Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Grande Oriente d'Italia di Palazzo Giustiani gegen Italien (Nr. 2), Urteil vom 31.5.2007, Bsw. 26740/02.
Art. 11 EMRK, Art. 14 EMRK - Diskriminierende Behandlung einer Freimaurerloge.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen). Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden dar. € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist eine Vereinigung italienischer Freimaurer. Am 31.1.1997 erhob sie Beschwerde an die ehemalige EKMR, in der sie sich über eine Einschränkung ihrer Vereinigungsfreiheit durch das Regionalgesetz Nr. 34 vom 5.8.1996, in dem die Nominierung und Bestellung von Personen für öffentliche Ämter in der Region Marken geregelt wurde, beklagte. Mit Urteil vom 2.8.2001 kam der EGMR zu dem Ergebnis, dass ein Regionalgesetz, das vorsehe, dass Kandidaten für eine erfolgreiche Bewerbung um ein bestimmtes öffentliches Amt angeben mussten, keiner Freimaurerloge anzugehören, insofern einen Nachteil für die bf. Vereinigung darstelle, als dies unweigerlich zu einem Weggang von Mitgliedern und zu einem Prestigeverlust führen musste. Er schloss daraus, dass sich die Bf. als Opfer einer Verletzung ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit betrachten durfte (Anm.: EGMR 2.8.2001, Grande Oriente d'Italia die Palazzo Giustiniani/I (Nr. 1), NL 2001, 163).
Die vorliegende Beschwerde betrifft das Regionalgesetz Nr. 1 vom 15.2.2000 der autonomen Region Friaul-Julisch-Venetien, das unter anderem die Nominierung von Personen für öffentliche Ämter regelt. So wurde durch Art. 55 des besagten Gesetzes Art. 7 Abs. 5 bis ante in das Regionalgesetz Nr. 75 vom 23.6.1978 eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Kandidaten für einen derartigen Posten eine Erklärung an das Präsidium der regionalen Exekutivgewalt bzw. an die für Stellenvermittlungen zuständige Kommission des Regionalrats dahingehend abzugeben haben, ob sie den Freimaurern oder einer anderen Geheimgesellschaft angehören. Die fehlende Abgabe einer solchen Erklärung hat die Nichtbestellung zur Folge. Laut dem Regionalrat gab lediglich einer von insgesamt 237 Kandidaten an, Mitglied einer Freimaurerorganisation zu sein. Er wurde zum Berater des Vorstands einer Firma, in der die autonome Region Friaul-Julisch-Venetien Treuhänderin ist, bestellt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet, Art. 55 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 15.2.2000 führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) bzw. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Zum Einwand der Regierung:
Die Regierung wendet ein, der bf. Vereinigung komme keine Berechtigung zu, im eigenen Namen eine Verletzung von Art. 11 EMRK geltend zu machen. Diese Bestimmung schütze weder den geheimen Charakter von Organisationen noch autorisiere sie deren Gründung. Darüber hinaus könne eine Vereinigung selbst niemals als Opfer einer gesetzlichen Regelung, die lediglich deren Mitglieder zur Angabe ihrer Zugehörigkeit als Voraussetzung des Zugangs zu einem öffentlichen Amt verpflichte, betrachtet werden.
Der GH ist der Ansicht, dass sich seine im Fall Grande Oriente d'Italia di Palazzo Giustiniani/I (Nr. 1) angestellten Überlegungen mutatis mutandis auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Die Beschwerde ist folglich nicht unvereinbar mit der Konvention ratione personae. Der Einwand der Regierung ist somit zurückzuweisen. Da dieser Beschwerdepunkt auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Der GH hat bereits dargelegt, dass die Bf. geltend machen darf, Opfer einer Verletzung von Art. 11 EMRK zu sein. Es liegt somit ein Eingriff in ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit vor. Art. 14 EMRK ist anwendbar (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 11 EMRK:
1. Liegt eine unterschiedliche Behandlung vor?
Der GH hält fest, dass Art. 7 Abs. 5 bis ante des Regionalgesetzes Nr. 75 vom 23.6.1978 zwischen Geheimgesellschaften bzw. Freimaurerlogen, deren Zugehörigkeit von den Mitgliedern deklariert werden muss, und anderen Vereinigungen, die von einer solchen Verpflichtung ausgenommen sind, unterscheidet. Es liegt somit eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern der bf. Vereinigung gegenüber Angehörigen anderer – nicht geheimer – Gesellschaften vor.
