Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Secic gegen Kroatien, Urteil vom 31.5.2007, Bsw. 40116/02.
Art. 3 EMRK, Art. 14 EMRK - Fehlende Verfolgung rassistisch motivierter Straftaten.
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der in Zagreb lebende Bf. ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Am 29.4.1999 wurde er in Zagreb von zwei Männern angegriffen. Sie schlugen ihn mit Holzlatten und stießen rassistische Beschimpfungen aus. Kurz nach dem Überfall erschien eine Polizeistreife, die vergeblich in den Straßen der Umgebung nach den Angreifern suchte und die anwesenden Personen befragte. Der Bf. erlitt durch die Schläge mehrfache Rippenfrakturen, die eine einwöchige stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderten. Außerdem leidet er seit dem Vorfall an einem posttraumatischen Stresssyndrom.
Am 15.7.1999 erstattete die Anwältin des Bf. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Zagreb. Sie forderte die Behörde auf, den Vorfall zu untersuchen und bot als Beweismittel die Aussagen des Bf. und dreier Augenzeugen an. Am selben Tag ersuchte die Anwältin die Polizei, ihr die für die Einleitung eines Strafverfahrens nötigen Informationen zu übermitteln. Die Polizei teilte ihr lediglich mit, dass die Angreifer nicht identifiziert worden seien. Am 29.9.1999 wurde der Bf. von der Polizei zu dem Vorfall befragt. Am 16.3.2000 teilte seine Anwältin der Staatsanwaltschaft mit, dass die für den Überfall auf den Bf. verantwortlichen Personen offensichtlich an zahlreichen Angriffen auf Roma in Zagreb beteiligt waren. Zwei weitere Opfer hätten ihr versichert, in der Lage zu sein, die Täter zu identifizieren. Eine der von ihr namhaft gemachten Personen wurde daraufhin von der Polizei befragt, wobei sie einen gewissen S. als Täter beschuldigte. Die Polizei identifizierte diesen als amtsbekannten Straftäter, schied ihn jedoch, ohne in befragt zu haben, als Täter aus, da ihn trotz seiner auffälligen Narbe im Gesicht kein anderer Zeuge erkannt habe.
Am 24.5.2000 wandte sich die Anwältin des Bf. erneut an die Staatsanwaltschaft, um ihr mitzuteilen, dass das kroatische Fernsehen eine Reportage ausgestrahlt hätte, in der ein Mitglied einer Gruppe von Skinheads den Überfall auf ihren Mandanten ausdrücklich erwähnt habe. Der daraufhin von der Polizei befragte Journalist verweigerte die Offenlegung des Namens der interviewten Person. Trotz wiederholter Beschwerden des Bf. bei der Staatsanwaltschaft und dem Innenministerium über die Dauer und die mangelhafte Qualität der Ermittlungen ist das Verfahren bis heute nicht über das Stadium der Voruntersuchung hinausgekommen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Ermittlungen seien ineffektiv und mit unverhältnismäßigen Verzögerungen durchgeführt worden. Die strafrechtliche Untersuchung sei seit über sieben Jahren anhängig, während denen es die Polizei verabsäumt habe, den Überfall angemessen aufzuklären.
Nach Ansicht des GH ist die Beschwerde in erster Linie unter Art. 3 EMRK zu prüfen.
Die vom Bf. erlittenen Verletzungen waren ausreichend schwer, um als Misshandlung iSv. Art. 3 EMRK zu gelten. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt in Verbindung mit Art. 3 EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung – einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen – unterworfen werden.
Aus Art. 3 EMRK kann auch eine positive Verpflichtung zur Durchführung einer offiziellen Untersuchung erwachsen. Diese ist nicht auf Fälle einer Misshandlung durch staatliche Organe beschränkt. Die Behörden müssen alle angemessenen Schritte unternehmen, die ihnen zur Verfügung stehen, um die den Vorfall betreffenden Beweise zu sichern.
Das Strafverfahren dauert im vorliegenden Fall bereits sieben Jahre, ohne dass es der Polizei gelungen wäre, die Täter ausfindig zu machen. Obwohl die Polizei aufgrund der Beschreibung der Täter davon ausging, dass es sich um Mitglieder einer Gruppe von Skinheads handelte, die bereits in der Vergangenheit an ähnlichen Übergriffen beteiligt waren, wurde keine der dieser Gruppe angehörenden Personen von der Polizei einvernommen oder diese Information in anderer Weise verwendet. Überdies wurde der von einem Zeugen beschuldigte S. von der Polizei als Täter ausgeschieden, ohne befragt worden zu sein. Die Polizei befragte auch den Journalisten, der mit einem der Skinheads gesprochen hatte. Sie verzichtete aber darauf, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der journalistischen Quelle zu stellen, wie dies im kroatischen Mediengesetz vorgesehen gewesen wäre. Ein solcher Antrag wäre nach Ansicht des GH nicht von vornherein unvereinbar mit der durch Art. 10 EMRK geschützten Pressefreiheit, weil in jedem Fall ein Gericht eine Interessenabwägung vornehmen hätte müssen.
Schließlich stellt der GH fest, dass die Polizei, abgesehen von der Befragung der von der Anwältin des Bf. genannten Zeugen, keine anderen gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Ermittlung ergriff. Die letzte polizeiliche Aktivität in diesem Fall wurde 2001 gesetzt. Angesichts dieser Umstände entsprachen die Ermittlungen nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK. Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig). Eine gesonderte Prüfung der Beschwerde unter Art. 8 oder Art. 13 EMRK ist nicht notwendig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 3 EMRK:
Der Bf. bringt vor, sowohl seine Misshandlung als auch die behördliche Untätigkeit liege in seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma begründet und stelle daher eine Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft dar.
Bei der Untersuchung von Gewalttaten haben staatliche Behörden die Pflicht, alle angemessenen Schritte zu setzen, um etwaige rassistische Motive zu enthüllen und festzustellen, ob Hass oder Vorurteile gegenüber ethnischen Gruppen eine Rolle gespielt haben. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung von Privatpersonen ausgegangen ist. Rassistisch motivierte Gewalt und Brutalität in gleicher Weise zu behandeln wie Fälle ohne rassistischen Beigeschmack würde bedeuten, die Augen vor der spezifischen Natur von Handlungen zu verschließen, die sich in besonders destruktiver Weise gegen die Grundrechte wenden. Das Versäumnis, sich grundlegend von einander unterscheidende Situationen unterschiedlich zu behandeln, kann eine gegen Art. 14 EMRK verstoßende Behandlung darstellen.
Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass die Angreifer zu einer Gruppe von Skinheads gehörten, die von einer extremistischen und rassistischen Ideologie geprägt ist. Der GH erachtet es als inakzeptabel, dass die Polizei, obwohl ihr bewusst war, dass die Straftat höchstwahrscheinlich durch rassistisch begründeten Hass motiviert war, mehr als sieben Jahre für die Ermittlungen benötigte, ohne ernst zu nehmende Schritte zur Verfolgung der Täter zu setzen. Daher stellt der GH eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK fest (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 8.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
A./GB v. 23.9.1998, NL 1998, 191; ÖJZ 1999, 617.
M. C./BG v. 4.12.2003, NL 2003, 316.
Nachova u.a./BG v. 6.7.2005 (GK), NL 2005, 187.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2007, Bsw. 40116/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_3/Secic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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