Bsw11364/03 – AUSL EGMR Entscheidung
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Mooren gegen Deutschland, Urteil vom 13.12.2007, Bsw. 11364/03.
Spruch
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Anforderungen an Raschheit und Fairness der Haftkontrolle.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Haft (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich des Fehlens einer raschen richterlichen Haftkontrolle sowie hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht (jeweils einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.500,– für immateriellen Schaden, € 5.150,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 25.7.2002 festgenommen. Noch am selben Tag erließ das Amtsgericht Mönchengladbach einen Haftbefehl wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Aufgrund von Geschäftsunterlagen, die bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, bestand nach Ansicht des Amtsgerichts ein dringender Tatverdacht. Die Untersuchungshaft wurde mit dem Bestehen von Verdunkelungsgefahr begründet.
Am 7.8.2002 beantragte der Bf. eine Haftprüfung. Sein Verteidiger beantragte außerdem Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach verweigerte die Akteneinsicht, da sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Das Angebot, sich vom Staatsanwalt mündlich über die gegen den Bf. vorliegenden Beweise informieren zu lassen, nahm der Verteidiger nicht an. Die Untersuchungshaft wurde am 16.8.2002 vom Amtsgericht Mönchengladbach aufrechterhalten, da weiterhin von Verdunkelungsgefahr auszugehen sei. Die daraufhin erhobene Haftbeschwerde wurde vom Landgericht Mönchengladbach am 9.9.2002 abgewiesen. Ein Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht wurde auch vom Landgericht verneint.
Aufgrund einer weiteren Beschwerde des Bf. behob das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 14.10.2002 die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.8. und jene des Landgerichts vom 9.9. und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das OLG kam zu dem Schluss, der Haftbefehl vom 25.7.2002 entspreche nicht den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 StPO, da die Tatsachen und Beweise, auf denen die Untersuchungshaft beruhe, im Haftbefehl ausreichend detailliert wiedergegeben werden müssten, um dem Bf. eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Das Amtsgericht habe jedoch lediglich pauschal auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwiesen. Da außerdem seinem Verteidiger die Akteneinsicht verweigert wurde, würden diese Mängel eine Verweigerung des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör bedeuten. Da der Haftbefehl vom OLG nicht aufgehoben wurde, blieb der Bf. in Untersuchungshaft.
Am 29.10.2002 erließ das Amtsgericht Mönchengladbach einen neuen Haftbefehl, in dem die vom Bf. in den Jahren 1991 bis 2002 abzuführenden Steuern im Detail aufgelistet wurden. Dem Verteidiger des Bf. wurde eine von der Finanzstrafbehörde erstellte Auflistung des Einkommens seines Mandanten und der abzuführenden Steuern ausgehändigt. Akteneinsicht wurde ihm hingegen nicht gewährt.
Am 7.11.2002 wurde der Bf. enthaftet, nachdem er eine Kaution hinterlegt hatte. Am 18.11.2002 wurde seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt.
Der Bf. erhob Verfassungsbeschwerde, in der er insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit geltend machte. Das BVerfG lehnte am 22.11.2002 die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 9.3.2005 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Bf. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf richterliche Haftkontrolle).
Zum Haftbefehl und dem folgenden Verfahren:
Der Bf. bringt vor, das OLG habe es verabsäumt, den ersten Haftbefehl vom 25.7.2002 aufzuheben und seine Enthaftung auszusprechen, obwohl der Haftbefehl als rechtswidrig angesehen wurde. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht habe eine unnötige Verzögerung der Haftkontrolle nach sich gezogen.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, weil er vor dem BVerfG nur einzelne Aspekte des Verfahrens angefochten habe und seine Verfassungsbeschwerde außerdem unzulässig gewesen sei.
Nach Ansicht des GH brachte der Bf. seine Beschwerde über das Verfahren zur Haftkontrolle vor dem GH in einer Weise vor, in der er sich bereits an das BVerfG gewandt hatte. Die Einrede der Regierung ist daher in dieser Hinsicht zu verwerfen.
Was die Einrede der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde betrifft, stellt der GH fest, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich selbst an die Stelle des BVerfG zu setzen und darüber zu spekulieren, warum dieses entschied, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Auch in dieser Hinsicht ist die Einrede zu verwerfen.
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. Zur Entscheidung in der Sache:
a) Zur Rechtmäßigkeit der Haft:
Indem die Konvention vorsieht, dass eine Freiheitsentziehung rechtmäßig und auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgen muss, verweist sie im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und begründet eine Verpflichtung, dessen materiellen und prozessualen Regeln zu entsprechen. Zusätzlich verlangt sie jedoch, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck von Art. 5 EMRK entspricht, nämlich dem Schutz des Einzelnen vor Willkür.
