Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sisojeva u.a. gegen Lettland, Urteil vom 15.1.2007, Bsw. 60654/00.
Art. 8 EMRK, Art. 34 EMRK - Legalisierung des Aufenthalts nach Beschwerde an EGMR.
Streichung der Beschwerde aus dem Register hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (16:1 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf. handelt es sich um ein seit 1968 bzw. 1969 in Lettland lebendes Ehepaar und um dessen Tochter. Der ZweitBf. war als Soldat der sowjetischen Armee in Lettland stationiert, wo die DrittBf. und ihre ältere Schwester geboren wurden.
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Wiedererlangung der Unabhängigkeit Lettlands im Jahr 1991 wurden die Bf., die bis dahin Staatsangehörige der Sowjetunion waren, staatenlos. 1993 wurde ihnen vom Bezirksgericht Aluksne ein unbefristetes Aufenthaltsrecht als ehemalige sowjetische Staatsbürger zuerkannt, woraufhin sie in das Melderegister eingetragen wurden.
1995 stellte die Direktion für Migrations- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (DMS) des lettischen Innenministeriums fest, dass die ErstBf. und der ZweitBf. bereits 1992 bzw. die DrittBf. drei Jahre später mittels zweier sowjetischer Pässe einen zweiten Wohnsitz in Russland registrieren hatten lassen. Die Aufenthaltsbehörde verhängte eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Passvorschriften und beantragte beim Bezirksgericht Aluksne die Wiederaufnahme des Verfahrens. Aufgrund dieses Antrags hob das Gericht sein Urteil im Mai 1996 auf und ordnete die Löschung der Bf. aus dem Melderegister an. Aufgrund einer Berufung der Bf. wurde dieses Urteil vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Rechtssache im Juni 1997 zur neuerlichen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen.
1996 erlangten der ZweitBf. und die DrittBf. die russische Staatsbürgerschaft, woraufhin ihnen russische Pässe ausgehändigt wurden.
Das Bezirksgericht Aluksne gab den Anträgen der Bf. im Juli 1998 statt, was vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Auf Antrag der DMS hob jedoch der Oberste Gerichtshof der Republik Lettland das Urteil des Berufungsgerichts am 15.9.1999 auf. Der Oberste Gerichtshof verneinte einen Anspruch auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Im weiteren Verfahrensgang wurden die Anträge der Bf. abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof wies eine dagegen erhobene neuerliche Berufung im April 2000 ab.
Im Mai bzw. Juni 2000 ermahnte die DMS die Bf., Lettland zu verlassen. Am 29.8.2000 erhoben die Bf. Beschwerde an den EGMR. Am 6.3.2002 wurde die ErstBf. zu einer Befragung durch die Sicherheitspolizei vorgeladen. Anlass war ein Interview, in dem sie Korruptionsvorwürfe gegen Beamte der DMS erhoben hatte. Die Polizei stellte ihr aber auch Fragen zu ihrer Beschwerde an den EGMR. Am 11.11.2003 unterbreitete die DMS den Bf. einen Vorschlag zur Legalisierung ihres Aufenthalts. Demnach war die Behörde bereit, der ErstBf. als staatenloser Person ein befristetes Aufenthaltsrecht zu gewähren. In weiterer Folge könnten die beiden übrigen Bf. als Familienangehörige eine befristete Aufenthaltserlaubnis erlangen. Die ErstBf. wurde aufgefordert, mit den notwendigen Unterlagen vor der Behörde zu erscheinen. Keiner der Bf. reagierte jedoch auf diesen Vorschlag.
