Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Ramadhi und fünf andere gegen Albanien, Urteil vom 13.11.2007, Bsw. 38222/02.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Andauernde Konventionsverletzungen wegen Nichtrückgabe von Land und Verweigerung einer Entschädigung.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der GH stellt fest, dass die Rückgabe des Grund und Bodens der Bf. sowie die Zahlung einer Entschädigung die Bf. in eine Situation versetzen würde, in der sie sich befunden hätten, wäre keine Konventionsverletzung erfolgt. €
64.000,- für materiellen und immateriellen Schaden für alle Bf. gemeinsam zuzüglich € 25.000,- für die ersten drei Bf., € 1.676,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind sechs Geschwister und leben in Kavaja bzw. Durrës, Albanien. Während des kommunistischen Regimes wurden mehrere im Eigentum ihres Vaters stehende Landparzellen sowie zwei Geschäftslokale im Ausmaß von 46.000 m2 bzw. 150 m2 von den Behörden entschädigungslos konfisziert.
Nach Ende des kommunistischen Regimes beantragten die Bf. unter Berufung auf das 1993 in Kraft getretene und wiederholt geänderte Gesetz betreffend die Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum bzw. Zahlung einer Entschädigung (im Folgenden: Eigentumsentschädigungsgesetz) bei der zu diesem Zweck in Kavaja eingerichteten Grundstückskommission (im Folgenden: Kommission) die Rückerstattung ihres Eigentums. Letztere entschied am 7.6.1995 bzw. 20.9.1996, dass die Bf. Miteigentümer der zwei Läden und von Land im Ausmaß von 15.500 m2 seien. Da eine vollständige Restitution nicht möglich war, ordnete sie die Rückgabe von Land im Ausmaß von 10.000 m2 an und hielt fest, dass den Bf. in Bezug auf die restlichen 5.500 m2 und die Geschäftslokale eine Entschädigung zustehe. Bezüglich der übrigen Parzellen im Umfang von 30.500 m2 erklärte sie sich für nicht zuständig, da landwirtschaftliches Eigentum in die Zuständigkeit der regionalen Kommissionen falle.
Die Bf. nahmen daraufhin von den ihnen zugesprochenen Grundstücken Besitz. Eine Entschädigung für das restliche Land und die beiden Läden wurde ihnen bis dato verweigert.
In der Folge beantragten die Bf. bei der Kommission in Kavaja die Anerkennung ihrer Eigentümerrechte in Bezug auf das restliche Land im Ausmaß von 30.500 m2. Am 11.11.1998 wurde dem Antrag mit Rücksicht auf die ersten drei Bf. Folge gegeben, während jener der anderen drei mit der Begründung zurückgewiesen wurde, sie würden nicht in der besagten Region, wo sich die Grundstücke befänden, leben. Die ersten drei Bf. ließen ihr Eigentum daraufhin in das Grundbuch eintragen. Im Juni 1999 erklärte die Kommission ihren Eigentumstitel in Stattgebung eines Antrags des Justizministeriums für null und nichtig, da die Entscheidung vom 11.11.1998 gegen materielles Recht verstoßen hätte. Die ersten drei Bf. wandten sich daraufhin an das örtliche Bezirksgericht und forderten die Wiederherstellung ihrer Eigentümerrechte für besagte Grundstücke. Mit Urteil vom 4.2.2000 hob das Bezirksgericht die Entscheidung der Kommission vom Juni 1999 auf und ordnete eine neuerliche Prüfung des Falls an. Am 8.1.2003 bestätigte Letztere die Gültigkeit der Eigentumstitel der ersten drei Bf. Zu diesem Zeitpunkt war das Eigentum an besagten Grundstücken von den lokalen Behörden bereits an Drittparteien übertragen worden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) alleine und in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Sie rügen ferner Verletzungen von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 13 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das Versäumnis der Behörden, ihnen ein Verfahren zur Durchsetzung der Entscheidungen der Kommission zur Verfügung zu stellen, habe sie in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht und in ihren Rechten gemäß Art. 13 EMRK verletzt.