2. Existiert eine objektive und sachliche Rechtfertigung für eine derartige Unterscheidung?
In seinem Urteil im Fall Grande Oriente d'Italia di Palazzo Giustiniani/I (Nr. 1) stellte der GH fest, dass das Verbot der Bestellung von Freimaurern für öffentliche Dienstposten – 1996 eingeführt mit dem Ziel der Beschwichtigung der öffentlichen Meinung zu einem Zeitpunkt, zu dem über den Einfluss der Freimaurer auf das öffentliche Leben in Italien heftige Kontroversen bestanden – die legitimen Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung verfolgt hatte. Entgegen der Ansicht der Bf. ist der GH der Auffassung, dass die genannten nationalen Belange nach wie vor Gültigkeit haben.
In besagtem Urteil vertrat der GH im Zuge der Prüfung einer Verletzung von Art. 11 EMRK alleine die Ansicht, dass das Verbot der Nominierung von Freimaurern für bestimmte Posten der Regionalverwaltung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei. Es sei ungerechtfertigt, eine Person lediglich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Vereinigung zu kriminalisieren, da diese Tatsache als solche rechtlich nicht verwerflich sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom letztgenannten insofern, als laut dem Regionalgesetz Nr. 1 vom 15.2.2000 die Zugehörigkeit zu einer Freimaurerloge nicht automatisch den Ausschluss von einer Bewerbung für die dort genannten öffentlichen Ämter zur Folge hat. Den Bewerber für einen solchen Posten trifft lediglich die Verpflichtung, sich als mögliches Mitglied einer Freimaurerloge zu deklarieren. Wie die Regierung dargelegt hat, liegt die Entscheidung der Frage, ob das Band zwischen dem Bewerber und seiner Loge derart beschaffen ist, um ihn von der Bewerbung auszuschließen, im Ermessen der öffentlichen Verwaltung. Dass ein Freimaurer nicht automatisch von einer Bewerbung ausgeschlossen ist, wird im Übrigen durch die Tatsache belegt, dass der einzige Kandidat, der einbekannt hat, Freimaurer zu sein, vom Regionalrat als Berater des Vorstands einer Firma, in der die autonome Region Friaul-Julisch-Venetien Treuhänderin ist, nominiert wurde.
Der GH ist der Ansicht, dass diese Überlegungen, die zwar für Art. 11 EMRK alleine relevant sein mögen, vom Standpunkt des Art. 14 EMRK aus weniger bedeutend sind. Zweifellos kann auch die Zugehörigkeit zu vielen anderen nicht geheimen Organisationen ein Problem für die nationale Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung darstellen, sollten Mitglieder von ihnen zur Erfüllung von öffentlichen Funktionen aufgerufen sein. Dies mag etwa der Fall sein bei politischen Parteien, Gruppierungen mit rassistischer oder fremdenfeindlicher Ausrichtung, Sekten, Vereinigungen mit militärisch-hierarchischer Struktur oder solchen, die ein rigides und unerschütterliches Solidaritätsband unter ihren Mitgliedern errichtet haben oder eine Ideologie verfolgen, die demokratischen Spielregeln als Element des europäischen ordre public zuwiderlaufen. In der autonomen Region Friaul-Julisch-Venetien sind bei der Bewerbung für bestimmte öffentliche Posten der Regionalverwaltung lediglich Mitglieder von Freimaurervereinigungen verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer solchen zu deklarieren. Die italienische Regierung hat für eine derartige Unterscheidung gegenüber nicht geheimen Gesellschaften keinerlei objektive und sachliche Rechtfertigung vorgebracht. Es hat somit eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 11 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen). Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK alleine und von Art. 13
EMRK:
Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 11 EMRK ist eine Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK alleine und von Art. 13 EMRK nicht notwendig (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden dar. € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Grande Oriente d'Italia di Palazzo Giustiniani/I (Nr. 1) v. 2.8.2001,
NL 2001, 163.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2007, Bsw. 26740/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 131) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_3/Oriente.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden