Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich, Urteil vom 25.1.2007, Bsw. 68354/01.
Art. 10 EMRK, § 78 UrhG - Untersagung der Ausstellung eines obszönen Gemäldes.
Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden dar. € 12.286,74 für materiellen Schaden; € 15.950,16 für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Vereinigung Bildender Künstler Wiener Secession veranstaltete zwischen 3.4. und 21.6.1998 anlässlich ihres 100-jährigen Bestehens eine Ausstellung in ihrer Galerie „Secession" zum Thema „Das Jahrhundert künstlerischer Freiheit". Unter den ausgestellten Werken befand sich auch ein Gemälde mit dem Titel „Apokalypse", das der österreichische Maler Otto Mühl anlässlich des Jubiläums angefertigt hatte. Das Bild zeigte verschiedene Personen des öffentlichen Lebens wie Mutter Theresa, Kardinal Hermann Groer oder den damaligen Obmann der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) Jörg Haider in sexuellen Stellungen. Den gemalten nackten Körpern waren Vergrößerungen von aus Zeitungen ausgeschnittenen Fotos angefügt. Die Augen mancher der gezeigten Personen waren durch schwarze Balken verdeckt. Zu den auf diese Weise dargestellten Personen zählte auch Walter Meischberger, der bis 1995 Generalsekretär der FPÖ und bis April 1999 Nationalratsabgeordneter war.
Am 12.6.1998 wurde ein Teil des Gemäldes in der öffentlich zugänglichen Ausstellung von einem Besucher mit roter Farbe übergossen. Dadurch wurden der gemalte Körper und ein Teil des Gesichts von Herrn Meischberger mit Farbe überdeckt und somit unkenntlich gemacht. Mehrere österreichische Zeitungen berichteten über den Vorfall und veröffentlichten Fotos des Gemäldes. Am 22.6.1998 beantragte Herr Meischberger gestützt auf § 78 UrhG ein Verbot der Ausstellung und Veröffentlichung des Werks sowie eine Entschädigung in der Höhe von ATS 20.000,– (€ 1.453,–). Das Handelsgericht Wien wies die Klage am 6.8.1999 ab. Nach Ansicht des Gerichts konnte ausgeschlossen werden, dass berechtigte Interessen des Klägers verletzt oder Details aus seinem Privatleben preisgegeben worden wären, da das „comicartige" Gemälde offensichtlich keine reale Situation wiedergebe. Zwar könne ein Gemälde, das den Kläger in einer solchen intimen Position zeige, auch ohne Realitätsbezug herabwürdigend sein, doch würde im vorliegenden Fall das Recht der Künstlervereinigung auf Freiheit der Kunst gegenüber den persönlichen Interessen von Herrn Meischberger überwiegen. Das Werk zeige einige Vertreter der FPÖ, von der die Werke Mühls immer heftig kritisiert worden seien. Es könne daher als eine Art Gegenschlag betrachtet werden. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil das Gemälde mit roter Farbe übergossen worden und Herr Meischberger seither nicht mehr erkennbar sei.
Das OLG Wien gab der dagegen erhobenen Berufung am 24.2.2000 statt, untersagte der Bf. die Ausstellung des Gemäldes und verurteilte sie zur Zahlung der beantragten Entschädigung sowie der Verfahrenskosten. Das OLG stellte fest, dass das Foto des Klägers nur teilweise mit Farbe überdeckt und er nach wie vor erkennbar sei. Das Gemälde falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 10 EMRK, da es nicht darauf abziele, in Form eines Gleichnisses oder übertriebener Kritik eine grundlegende Botschaft zu vermitteln. Die Bf. könne sich zur Rechtfertigung der Ausstellung auch nicht auf die durch Art. 17a StGG garantierte Freiheit der Kunst berufen.
Die Revision der Bf. wurde vom OGH am 18.7.2000 zurückgewiesen, da keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Wie der OGH feststellte, hatte das OLG nicht in Frage gestellt, dass das Gemälde in den Grundrechtsschutz des Art. 17a StGG falle, sondern in Abwägung der in dieser Bestimmung normierten Freiheit der Kunst gegenüber den durch § 78 UrhG geschützten Persönlichkeitsrechten des Klägers letztere als vorrangig erachtet, da sein Bildnis in entwürdigender und ehrverletzender Weise verwendet worden sei.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch das Ausstellungsverbot.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Der GH erinnert daran, dass die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung eine der Grundsäulen einer demokratischen Gesellschaft darstellt. Vorbehaltlich des Art. 10 Abs. 2 EMRK ist sie auch auf Informationen oder Ideen anwendbar, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Jene, die Kunstwerke schaffen, verbreiten oder ausstellen, tragen zum Austausch von Meinungen und Ideen bei, der für eine demokratische Gesellschaft wesentlich ist. Daraus resultiert die Verpflichtung des Staates, deren Meinungsäußerungsfreiheit nicht unangemessen zu beeinträchtigen. Künstler und Personen, die deren Werk fördern, sind von der Möglichkeit einer in Art. 10 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Einschränkung sicherlich nicht ausgenommen. Wer immer diese Freiheit ausübt, übernimmt dabei Pflichten und Verantwortung, deren Reichweite von seiner Situation und den von ihm eingesetzten Mitteln abhängt. Die Untersagung der weiteren Ausstellung des Gemäldes „Apokalypse" von Otto Mühl durch die österreichischen Gerichte stellt einen Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung dar. Dieser Eingriff war in § 78 UrhG gesetzlich vorgesehen.
