Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Blecic gegen Kroatien, Urteil vom 8.3.2006, Bsw. 59532/00.
Art. 8 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Anwendbarkeit der Konvention ratione temporis.
Unvereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention ratione temporis. Daher keine Beschäftigung mit den materiellen Gesichtspunkten des Falles (11:6 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1926 geborene Bf. schloss 1953 einen geschützten Mietvertrag für eine Wohnung in Zadar ab, die sie bis 1991 bewohnte. Am 26.7.1991 fuhr die Bf. nach Rom, um ihre dort lebende Tochter zu besuchen. Sie ließ ihre Möbel und ihr persönliches Habe zurück und bat einen Nachbarn, ihre Rechnungen zu bezahlen und auf die Wohnung zu achten.
Ende August 1991 eskalierte der bewaffnete Konflikt in Dalmatien, was auch in Zadar zu Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit führte. Ab 15.9.1991 stand die Stadt unter anhaltendem Artilleriebeschuss und die Versorgung mit Wasser und Strom wurde über 100 Tage lang unterbrochen. Von Dezember 1991 bis April 1994 erhielt die Bf. ihre Witwenpension nicht ausbezahlt. In Anbetracht der Zustände in Kroatien entschied sie sich dazu, in Rom zu bleiben. Im November 1991 brach ein gewisser M. F. in die Wohnung der Bf. in Zadar ein und besetzte sie mit seiner Familie.
Am 12.2.1992 brachte die Gemeindeverwaltung von Zadar eine Klage auf Auflösung des geschützten Mietverhältnisses gegen die Bf. ein, da sie ohne gerechtfertigten Grund über sechs Monate lang abwesend gewesen wäre. (Anm.: Nach dem kroatischen Wohnungsgesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung konnte ein geschütztes Mietverhältnis nur beendet werden, wenn der Mieter die Wohnung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als sechs Monaten nicht bewohnte und dafür kein rechtfertigender Grund vorlag. Das Mietverhältnis endete mit Eintreten der Rechtskraft des Urteils, mit dem der Klage des Vermieters stattgegeben wurde.) Die Bf. rechtfertigte ihre Abwesenheit damit, dass sie mangels Unterhaltsmittel und aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustands nicht nach Zadar zurückkehren hätte können. Außerdem habe sie durch einen Nachbarn von der Besetzung der Wohnung erfahren.
Mit Urteil vom 9.10.1992 erklärte das Gemeindegericht Zadar (Opcinski sud u Zadru) das Mietverhältnis für beendet. Nach Ansicht des Gerichts war die Abwesenheit der Bf. weder durch den Krieg in Kroatien noch durch sonstige Gründe gerechtfertigt. Aufgrund eines Rechtsmittels der Bf. hob das Bezirksgericht Zadar (Županijski sud u Zadru) dieses Urteil am 10.3.1993 auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht. Dieses gab der Klage auch im zweiten Rechtsgang statt, wobei es im Wesentlichen die Begründung seines ersten Urteils wiederholte. Nachdem die Bf. neuerlich Berufung erhoben hatte, hob das Bezirksgericht das Urteil auf und wies die Klage der Gemeindeverwaltung am 19.10.1994 ab. Nach Ansicht des Bezirksgerichts war die Abwesenheit der Bf. durch die Eskalation des bewaffneten Konflikts und ihre persönlichen Umstände gerechtfertigt. Augrund eines von der Gemeindeverwaltung eingebrachten Rechtsmittels hob das Oberste Gericht (Vrhovni sud) am 15.2.1996 das Urteil des Bezirksgerichts auf und bestätigte das Urteil des Gemeindegerichts. Am 8.11.1996 erhob die Bf. eine Beschwerde an das Verfassungsgericht (Ustavni sud), mit der sie eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung der Wohnung und des Eigentums sowie des Rechts auf ein faires Verfahren geltend machte. Am 5.11.1997 trat die EMRK für Kroatien in Kraft. Am 8.11.1997 wies das Verfassungsgericht die Beschwerde der Bf. ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Die Regierung erhebt zwei Einreden, mit denen sie einerseits das Fehlen der Zuständigkeit des GH ratione temporis und andererseits das Versäumnis der Bf. geltend macht, alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen.
