Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Dusan Beric u.a. gegen Bosnien-Herzegowina, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.10.2007, Bsw. 36357/04.
Art. 1 EMRK - Jurisdiktion des GH zur Überprüfung von Handlungen des Hohen Repräsentanten für Bosnien-Herzegowina.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 26 Bf. sind Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas. Zwischen Juni und Dezember 2004 wurden sie vom Hohen Repräsentanten der internationalen Staatengemeinschaft für Bosnien-Herzegowina all ihrer öffentlichen und politischen Funktionen im Teilstaat Republika Srpska enthoben und unbefristet von solchen Funktionen sowie von der Kandidatur für politische Ämter ausgeschlossen. (Anm.: Das Amt des Hohen Repräsentanten wurde 1995 mit dem Friedensabkommen von Dayton geschaffen. Er ist die letzte Instanz an Ort und Stelle [final authority in theatre] für die Auslegung des Abkommens über die zivile Umsetzung. Die ihm durch das Friedensabkommen eingeräumten Befugnisse wurden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 1031 bestätigt. 1997 wurde der Hohe Repräsentant mit Vollmachten ausgestattet, die es ihm erlauben, Politiker und andere Funktionsträger ihres Amtes zu entheben.) Diese Entscheidungen traten mit sofortiger Wirkung in Kraft, ohne dass weitere Verfahrensschritte erforderlich gewesen wären.
Die Entscheidungen wurden damit begründet, dass es Bosnien-Herzegowina vor allem auf dem Gebiet der Republika Srpska bislang verabsäumt hätte, eine Reihe von Personen festzunehmen und auszuliefern, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagt sind. Dieses Versäumnis wäre nicht eingetreten ohne die allgemeine Kultur einer offenen und geheimen Komplizenschaft, die in der Republika Srpska vorherrsche, wo solche gesuchten Personen Unterschlupf gefunden hätten. Trotz der Verpflichtung der Republika Srpska zur Kooperation mit dem ICTY wären angeklagte Personen auch neun Jahre nach Ende des Krieges auf freiem Fuß und würden durch Personen in öffentlichen Ämtern sowie durch staatliche und politische Institutionen dabei unterstützt, sich der Gerichtsbarkeit zu entziehen. Die internationale Staatengemeinschaft müsse dieser untragbaren Situation durch ein entschiedenes Vorgehen gegen jene Amtsinhaber der Republika Srpska ein Ende setzen, welche die Durchsetzung des internationalen Rechts vereitelten. Die Bf. wären schuldig, zu dem institutionellen Versagen beigetragen zu haben, jene politischen Zustände zu bereinigen, die der Unterstützung von vor dem ICTY angeklagten Personen zuträglich waren.
Im November 2005 wurden die Entscheidungen hinsichtlich sechs der Bf. aufgehoben.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Die Argumente der Parteien:
Die Regierung bringt vor, Handlungen des Hohen Repräsentanten wären den Vereinten Nationen zuzurechnen, weshalb kein Konventionsstaat für sie verantwortlich gemacht werden könne.
Die Bf. entgegnen, die Vereinten Nationen würden keine effektive Kontrolle über die Handlungen des Hohen Repräsentanten ausüben, weshalb ihnen diese nicht zugerechnet werden könnten.
Der Hohe Repräsentant bringt vor, seine Befugnisse würden auf verschiedenen internationalen Instrumenten einschließlich einiger rechtlich bindender Resolutionen des Sicherheitsrats beruhen, weshalb kein Staat für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden könne. Die vorliegenden Fälle würden daher nicht der Jurisdiktion des EGMR unterliegen.