Am 22.3.2005 wies die lettische Regierung das Innenministerium an, dem ZweitBf. und der DrittBf. eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Am 25.11.2005 beantragten die Bf. bei der DMS die Legalisierung ihres Aufenthalts als dauerhaft niedergelassene Nichtstaatsangehörige bzw. die Erteilung unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Behörde wies sie darauf hin, dass es den Bf. nach wie vor offenstehe, den Vorschlag vom 11.11.2003 anzunehmen. Die Bf. gingen auf diesen Vorschlag nicht ein. Auch auf ein Schreiben vom 16.12.2005, in dem sie erneut an die Möglichkeit einer Legalisierung ihres Aufenthalts erinnert wurden, reagierten sie nicht. Die Bf. leben weiterhin ohne gültigen Aufenthaltstitel in Lettland.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Zur Jurisdiktion der Großen Kammer:
Die Bf. beantragten eine Revision der Zulässigkeitsentscheidung der I. Kammer vom 28.2.2002 hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde der älteren Tochter der ErstBf. und des ZweitBf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des GH umfasst die an die Große Kammer verwiesene Rechtssache alle Aspekte der Beschwerde, die zuvor von der Kammer in ihrem Urteil behandelt wurden. Der Umfang der an die Große Kammer verwiesenen Rechtssache ist daher durch die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer beschränkt. Die Große Kammer kann also die Sache insofern in vollem Umfang überprüfen, als sie für zulässig erklärt wurde. Sie kann jedoch nicht jene Teile der Beschwerde prüfen, die von der Kammer für unzulässig erklärt wurden. Die Große Kammer kann somit die von der älteren Tochter der ErstBf. und des ZweitBf. erhobenen Beschwerdepunkte nicht prüfen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung der Legalisierung ihres Aufenthalts.
Die Regierung wendet ein, durch die Bemühungen der Behörden, die Bf. bei der Legalisierung ihres Aufenthalts zu unterstützen, sei die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden. Die Beschwerde sei daher nach Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK aus dem Register zu streichen. Die Bf. entgegnen, weiterhin Opfer einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu sein, da die Maßnahmen der lettischen Behörden nicht ausreichend wären, um in Bezug auf ihre Beschwerde Abhilfe zu schaffen. Insbesondere würden sie nach wie vor Gefahr laufen, aus Lettland abgeschoben zu werden. Außerdem hätte Lettland weder die Verletzung von Art. 8 EMRK anerkannt noch eine angemessene Entschädigung geleistet.
Der GH hat in Fällen, welche die Abschiebung Fremder betrafen, stets festgestellt, dass ein Bf. nicht behaupten kann, Opfer einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sein, wenn diese Maßnahme nicht vollstreckbar ist. Die gleiche Haltung hat er in Fällen eingenommen, in denen die Vollstreckung einer Ausweisungsentscheidung auf unbestimmte Zeit aufgeschoben oder auf andere Weise ihrer Rechtswirkung entkleidet wurde und eine behördliche Entscheidung, das Ausweisungsverfahren fortzusetzen, bei den zuständigen Gerichten angefochten werden kann.
Der GH anerkennt im vorliegenden Fall, dass die Bf. spätestens ab der Abweisung ihrer Berufung im April 2000 eine Zeit der Unsicherheit und rechtlichen Ungewissheit in Lettland erlebten, die bis November 2003 andauerte. Ihre Lage war jedoch nicht wesentlich ungewisser als jene der Bf. in den meisten ähnlichen Fällen. Erstens haben die Bf. 1992 bzw. 1995 jeweils zwei Pässe erlangt und ohne die lettischen Behörden zu informieren sowohl in Russland als auch in Lettland einen Wohnsitz angemeldet. Nach Ansicht des GH zeigt dies, dass die Bf. bereit waren in Erwägung zu ziehen, eines Tages nach Russland zurückzukehren. Überdies war den Bf. ohne Zweifel bewusst, dass ihr Verhalten – für das ihnen später eine Geldbuße auferlegt wurde – gegen die lettische Rechtsordnung verstieß. Es muss daher gesagt werden, dass ihre durch die Entziehung ihrer ursprünglichen Aufenthaltstitel entstandenen Probleme weitgehend auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen sind. Zweitens stellt der GH fest, dass die DMS am 11.11.2003 einen ersten konkreten Vorschlag zur Legalisierung des Aufenthalts der Bf. unterbreitete. Das von den Bf. behauptete Bestehen einer ungewissen Situation ist daher nach diesem Datum stark zu bezweifeln. Eine Entscheidung darüber, ob die Bf. zur Zeit der Erhebung ihrer Beschwerde oder heute behaupten können, Opfer einer Konventionsverletzung geworden zu sein, ist allerdings gar nicht notwendig. Der GH sieht nämlich angesichts der neuen Tatsachen, die ihm seit dem 22.3.2005 zur Kenntnis gebracht wurden, aus den folgenden Gründen keine sachliche Rechtfertigung für eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde.
