Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Freitag gegen Deutschland, Urteil vom 19.7.2007, Bsw. 71440/01.
Art. 6 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Zurückweisung eines Antrags wegen Fristversäumnis.
Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung
von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.000,– für materiellen Schaden, € 4.823,38 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Geschäftsführer der M-GmbH und war Anteilsinhaber der V-Holding AG, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Berlin. Im Februar 1998 wurde die V-Holding AG mit der in Hamburg ansässigen E-Versicherungsgruppe AG verschmolzen. Die Anteilsinhaber der V-Holding AG sollten Anteile der E-Versicherungsgruppe erhalten. Dies wurde am 25.2.1998 gemäß § 19 Abs. 3 iVm. § 305 Umwandlungsgesetz (UmwG) in der damals geltenden Fassung im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg veröffentlicht. Der Bf. behauptet, von dieser Kundmachung nichts erfahren zu haben.
Am 5.3.1998 beantragte die M-GmbH beim Landgericht Hamburg eine bare Zuzahlung durch die E-Versicherungsgruppe AG zum Ausgleich des durch die Verschmelzung verursachten Wertverlustes ihrer Anteile. Da gemäß § 306 UmwG in der damals geltenden Fassung der Sitz des übertragenden Rechtsträgers die Zuständigkeit begründete, stellte das Landgericht Hamburg seine Unzuständigkeit fest und forderte die Parteien auf, binnen vier Wochen zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Der Bf. brachte am 21.3.1998 vor, dass er das Landgericht Hamburg für zuständig erachte und beantragte für den Fall, dass diese Auffassung nicht geteilt würde, eine Verweisung der Causa an das Landgericht Berlin. Außerdem erklärte der Rechtsanwalt des Bf., alle Anträge im laufenden Verfahren nicht nur im Namen der M-GmbH, sondern auch im Namen des Bf. einzubringen.
Am 9.4.1998 beantragte die E-Versicherungsgruppe AG eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 27.4.1998, was vom Landgericht Hamburg gewährt wurde, ohne den Bf. zu diesem Antrag gehört zu haben. Sein Anwalt wurde darüber postalisch am 15.4.1998 in Kenntnis gesetzt.
In einem am 27.4.1998 beim Landgericht Hamburg eingelangten Schreiben äußerte die E-Versicherungs AG neuerlich ihre Auffassung, dass sie das Berliner Landgericht als Gericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers für örtlich zuständig erachte. Da der Antrag auf bare Zuzahlung bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden und die zweimonatige Frist ab Kundmachung der Verschmelzung inzwischen abgelaufen sei, wäre der Antrag des Bf. als verspätet zurückzuweisen (Anm.: Gemäß § 305 UmwG in der damals geltenden Fassung war ein Antrag auf bare Zuzahlung binnen zwei Monaten ab dem Datum der Kundmachung der Verschmelzung einzubringen).
Am 5.5.1998 entgegnete der Bf., dass die E-Versicherungsgruppe AG das Verfahren absichtlich verschleppt hätte. Am 5.6.1998 wurde das Verfahren an das Landgericht Berlin abgetreten, welches den Antrag wegen Verfristung als unzulässig zurückwies.
Daraufhin beantragte der Bf. im September 1998 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er nicht gewusst hätte, wann die Verschmelzung kundgemacht worden sei. Am 22.11.1998 wies das Kammergericht den Antrag ab.
Am 2.8.2000 nahm das BVerfG die Beschwerde mangels verfassungsrechtlicher Relevanz nicht zur Entscheidung an.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Der Bf. bringt vor, dass ihm der Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten verwehrt wurde. Das Landgericht Hamburg habe den Fall erst nach mehr als zehn Wochen an das zuständige Landgericht Berlin weitergeleitet, was der Grund für die Verfristung gewesen sei. Außerdem behauptet er, dass es die innerstaatlichen Gerichte unterlassen hätten, das Datum der Veröffentlichung der Verschmelzung im Berliner Handelsregister festzustellen.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung argumentiert, dass der Bf. nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft habe, um die der Antragsgegnerin gewährte Fristerstreckung zu verhindern.
Nach Ansicht des GH ist die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eng verknüpft mit dem sachlichen Gehalt der Beschwerde des Bf. Um die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde nicht vorwegzunehmen, sollten beide Fragen gemeinsam behandelt werden.
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Was die übrigen Beschwerdepunkte betrifft, stellt der GH fest, dass diese Fragen der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung betreffen, welche der Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte unterliegen. Im vorliegenden Fall haben es die Gerichte nicht verabsäumt, das Datum der Kundmachung der Verschmelzung festzustellen. Selbst wenn diese Feststellungen wie vom Bf. behauptet unrichtig gewesen sein sollten, deutet nichts auf eine willkürliche Vorgangsweise hin.
Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
2. Zur Entscheidung in der Sache:
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht absolut, sondern kann etwa durch gesetzliche Fristen und Verjährungsvorschriften eingeschränkt werden.
Der GH akzeptiert, dass die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Antrags auf bare Zuzahlung eingeführt wurde, um eine angemessene Justizverwaltung und vor allem Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das Landgericht und das Kammergericht Berlin stellten fest, dass der Fristenlauf mit dem 25.2.1998 begann, an dem die Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg veröffentlicht wurde und am 27.4.1998 endete.
Der GH anerkennt, dass sich der anwaltlich vertretene und im Aktienrecht erfahrene Bf. der Tatsache bewusst sein musste, dass sein Antrag einer gesetzlichen Verfahrensfrist unterlag, selbst wenn er nicht wusste, wann genau diese ablaufen würde. Außerdem ist der GH nicht davon überzeugt, ob es dem Bf. nicht doch möglich gewesen wäre, sich über das Datum der Veröffentlichung zu informieren. Umgekehrt hätte das Landgericht Hamburg erkennen müssen, dass die Gewährung einer Fristerstreckung dazu führen könnte, dass die Rechtssache erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist an das zuständige Gericht verwiesen würde. Außerdem wurde der Bf. nicht gehört, obwohl er die Verweisung seines Falles zu diesem Zeitpunkt schon beantragt hatte. Unter diesen Umständen war es nicht Aufgabe des Bf., das Hamburger Landgericht an die Dringlichkeit zu erinnern oder eine Verkürzung der gewährten Fristerstreckung zu beantragen. Die Verzögerungen vor dem Landgericht Hamburg sind daher hauptsächlich dem Verhalten dieses Gerichts zuzurechnen. Es konnte vom Bf. auch nicht erwartet werden, einen weiteren Antrag beim Landgericht Berlin einzubringen, da dies weitere Verfahrenskosten verursacht hätte. Der GH stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte durch die Zurückweisung des Antrags des Bf. keinen fairen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit und dem Interesse des Bf. an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag getroffen haben.
Dadurch wurde dem Bf. das Recht auf Zugang zu einem Gericht verwehrt, weshalb die Einrede der Regierung zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen ist (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
Der Bf. beklagt den unzureichenden Schutz der Rechte der Eigentümer von Minderheitsbeteiligungen.
Der GH erinnert daran, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist zu prüfen, ob innerstaatliches Recht und innerstaatliche Rechtsprechung den Regelungen der EMRK entsprechen, sondern seine einzige Aufgabe darin besteht zu prüfen, ob die Rechte des Bf. im vorliegenden Fall verletzt wurden.
Im gegenständlichen Fall bewertet der GH die im Besitz des Bf. gestandenen Aktien als Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMKR. Die Verpflichtung von Minderheitsaktionären, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Anteile an Mehrheitseigentümer abzutreten, ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art. 1 1. Prot. EMRK, solange einer Person ihr Eigentum nicht willkürlich zugunsten einer anderen entzogen werden kann. Dasselbe muss in Fällen gelten, in denen ein Minderheitsaktionär Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Art. 1 1. Prot. EMRK verpflichtet die Staaten, gerichtliche Verfahren vorzusehen, in denen Streitigkeiten über Eigentumsrechte fair und effektiv beigelegt werden können.
Im vorliegenden Fall sah das innerstaatliche Recht ein gerichtliches Verfahren vor, das auf den Ausgleich jeglicher Wertverluste abzielte, die ein Aktionär durch die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften erleiden konnte. Nach Meinung des GH gibt es kein Anzeichen dafür, dass dieses Verfahren untauglich wäre, um angemessene Abhilfe zu gewährleisten. Der GH ist nicht der Ansicht, dass die Art und Schwere der Versäumnisse im gegenständlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK begründeten.
Deshalb erachtet der GH diesen Teil der Beschwerde für offensichtlich unzulässig und weist ihn gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurück (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:
Der Bf. behauptet, dass die innerstaatlichen Gerichte – anders als in gewöhnlichen Zivilprozessen – die Einbringung seines Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht als rechtzeitig erachteten. Der GH stellt fest, dass keine Diskriminierung vorliegt, wenn die in Verfahren über aktienrechtliche Anträge auf bare Zuzahlung anwendbaren Vorschriften von den in regulären Zivilverfahren geltenden abweichen.
Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 2.000,– für materiellen Schaden, € 4.823,38 für Kosten und Auslagen
(einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Tejedor Garcia/E v. 16.12.1997.
Sovtransavto Holding/UA v. 25.7.2003.
Trippel/D v. 4.12.2003.
Sejdovic/I v. 1.3.2006 (GK), NL 2006, 69.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.7.2007, Bsw. 71440/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 191) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_4/Freitag.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden