Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kontrová gegen die Slowakei, Urteil vom 31.5.2007, Bsw. 7510/04.
Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK - Fehlender polizeilicher Schutz vor gewalttätigem Ehemann.
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK und Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,– für immateriellen Schaden, € 4.300,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. war verheiratet und Mutter zweier Kinder, die 1997 bzw. 2001
aus der Ehe hervorgegangen waren.
Am 2.11.2002 erstattete sie bei der Polizeidienststelle ihres Wohnorts Michalovce Anzeige gegen ihren Ehemann. Sie beschuldigte ihn, sie am Tag zuvor tätlich angegriffen und mit einem Kabel geschlagen zu haben. Einem ärztlichen Attest zufolge führten die dadurch erlittenen Verletzungen zu einer siebentägigen Berufsunfähigkeit. Sie brachte außerdem vor, dass sie von ihrem Mann schon seit Längerem psychisch und physisch misshandelt werde. Etwa zwei Wochen später erschien die Bf. in Begleitung ihres Ehemannes bei der Polizei, um die Anzeige zurückzuziehen. Ein Beamter namens H. wies sie darauf hin, dass sie zur Vermeidung einer Strafverfolgung ein Attest vorlegen müsse, wonach die Verletzungen keine mehr als sechs Tage dauernde Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Nachdem die Bf. eine entsprechende Bestätigung übermittelte, entschied der Beamte H. am 26.11.2002, in der Angelegenheit keine weiteren Schritte zu setzen.
In der Nacht vom 26. zum 27.12.2002 erhielt die Polizei einen Notruf von einer Verwandten der Bf., die berichtete, der Ehemann der Bf. habe eine Schusswaffe und drohe, sich selbst und die beiden Kinder zu töten. Die Bf. richtete in der selben Nacht einen ähnlichen Notruf an die Polizei. Daraufhin fuhr eine Polizeistreife zu ihrer Wohnung, wo der Ehemann nicht mehr anzutreffen war. Die Polizisten brachten die Bf. zu ihren Eltern und ersuchten sie, am folgenden Morgen zur Polizeidienststelle zu kommen, damit ein Bericht erstellt werden könne.
Am 27.12.2002 wandte sich die Bf. an die Polizeidienststelle in Trhovište. Am Morgen des 31.12.2002 erschien sie in Begleitung ihres Bruders bei der Polizei in Michalovce. Sie erkundigte sich nach den aufgrund ihrer am 2.11.2002 erstatteten Anzeige erfolgten behördlichen Schritten und berichtete über den Zwischenfall in der Nacht vom 26. zum 27.12.
Am 31.12.2002 erschoss der Ehemann der Bf. die beiden gemeinsamen Kinder und sich selbst.
Aufgrund der Vorfälle wurden gegen vier Polizeibeamte strafrechtliche Verfahren wegen Amtsmissbrauch bzw. Vernachlässigung ihrer Dienstpflichten eingeleitet. Nach Aufhebung der erstinstanzlichen Freisprüche durch den Obersten Gerichtshof wurden drei Beamte am 14.3.2006 vom Bezirksgericht Michalovce zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen in der Höhe von vier bzw. sechs Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, die Polizisten hätten in Verletzung ihrer Dienstpflichten nicht adäquat auf die Anzeige der Bf. und die Notrufe reagiert und dadurch den Tod der Kinder der Bf. verursacht. Am 26.2.2003 erhob die Bf. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Sie brachte vor, die Polizei sei über die der Tragödie vom 31.12.2002 vorangegangene Situation informiert gewesen und habe es in Verletzung ihrer positiven Verpflichtungen verabsäumt, die notwendigen Schritte zu setzen. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde am 2.7.2003 als unzulässig zurück, da die Klärung der Frage, ob die Polizisten ihren Dienstvorschriften entsprochen hatten, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Eine weitere, von der Bf. nach dem erstinstanzlichen Freispruch der Beamten erhobene Beschwerde wurde mit der gleichen Begründung als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung wendet ein, die Bf. habe hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 8 EMRK nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, da sie keine Klage auf Schutz ihrer persönlichen Integrität eingebracht hätte.1
Der GH hat bereits in seiner Zulässigkeitsentscheidung beurteilt, ob eine Klage auf Schutz der persönlichen Integrität als wirksam iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK betrachtet werden kann. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit der Erlangung einer Entschädigung für immateriellen Schaden durch diesen Rechtsbehelf angesichts des Fehlens einer einheitlichen Judikatur der slowakischen Gerichte in der Praxis nicht ausreichend gesichert sei.
Der GH sieht keinen Grund, von seinen in der Zulässigkeitsentscheidung vom 13.6.2006 getroffenen Feststellungen abzuweichen. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Die Bf. bringt vor, der Staat habe es verabsäumt, das Leben ihrer
beiden Kinder zu schützen.
