei Jahren ab dem ersten Urteil des GH dem rechtskräftigen innerstaatlichen Urteil zugunsten des Bf. zu entsprechen, begründet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 373,– für materiellen Schaden, € 4.000,– für immateriellen Schaden
und € 1.200,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Burdov/RUS v. 7.5.2002; NL 2002, 94.
Isidore Jack Lyons u.a./GB v. 8.7.2003 (ZE); EuGRZ 2004, 777. Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006 (GK); NL 2006, 83; ÖJZ 2007, 382.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.4.2008, Bsw. 21071/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 91) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Wasserman.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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