Die Regierung bestreitet dies und wendet die fehlende Zuständigkeit des GH ratione materiae ein, da Art. 6 EMRK auf die Vollstreckung der im Übrigen nicht rechtskräftigen bzw. unverbindlichen Entscheidungen der Kommission nicht anwendbar sei. Hilfsweise wendet sie die fehlende Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ein, da es die Bf. verabsäumt hätten, die im Eigentumsentschädigungsgesetz gegen die Nichtzahlung einer Entschädigung vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
a) Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Im vorliegenden Fall handelte es sich um ernsthafte Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Bf. betreffend von der innerstaatlichen Rechtsordnung anerkannte zivile Rechte (hier: Vorliegen eines Eigentumstitels unter dem Eigentumsentschädigungsgesetz), in deren Verlauf die Existenz eines Entschädigungsanspruchs für den Entzug ihres Eigentums von den Behörden ausdrücklich anerkannt wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass das nationale Recht keinerlei Frist hinsichtlich des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidungen der Kommission enthielt, waren diese zu keiner Zeit Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg, sodass nichts ihrem unmittelbaren Vollzug entgegen gestanden wäre.
Der GH sieht besagte Entscheidungen daher als rechtskräftig und unmittelbar vollstreckbar an. Die Verfahren vor der Kommission fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK.
b) Zum Einwand der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzuges:
Die Frage der Effektivität des Vollstreckungsverfahrens ist untrennbar mit dem Vorbringen der Bf. unter Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK verbunden. Der GH wird den Einwand der Regierung daher im Zusammenhang mit der meritorischen Prüfung der Beschwerde behandeln.
Da beide Beschwerdepunkte nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK sind, sind sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Im vorliegenden Fall waren die Bf. zwar nicht an der Anstrengung eines Verfahrens unter dem Entschädigungsgesetz gehindert, jedoch begründet das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht nur ein Anrecht auf die Inanspruchnahme eines Verfahrens, sondern auch ein solches auf gerichtliche Entscheidung eines Rechtsstreits.
Der GH hält fest, dass weder das Eigentumsentschädigungsgesetz in seinen jeweiligen Fassungen noch andere Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine Vollstreckung von Entscheidungen der Kommission regelten. Darüber hinaus sieht das Eigentumsentschädigungsgesetz weder eine Frist für eine Anfechtung der Entscheidungen der Kommission noch einen Rechtsbehelf zwecks ihrer Vollstreckung vor. Besagtes Gesetz belässt die Entscheidung über eine adäquate Entschädigung beim Ministerrat. Letzterer hat bis dato keinerlei Maßnahmen in dieser Sache getroffen, wofür die Regierung jegliche Erklärung schuldig geblieben ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Behörden, wie auch die Regierung einräumt, zur Rückgabe des Grund und Bodens der Bf. und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet waren, blieben die Entscheidungen der Kommission für einen Zeitraum von elf bzw. zwölf Jahren unvollstreckt. Die Regierung hat auch nicht dargelegt, dass eine Vollstreckung unmittelbar bevorstehe.
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bf. ihres Rechts auf Ergreifung eines effektiven Rechtsmittels zwecks Vollstreckung ihres zivilrechtlichen Anspruchs auf Entschädigung beraubt wurden. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 13 EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Bf. beanstanden das Versäumnis der Behörden, das Urteil des Bezirksgerichts vom 4.2.2000 zu vollstrecken.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, besagtes Urteil sei bereits mit der Entscheidung der Kommission vom 8.1.2003, mit der die Eigentumstitel der Bf. bestätig wurden, umgesetzt worden. Außerdem fehle den Bf. die Opfereigenschaft, da sie es verabsäumt hätten, ihr Eigentum in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die ersten drei Bf. Parteien im Verfahren vor dem Bezirksgericht waren. Der GH wird den diesbezüglichen Einwand der Regierung bei der meritorischen Behandlung der Beschwerde prüfen. Er erklärt diesen Beschwerdepunkt bezüglich der ersten drei Bf. für zulässig, während die Beschwerde der letzten drei Bf. wegen fehlender Opfereigenschaft für unzulässig zu erklären ist (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Der GH hält fest, dass das Bezirksgericht der Kommission eine neuerliche Prüfung des Falls aufgetragen hatte und diese die Gültigkeit der Eigentumstitel der Bf. bestätigte, nachdem sie zwei Jahre inaktiv geblieben war. Zu diesem Zeitpunkt waren besagte Grundstücke bereits auf dritte Personen übergegangen. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Regierung nicht den Beweis erbracht hat, dass die angeführten Rechtsmittel effektiv gewesen wären. Die Eigentumsfrage bezüglich der ersten drei Bf. ist nach wie vor ungeklärt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Urteil des Bezirksgerichts vollstreckt worden wäre. Der diesbezügliche Einwand der Regierung ist zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Dieser Beschwerdepunkt ist eng mit jenem der Bf. unter Art. 6 Abs. 1 EMRK verknüpft. Mit Rücksicht auf die dort getroffenen Feststellungen ist die Beschwerde der letzten drei Bf. hinsichtlich der fehlenden Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts wegen Unvereinbarkeit ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen. Da die Beschwerde aller sechs Bf. wegen Nichtvollstreckung der Entscheidungen der Kommission vom Juni 1995 bzw. September 1996 nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Es liegt unstrittig ein Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Eigentums wegen Nichtzahlung einer Eigentumsentschädigung bzw. Versäumnis der Rückgabe ihres Grund und Bodens vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des GH unter dem ersten Satz des Art. 1 Abs. 1 1. Prot. EMRK zu behandeln ist.
Im vorliegenden Fall vergingen elf bzw. zwölf Jahre nach den Entscheidungen der Kommission, ohne dass die Bf. eine Entschädigung erhalten hätten. Die Vergabe des Landes an Drittparteien führte dazu, dass die Entscheidung der Kommission vom 8.1.2003 nicht mehr vollstreckt werden konnte. Indem die Behörden den Entscheidungen der Kommission sowie dem Urteil des Bezirksgerichts nicht nachkamen, beließen sie die Bf. in einem Zustand der Ungewissheit über den Fortbestand ihrer Eigentumsrechte. Darüber hinaus wurden sie über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg am Genuss ihrer Eigentumsentschädigung und ihres Grund und Bodens gehindert. Die Regierung vermochte keine überzeugende Erklärung für das jahrelange Versäumnis darzulegen, die den Bf. zustehende Entschädigung verbindlich festzulegen oder den ersten drei Bf. den nunmehr von Drittparteien in Beschlag genommenen Grund und Boden zurückzustellen. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 1. Prot. EMRK mit Rücksicht auf alle Bf. hinsichtlich der Entschädigungsfrage und hinsichtlich der ersten drei Bf. bezüglich der Frage der Rückgabe ihrer Grundstücke vor (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot.
EMRK:
Die letzten drei Bf. behaupten, im Zusammenhang mit ihren Eigentumsansprüchen von den Behörden aus Gründen ihres Wohnsitzes benachteiligt worden zu sein.