Art. 2 Abs. 1 1. Satz EMRK verbietet den Staaten nicht nur absichtliche unrechtmäßige Tötungen, sondern verpflichtet sie auch dazu, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu setzen. Dies bringt in erster Linie eine Pflicht des Staates mit sich, das Recht auf Leben durch effektive strafrechtliche Bestimmungen und einen Durchsetzungsmechanismus zur Prävention und Bestrafung von Übertretungen dieser Bestimmungen zu schützen. Unter den entsprechenden Umständen erstreckt sich Art. 2 EMRK auch auf eine positive Verpflichtung der Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz einer Person zu setzen, deren Leben durch die kriminellen Handlungen einer anderen Person bedroht ist.
Die Reichweite dieser positiven Verpflichtungen darf nicht in einer Art interpretiert werden, die den Behörden eine unverhältnismäßige Last aufbürdet. Nicht jede behauptete Lebensgefahr kann daher eine aus der EMRK erwachsende Verpflichtung begründen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen um zu verhindern, dass sich diese Gefahr materialisiert. Damit eine positive Verpflichtung erwächst, muss feststehen, dass die Behörden vom Bestehen einer realen und unmittelbaren Bedrohung des Lebens einer Person durch die strafbaren Handlungen einer anderen Person wussten oder hätten wissen müssen und es verabsäumten, die in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise zur Abwendung dieser Gefahr erwarten werden hätten können. Im vorliegenden Fall war der lokalen Polizeidienststelle die Situation in der Familie der Bf. unter anderem aufgrund der Anzeige vom 2.11. und der in der Nacht vom 26. zum 27.12.2002 eingegangenen Notrufe bekannt. Diese Mitteilungen an die Polizei betrafen so schwerwiegende Vorwürfe wie lang anhaltende physische und psychische Misshandlung, Schläge mit einem Stromkabel und Drohungen mit einer Schusswaffe.
Nach den anwendbaren Dienstvorschriften traf die Polizei angesichts der Situation der Bf. eine Reihe spezifischer Verpflichtungen. Diese umfassten unter anderem die Annahme und ordentliche Registrierung der Anzeige der Bf.; die unverzügliche Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen ihren Ehemann; die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Notrufe und entsprechende Information der Kollegen der nächsten Schicht über die Situation; und das Setzen der nötigen Schritte in Bezug auf die Behauptung, der Mann der Bf. sei im Besitz einer Schusswaffe und habe mit dieser gedroht.
Wie die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, wurde es von der Polizei verabsäumt sicherzustellen, dass diesen Verpflichtungen entsprochen würde. Einer der Beamten half der Bf. und ihrem Mann sogar dabei, die Anzeige vom 2.11.2002 zu ändern, damit keine weiteren Schritte gesetzt werden mussten. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.9.2004 feststellte, war der Tod der Kinder der Bf. ein direktes Resultat dieser Versäumnisse.
Angesichts dessen stellt der GH eine Verletzung von Art. 2 EMRK fest
(einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Angesichts seiner Feststellungen unter Art. 2 EMRK erachtet der GH
eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
nicht als notwendig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Bf. bringt vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, einen Anspruch auf Entschädigung für immateriellen Schaden geltend zu machen.
1. Wirksame Beschwerde bezüglich Art. 2 EMRK:
Da der GH bereits eine Verletzung der aus Art. 2 EMRK erwachsenden positiven Verpflichtungen festgestellt hat, ist die Beschwerde der Bf. in dieser Hinsicht vertretbar iSv. Art. 13 EMRK. Das Vorbringen der Bf. wirft die Frage auf, ob Art. 13 EMRK im Falle einer Verletzung von Art. 2 EMRK eine Entschädigung für immateriellen Schaden verlangt. Der GH spricht in solchen Fällen eine gerechte Entschädigung zu und anerkennt dabei Schmerz, Stress, Angst und Frustration als Faktoren, die eine angemessene Entschädigung verlangen. Der GH hat bereits in früheren Fällen festgehalten, dass im Falle einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK als einer der möglichen Rechtsbehelfe grundsätzlich eine Entschädigung für den immateriellen Schaden vorgesehen sein soll.
Im vorliegenden Fall gelangt der GH zu der Ansicht, dass die Bf. die Möglichkeit gehabt haben sollte, eine Entschädigung für den von ihr selbst und ihren Kindern erlittenen immateriellen Schaden zu beantragen. Wie sich aus den Feststellungen zur Einrede der Regierung ergibt, bot ihr eine Klage auf Schutz der persönlichen Integrität diese Möglichkeit nicht. Daher liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK vor (einstimmig).
2. Wirksame Beschwerde bezüglich Art. 8 EMRK:
Angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK ist eine Prüfung des Falles unter Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK nicht notwendig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Angesichts der Feststellung einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2
EMRK erübrigt sich eine Erörterung der Beschwerde unter Art. 6 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 25.000,– für immateriellen Schaden, € 4.300,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
L.C.B./GB v. 9.6.1998, NL 1998, 105; ÖJZ 1999, 353.
Osman/GB v. 28.10.1998, NL 1998, 221.
Keenan/GB v. 3.4.2001, NL 2001, 65.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2007, Bsw. 7510/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 133) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_3/Kontrova.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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