2. Zur Jurisdiktion des GH:
Nach Ende des Krieges autorisierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Maßnahme unter Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) die Einrichtung des Hohen Repräsentanten für Bosnien-Herzegowina durch eine informelle Gruppe von Staaten, die an dem Friedensprozess aktiv beteiligt waren (dem Friedensimplementierungsrat). (Anm.: Der ebenfalls im Friedensabkommen von Dayton vorgesehene Friedensimplementierungsrat [Peace Implementation Council, PIC] ist aus der Internationalen Jugoslawienkonferenz 1995 hervorgegangen und verkörpert die institutionalisierte Beteiligungsform der Staatengemeinschaft für die zivile Umsetzung des Abkommens.) Da die dem Hohen Repräsentanten ursprünglich eingeräumten Befugnisse nicht eindeutig waren, wurde sein Mandat in weiterer Folge durch den Friedensimplementierungsrat näher ausgeführt. Der weitreichendste Schritt war dabei wohl die Verabschiedung der Schlussfolgerungen der Bonner Friedensimplementierungskonferenz 1997, durch die dem Hohen Repräsentanten die Befugnis eingeräumt wurde, Gesetze zu erlassen und Politiker und andere Funktionäre ihres Amtes zu entheben, wenn sie gegen Bestimmungen des Friedensabkommens verstießen.
Da der Sicherheitsrat eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit iSv. Art. 39 SVN festgestellt hatte, war er befugt, eine internationale Zivilverwaltung in Bosnien-Herzegowina vorzusehen und die Umsetzung dieser Maßnahme einzelnen Mitgliedstaaten zu übertragen, solange er die effektive Kontrolle behielt. Die Kernfrage ist daher, ob der Sicherheitsrat die effektive Kontrolle behielt, als er mit Resolution 1031 seine Befugnisse delegierte. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist der GH der Ansicht, dass dies der Fall war.
Erstens wurde die Delegation in der Resolution selbst explizit zum Ausdruck gebracht. Zwar gingen das Friedensabkommen und die Schlussfolgerungen der Londoner Friedensimplementierungskonferenz der Resolution voraus, doch wurden diese mit Billigung des Sicherheitsrats abgeschlossen. Zweitens waren der Delegation durch die Resolution ausreichend bestimmte Grenzen gesetzt. Drittens wurde der Hohe Repräsentant durch die Resolution verpflichtet, dem Sicherheitsrat zu berichten, um es diesem zu ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben.
Während das unbefristete Mandat des Hohen Repräsentanten bedeutet, dass die Beendigung der Delegation durch das Veto eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrats verhindert werden könnte, erachtet der GH diesen Faktor alleine nicht als ausreichend für die Schlussfolgerung, der Sicherheitsrat hätte nicht die effektive Kontrolle behalten.
Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass der Hohe Repräsentant rechtmäßig delegierte Befugnisse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII SVN ausübte, sodass die angefochtene Handlung grundsätzlich den Vereinten Nationen zurechenbar war.
Wie der GH feststellt, waren die angefochtenen Entscheidungen in den vorliegenden Fällen unmittelbar wirksam. Im Gegensatz zu vom Hohen Repräsentanten erlassenen Gesetzen erforderten die angefochtenen individuellen Maßnahmen keine weiteren Verfahrensschritte der innerstaatlichen Behörden. Zur Frage, ob Bosnien-Herzegowina trotzdem für die angefochtenen Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, erinnert der GH an seine Begründung im Fall Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N.
Der GH verneinte in dieser ZE seine Zuständigkeit ratione personae, weil die Konvention nicht in einer Weise interpretiert werden könne, die Handlungen und Unterlassungen der Vertragsparteien, die von einer Resolution des Sicherheitsrats gedeckt sind und im Zuge von Missionen unter Kapitel VII SVN erfolgen, der Überprüfung durch den GH unterwirft. Dies würde in die Erfüllung der Kernaufgaben der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet eingreifen und der Einführung von Bedingungen für die Durchführung der Resolution gleichkommen, die im Text der Resolution selbst nicht vorgesehen seien.
Nach Ansicht des GH ist diese Begründung auch auf Fälle wie dem vorliegenden anwendbar, in denen ein Staat eine internationale Zivilverwaltung auf seinem Territorium duldet. Die Beschwerden müssen daher als iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK unvereinbar mit der Konvention ratione personae für unzulässig erklärt werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bosphorus Airways/IRL v. 30.6.2005 (GK), NL 2005, 172.
Behrami und Behrami/F und Saramati/F, D und N v. 2.5.2007 (ZE der GK), NL 2007, 115; EuGRZ 2007, 522.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 16.10.2007, Bsw. 36357/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 297) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/07_6/Beric.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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