Eine Freiheitsentziehung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sie auf einer gerichtlichen Anordnung beruht. Eine nachfolgende Feststellung, dass das Gericht bei der Entscheidung innerstaatliches Recht verletzt hat, wird die Gültigkeit der in der Zwischenzeit vollzogenen Haft nicht unbedingt rückwirkend berühren.
Im vorliegenden Fall diente die Haft dazu, den Bf. vor das zuständige Gericht zu bringen. Die Haft fällt daher unter Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob sie angesichts der Entscheidung des OLG Düsseldorf iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK rechtmäßig war und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise verhängt wurde.
Das OLG stellte selbst am 14.10.2002 fest, dass der Haftbefehl vom 25.7.2002 nicht den formalen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO entsprach. Diese Feststellung machte den Haftbefehl jedoch nach Ansicht des OLG nicht unwirksam und die Haft des Bf. zwischen 25.7. und 14.10.2002 nicht rückwirkend unrechtmäßig. Nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bestand ein Unterschied zwischen Haftbefehlen, die – obwohl aus formalen Gründen rechtsfehlerhaft – bis zu ihrer Aufhebung eine gültige Grundlage für die Haft bildeten, und solchen die – insbesondere weil sie nicht den materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft entsprachen – unwirksam waren. Die Untersuchungshaft des Bf. zwischen 25.7. und dem Erlass eines auch den formalen Anforderungen des § 114 StPO entsprechenden neuen Haftbefehls am 29.10.2002 war daher nach deutschem Recht nicht rechtswidrig, da sie auf dem Haftbefehl vom 25.7.2002 beruhte. Da es in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht auszulegen, ist der GH bereit anzuerkennen, dass die Untersuchungshaft des Bf. rechtmäßig war und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte, selbst nachdem das OLG den ursprünglichen Haftbefehl wegen unzureichender Begründung für rechtsfehlerhaft erklärte.
Die Entscheidung des OLG, nicht selbst über die Untersuchungshaft zu entscheiden, sondern die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, führte zu Ungewissheit. Die Feststellung, dass der Bf. über die Verdachtsmomente informiert und seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt werden müsse, erforderte jedoch gewisse praktische Vorkehrungen. Unter diesen Umständen wurde die Haft des Bf. durch die zwischen der Entscheidung des OLG und dem neuerlichen Haftbefehl verstrichenen Zeit nicht willkürlich.
Daher liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vor (5:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richterin Tsatsa-Nikolovska und Richter Borrego Borrego).
b) Zum Fehlen einer raschen richterlichen Haftkontrolle:
Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährt inhaftierten Personen ein Recht auf eine rasche richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft und deren Beendigung, wenn sie sich als rechtswidrig erweist.
Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann mit dem Antrag auf Haftprüfung am 7.8. und endete mit dem Erlass eines neuen Haftbefehls am 29.10.2002. Damit vergingen zwei Monate und 22 Tage zwischen dem Antrag des Bf. und der Entscheidung des Amtsgerichts.
Der GH stellt fest, dass keine bedeutsamen Perioden der Inaktivität der Gerichte vorliegen. Wenn es um die persönliche Freiheit geht, sind jedoch strenge Standards hinsichtlich des Erfordernisses einer raschen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft anzuwenden.
Als das OLG seine Entscheidung traf, war das Verfahren zur Haftkontrolle bereits zwei Monate und sieben Tage anhängig. Da dieses Gericht alle bis dahin getroffenen Entscheidungen behob und die Sache an das Amtsgericht zurückverwies, erlangte der Bf. erst nach zwei Monaten und 22 Tagen eine den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprechende Entscheidung in der Sache. Angesichts der Zeit, die das OLG benötigte, um zu einer Entscheidung zu gelangen, verursachte die Zurückverweisung nach Ansicht des GH eine ungerechtfertigte Verzögerung. Es hat daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur Verweigerung der Akteneinsicht:
Der Bf. bringt vor, seinem Verteidiger sei die Akteneinsicht verwehrt worden, was eine wirksame Verteidigung unmöglich gemacht hätte.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe in Hinblick auf die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO beantragt und daher nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Außerdem habe er seinen Status als Opfer einer Konventionsverletzung verloren, weil das OLG Düsseldorf ausdrücklich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör festgestellt hätte und durch den Haftbefehl vom 29.10.2002 Abhilfe geschaffen worden wäre.
Ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung der Akteneinsicht wäre nach Ansicht des GH nicht geeignet gewesen, in Hinblick auf die behauptete Unrechtmäßigkeit des Haftbefehls Abhilfe zu schaffen. Außerdem waren das Landgericht Mönchengladbach, das bei einem solchen Antrag zuständig gewesen wäre, und das BVerfG schon in dem Verfahren über die Haftbeschwerde dazu berufen, auch über die vom Bf. in Beschwerde gezogene Verweigerung der Akteneinsicht zu entscheiden. Ein zusätzlicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre daher kein wirksamer Rechtsbehelf gewesen. Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen.
Was die Opfereigenschaft des Bf. betrifft stellt der GH fest, dass die Frage, ob das OLG eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK anerkannte und Abhilfe schaffte, von der materiellen Reichweite der Rechte des Bf. auf Fairness im Verfahren zur Haftkontrolle abhängt und daher materielle Fragen der Beschwerde betrifft. Die Einrede der Regierung ist daher auch in dieser Hinsicht zu verwerfen.
Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet ist noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
2. Zur Entscheidung in der Sache:
Angesichts der dramatischen Auswirkungen von Freiheitsentziehungen sollten Verfahren zur Haftkontrolle nach Art. 5 Abs. 4 EMRK grundsätzlich – so weit als dies während der laufenden Ermittlungen möglich ist – auch den grundlegenden Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK entsprechen. Das Verfahren vor einem Gericht, das eine Haftbeschwerde prüft, muss daher immer die Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und inhaftierter Person sicherstellen.
Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu jenen Dokumenten in den Ermittlungsakten verweigert wird, die wesentlich sind für eine wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung seines Mandanten.
Da die Gerichte ihren dringenden Tatverdacht gegen den Bf. auf die umfangreichen Ermittlungsakten stützten, scheint deren Inhalt eine Schlüsselrolle bei ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft gespielt zu haben.
Erst nach der Entscheidung des OLG vom 14.10.2002 wurde dem Verteidiger eine vierseitige Aufstellung über das Einkommen des Bf. und die mutmaßlich von ihm hinterzogenen Steuern ausgehändigt. Diese Dokumente stellten die Tatsachen aber nur aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden dar. Es ist für einen Angeklagten praktisch unmöglich, die Verlässlichkeit solcher Berichte anzufechten, ohne die Beweise zu kennen, auf denen sie beruhen. Aus denselben Gründen war auch der Vorschlag der Staatsanwaltschaft, den Verteidiger mündlich über den Inhalt des Akts zu informieren, nicht ausreichend. Der GH übersieht nicht, dass die Verweigerung der Akteneinsicht auf der Gefahr einer Beeinträchtigung der laufenden Ermittlungen beruhte. Dieses legitime Ziel darf jedoch nicht zu einer substantiellen Einschränkung der Verteidigungsrechte führen. Da dem Verteidiger kein Zugang zu jenen Teilen der Akten gewährt wurde, auf denen der Verdacht beruhte, hatte der Bf. keine angemessene Gelegenheit, die Feststellungen anzufechten, auf die sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte stützten, wie dies durch den Grundsatz der Waffengleichheit gefordert wird.
Das OLG stellte in seiner Entscheidung vom 14.10.2002 eine Verletzung der Verfahrensrechte des Bf. durch die Verweigerung der Akteneinsicht fest. Der Schutz der durch Art. 5 EMRK garantierten Rechte kann jedoch nur wirksam sein, wenn diese Garantien rasch angewendet werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht nur das Verfahren über die Haftbeschwerde verzögert, sondern dem Verteidiger des Bf. wurde erst nach dessen Enthaftung Akteneinsicht gewährt. Dass die Behörden dem Verteidiger in einem späteren Verfahrensstadium Akteneinsicht gewährten, konnte daher in Hinblick auf die Versäumnisse in früheren Phasen des Verfahrens keine wirksame Abhilfe mehr schaffen.
Da das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft des Bf. nicht den Garantien dieser Bestimmung entsprach, liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 1.500,– für immateriellen Schaden, € 5.150,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bozano/F v. 18.12.1986, A/111, EuGRZ 1987, 101.
Benham/GB v. 10.6.1996, NL 1996, 109; ÖJZ 1996, 915.
Erkalo/NL v. 2.9.1998, NL 1998, 184.
Nikolova/BG v. 25.3.1999, NL 1999, 62; EuGRZ 1999, 320; ÖJZ 1999, 812.
Musial/PL v. 25.3.1999 (GK), NL 1999, 61; EuGRZ 1999, 322.
Schöps/D v. 13.2.2001.
Lietzow/D v. 13.2.2001.
Garcia Alva/D v. 13.2.2001.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.12.2007, Bsw. 11364/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 324) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_6/Mooren.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.