Der GH hält fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 11.11.1998 den diesbezüglichen Antrag der letzten drei Bf. mit der Begründung zurückgewiesen hatte, sie würden nicht in der besagten Region, wo sich die Grundstücke befänden, leben. Er bemerkt, dass sie gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben haben. Dieser Beschwerdepunkt ist somit wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zu Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung von Urteilen):
Die vom GH festgestellten Konventionsverletzungen haben ihren Ursprung in Defiziten im albanischen Rechtssystem, von denen zahlreiche Personen betroffen sind. Ihnen allen wurde eine Abfindung nach dem Eigentumsentschädigungsgesetz vorenthalten. Vor dem GH sind mittlerweile Dutzende ähnlicher Beschwerdefälle anhängig. Die wachsende Zahl von Fällen stellt eine Gefahr für die zukünftige Effektivität des Konventionssystems dar, da die aufgezeigten Rechtslücken Anlass zu weiteren Beschwerden geben werden. Angesichts der festgestellten Mängel im albanischen Menschenrechtsschutzsystem hält der GH die Ergreifung von generellen Maßnahmen auf nationaler Ebene für unerlässlich. Er empfiehlt in erster Linie die Einführung eines Rechtsmittels, das den im vorliegenden Urteil festgestellten Konventionsverletzungen in effektiver Weise Abhilfe zu schaffen vermag. Neben der Einrichtung einer solchen Beschwerdestelle wären alle Hindernisse für die Zuerkennung einer Abfindung nach dem Entschädigungsgesetz zu beseitigen. Zu denken wäre etwa an die Anlegung eines Eigentümerverzeichnisses im Hinblick auf jene Personen, die zu einer Naturalrestitution berechtigt sind, und die Schaffung eines Entschädigungsfonds für all jene, denen eine Abfertigung in Geld zusteht. Derartige Maßnahmen wären ehebaldigst umzusetzen.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
1. Zum materiellen und immateriellen Schaden:
Die Bf. beantragen, ausgehend vom aktuellen Marktwert, die Zuerkennung von Schadenersatz in Höhe von € 590.000,– für Grund und Boden im Ausmaß von 36.000 m2 sowie € 65.500,– für die Geschäftslokale. Sie begehren ferner den Zuspruch von € 12.000,– für immateriellen Schaden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Bf. als Folge der Verletzung ihrer Konventionsrechte beträchtlichen Schaden sowohl materieller als auch immaterieller Natur erlitten haben. Angesichts seiner Schlussfolgerungen etwa im Fall Beshiri u.a./AL, in dem er die albanischen Behörden aufforderte, rechtskräftige Urteile umzusetzen und mit Rücksicht darauf, dass die damalige Regierung es unterließ, die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zur Auszahlung von Entschädigungen zu setzen, sieht er sich nunmehr gezwungen, eine Entschädigung festzusetzen, die Eigentumsstreitigkeiten wie den vorliegenden ein endgültiges und abschließendes Ende setzt. Die Rückgabe des Grund und Bodens im Umfang von 30.500 m2 und die Zahlung einer Entschädigung in Bezug auf die restlichen 5.500 m2 sowie die 150 m2 umfassenden Geschäftslokale, berechnet nach ihrem Marktwert zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Kommission (zuzüglich eines Zinses wegen Nichtgebrauchs des Eigentums während dieses Zeitraums), würde die ersten drei Bf. bzw. alle Bf. in jene Situation versetzen, in der sie sich befunden hätten, wäre keine Konventionsverletzung erfolgt.
Mit Rücksicht auf das ihm vorliegende Material und die Tatsache, dass die Regierung gegen die von den Bf. vorgeschlagene Berechnungsmethode nichts vorgebracht hat, spricht der GH allen Bf. gemeinsam einen Pauschalbetrag in Höhe von € 64.000,– für materiellen und immateriellen Schaden in Bezug auf Land im Umfang von 5.500 m2 bzw. die Geschäftslokale in der Größe von 150 m2 zu.
Darüber hinaus setzt er mit Rücksicht auf die ersten drei Bf. zusätzlich einen Pauschalbetrag in Höhe von € 25.000,– fest. Sollte letzteren ihr Grund und Boden im Ausmaß von 30.500 m2 von der Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erwachsen dieses Urteils in Rechtskraft zurückerstattet werden, hat Albanien materielle bzw. immaterielle Entschädigung in Höhe von € 120.000,– zu leisten.
2. Kosten und Auslagen:
€ 1.676,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sabin Popescu/RO v. 2.3.2004.
Beshiri u.a./AL v. 22.8.2006.
Anm.: Vgl. auch das Urteil des EGMR vom 13.11.2007, Driza/AL, Bsw. Nr. 33771/02, betreffend einen ähnlich gelagerten Sachverhalt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.11.2007, Bsw. 38222/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 303) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_6/Ramadhi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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