Nach Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK kann der GH eine Beschwerde jederzeit während des Verfahrens aus seinem Register streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben, die Streitigkeit sei einer Lösung zugeführt worden. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu prüfen, ob nach wie vor die Gefahr einer Abschiebung der Bf. besteht und ob die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind, um in Hinblick auf die Beschwerde Abhilfe zu schaffen. Gemäß dem Schreiben der DMS vom 16.11.2005 steht es der ErstBf. weiterhin offen, ihren Aufenthalt gemäß dem Vorschlag von November 2003 zu legalisieren. Sie wäre dadurch in der Lage, auf einer dauerhaften rechtlichen Grundlage in Lettland zu bleiben, dort ein normales gesellschaftliches Leben zu führen und ihre familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. In Bezug auf die beiden anderen Bf. wurde das Innenministerium von der Regierung am 22.3.2005 angewiesen, eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Den Angaben der Regierung zufolge können die beiden nach Ablauf der fünf Jahre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Legalisierung ihres Aufenthalts hängt nicht länger von jenem der ErstBf. ab, sondern jeder der drei Bf. kann seinen Aufenthalt unabhängig von den beiden anderen legalisieren lassen. Es besteht damit für die Bf. keine unmittelbare Gefahr einer Abschiebung. Trotz wiederholter Aufforderungen haben die Bf. bislang den Empfehlungen der Behörden keine Folge geleistet. Vor der Großen Kammer brachten sie vor, nicht über alle erforderlichen Dokumente zu verfügen. Der GH stellt dazu fest, dass sie überhaupt keinen Versuch unternahmen, in Kontakt mit den Behörden zu treten und eine Lösung für etwaige Schwierigkeiten zu finden.
Die von der Regierung angeführten Maßnahmen würden es den Bf. erlauben, in Lettland zu bleiben und in diesem Land ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens frei auszuüben. Der GH erachtet die von den Behörden dargelegten Möglichkeiten einer Regelung der Situation der Bf. als angemessen und ausreichend, um in Hinblick auf ihre Beschwerde Abhilfe zu schaffen.
Somit sind beide Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK erfüllt. Eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde ist auch nicht aus besonderen Gründen der Achtung der Menschenrechte erforderlich.
Die Beschwerde wird daher, soweit sie sich auf Art. 8 EMRK stützt, aus dem Register gestrichen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Zupancic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die polizeiliche Befragung der ErstBf. habe sie in ihrem Recht auf Erhebung einer Individualbeschwerde beeinträchtigt.
Der ErstBf. wurden am 6.3.2002 von der Polizei einige Fragen zu ihrer Beschwerde an den EGMR gestellt. Da sie einige Tage zuvor in einem Fernsehinterview auf mehrere Fälle von Korruption in der Ausländerbehörde hingewiesen hatte, musste sie damit rechnen, dass sich die Behörden für diese Vorwürfe interessieren würden. Der GH akzeptiert daher die Erklärung der Regierung, in der Befragung sei es primär um diese Korruptionsvorwürfe und nicht um das Verfahren vor dem GH gegangen.
Dennoch wurden ihr mehrere Fragen über ihre Beschwerde an den GH gestellt, die für die Untersuchung der Korruptionsvorwürfe nicht notwendig waren. Diese Befragung erfolgte jedoch eher zufällig. Weder wurde die ErstBf. zu einer Aussage gezwungen, noch wurde sie in irgendeiner Weise eingeschüchtert oder bedroht. Es gibt somit keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Bf. in irgendeiner Weise in der Ausübung ihres Individualbeschwerderechts beeinträchtigt worden wären.
Es liegt daher keine Verletzung der aus Art. 34 EMRK erwachsenden Verpflichtungen durch den belangten Staat vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Eckle/D v. 15.7.1982, A/51, EuGRZ 1983, 371.
Slivenko/LV v. 9.10.2003, NL 2003, 263; EuGRZ 2006, 560.
Aristimuno Mendizabal/F v. 17.1.2006, NL 2006, 18.
Anm.: Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 16.6.2005 (NL 2005, 138; EuGRZ 2006, 554) mit 5:2 Stimmen eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. Eine Verletzung von Art. 34 EMRK wurde mit 6:1 Stimmen verneint.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.1.2007, Bsw. 60654/00, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 14) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Sisojeva.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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