§ 78 UrhG stellt einen Rechtsbehelf gegen die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person zur Verfügung, wenn dadurch ihre berechtigten Interessen verletzt werden. Die Gerichte untersagten die Ausstellung des Gemäldes, weil sie darin eine Herabwürdigung des öffentlichen Ansehens von Herrn Meischberger sahen. Der GH anerkennt daher, dass die umstrittene Maßnahme das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgte.
Was die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft, stellt der GH fest, dass das Gemälde in seinem ursprünglichen Zustand Herrn Meischberger in einer einigermaßen empörenden Weise, nämlich nackt und bei sexuellen Aktivitäten zeigte. Herr Meischberger wurde bei sexuellen Handlungen mit drei weiteren prominenten Mitgliedern seiner Partei dargestellt.
Es ist jedoch zu betonen, dass bei dem Gemälde nur Fotos der Köpfe der betroffenen Personen verwendet wurden. Ihre Augen waren hinter schwarzen Balken verborgen und die Körper waren in einer unrealistischen und übertriebenen Art gemalt. Für die innerstaatlichen Gerichte aller Instanzen stand außer Streit, dass das Gemälde offensichtlich nicht auf eine Wiedergabe oder Andeutung realer Begebenheiten abzielte. Bei solchen Porträts handelt es sich nach Ansicht des GH um eine Karikatur der betroffenen Personen, die sich satirischer Elemente bedient. Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftlichen Kommentars, die durch die ihr innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität natürlich darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen. Jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers auf eine solche Meinungsäußerung muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Das Gemälde konnte kaum als Darstellung von Details aus dem Privatleben von Herrn Meischberger verstanden werden, sondern bezog sich eher auf sein öffentliches Ansehen als Politiker der FPÖ. In dieser Eigenschaft muss er größere Toleranz gegenüber Kritik an den Tag legen. Der GH erachtet die Ansicht des Handelsgerichts Wien für nachvollziehbar, wonach die Szene, die auch das Porträt von Herrn Meischberger umfasst, als eine Art Gegenschlag gegen die FPÖ verstanden werden kann, deren Mitglieder die Arbeit des Künstlers heftig kritisiert hatten.
Der GH betont darüber hinaus, dass das Gemälde neben Herrn Meischberger 33 weitere Personen in der gleichen Weise zeigte, die zum Teil in der österreichischen Öffentlichkeit sehr bekannt waren. Herr Meischberger, der zum Zeitpunkt der Ereignisse ein einfaches Mitglied des Nationalrats war, zählte sicher zu den weniger bekannten Personen, die auf dem Bild dargestellt waren. Nach seinem Rückzug aus der Politik erinnert sich heute in der Öffentlichkeit kaum mehr jemand an ihn.
Noch bevor Herr Meischberger ein Verfahren anstrengte, war der ihn zeigende Teil des Gemäldes beschädigt worden, sodass die anstößige Darstellung seines Körpers vollständig mit roter Farbe verdeckt war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wurde das Porträt von Herrn Meischberger – selbst unter der Annahme, er wäre weiter erkennbar gewesen, was von den österreichischen Gerichten unterschiedlich beurteilt wurde – durch die Porträts all der anderen, meist prominenteren Personen, die weiterhin zur Gänze auf dem Gemälde sichtbar waren, verdrängt, wenn nicht völlig in den Schatten gestellt.
Wie der GH abschließend feststellt, war die Untersagung der Ausstellung weder zeitlich noch räumlich begrenzt. Sie beließ der Bf., die eine der bekanntesten Galerien zeitgenössischer Kunst betreibt, unabhängig davon, ob Herr Meischberger am Ort und zur Zeit einer potentiellen künftigen Ausstellung bekannt wäre, keine Möglichkeit, das Gemälde auszustellen.
Zusammenfassend stellt der GH fest, dass die Untersagung der Ausstellung durch die österreichischen Gerichte unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel und damit nicht iSv. Art. 10 EMRK notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides; gemeinsames Sondervotum der Richter Spielmann und Jebens).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden dar. € 12.286,74 für materiellen Schaden; € 15.950,16 für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides; gemeinsames Sondervotum der Richter Spielmann und Jebens).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lingens/A v. 8.7.1986, A/103, EuGRZ 1986, 424.
Müller u.a./CH v. 24.5.1988, A/133, EuGRZ 1988, 543; ÖJZ 1989, 182.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.1.2007, Bsw. 68354/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 19) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Kuenstler.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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