Zur Zuständigkeit des GH ratione temporis:
Die Regierung bringt vor, der GH sei in Fällen, in denen ein innerstaatliches Gericht nach Inkrafttreten der Konvention über Sachverhalte entscheidet, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, unzuständig ratione temporis. Das Mietverhältnis sei durch das Urteil des Obersten Gerichts beendet worden, welches vor Inkrafttreten der EMRK für Kroatien ergangen sei. Das Urteil sei ein abgeschlossener Rechtsakt, der keine fortdauernden Auswirkungen nach sich gezogen hätte.
a) Zur Zulässigkeit der Einrede:
Der GH stellt fest, dass die Regierung ihre Einrede der Unzulässigkeit erstmals in ihrer Stellungnahme vor der Großen Kammer vorgebracht hat. Es stellt sich daher die Frage, ob die Regierung in diesem Verfahrensstadium an der Erhebung ihrer Einrede gehindert ist.
Es ist der Großen Kammer nicht verwehrt, Fragen der Zulässigkeit einer Beschwerde unter Art. 35 Abs. 4 EMRK zu prüfen, da diese Bestimmung den GH zur Zurückweisung von Beschwerden, die er als unzulässig erachtet, „in jedem Stadium des Verfahrens" ermächtigt. Im vorliegenden Fall ist die Regierung nach Ansicht der GH ungeachtet der Voraussetzungen des Art. 55 VerfO nicht daran gehindert, die fehlende Zuständigkeit des GH ratione temporis vor der Großen Kammer einzuwenden.
Erstens ist die Unvereinbarkeit ratione temporis eher eine Frage der Zuständigkeit des GH als der Zulässigkeit im engeren Sinn. Da die Reichweite der Zuständigkeit des GH von der Konvention – insbesondere von Art. 32 EMRK – bestimmt wird und nicht vom Vorbringen der Parteien, kann diese Zuständigkeit nicht durch das bloße Fehlen einer Einrede der Unzulässigkeit erweitert werden. Die gegenteilige Ansicht würde bedeuten, dass der GH in Fällen, in denen ein belangter Staat keine Stellungnahme abgibt oder auf die Einrede der Unvereinbarkeit verzichtet, in der Sache über eine Beschwerde entscheiden müsste, die ein von der Konvention nicht geschütztes oder diesen Staat nicht bindendes Recht betrifft. Dasselbe muss für die zeitliche Zuständigkeit des GH gelten, weil der Grundsatz der Nichtrückwirkung nicht nur die Anwendung der materiellen Vorschriften der Konvention, sondern auch die der Zuständigkeitsbestimmungen beschränkt. Der GH muss sich daher in jedem Fall seiner Zuständigkeit vergewissern und ist somit verpflichtet, diese Frage in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen.
Zweitens hat der GH bereits festgestellt, dass er von der Anwendung einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich der Sechs-Monats-Frist, nicht bloß deshalb absehen kann, weil die Regierung keine entsprechende Einrede erhoben hat. In der Entscheidung Walker/GB erklärte der GH, dass diese Frist, die den Wunsch der Vertragsstaaten widerspiegle, die zeitlich unbeschränkte Infragestellung vergangener Entscheidungen zu verhindern, nicht nur den Interessen der belangten Regierung diene, sondern der Rechtssicherheit als eigenständigem Wert. Er fügte hinzu, dass diese Regel die zeitlichen Grenzen der Überwachung durch die Konventionsorgane festlege. Angesichts der Tatsache, dass der Zweck von Einschränkungen ratione temporis darin besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dem GH im Wege einer Beschwerde Tatsachen vorzulegen, die sich zu einer Zeit ereigneten, als der belangte Staat die internationale Verantwortung nicht voraussehen konnte, zu denen diese Tatsachen Anlass geben könnten, ist der GH der Meinung, dass diese Begründung hinsichtlich der Sechs-Monats-Frist a fortiori auch im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Drittens hat die Kammer ihre Zuständigkeit ratione temporis trotz des Fehlens einer entsprechenden Einrede der Regierung geprüft und die Parteien haben diese Frage in ihren Stellungnahmen vor der Großen Kammer angesprochen. Die Frage nach der zeitlichen Zuständigkeit ist daher ein strittiger Punkt, der behandelt werden muss.
b) Beschränkungen der zeitlichen Zuständigkeit des GH:
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts bindet die Konvention die Vertragsstaaten nicht in Bezug auf Handlungen oder Tatsachen, die sich vor dem Inkrafttreten der EMRK für diesen Staat ereignet haben.
Kroatien hat in seinen Erklärungen nach den früheren Art. 25 und 46 EMRK die Zuständigkeit der Konventionsorgane für die Behandlung von Individualbeschwerden anerkannt, die auf Tatsachen beruhen, die sich nach Inkrafttreten der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien ereignet haben.
Der GH ist daher nicht zur Prüfung von Beschwerden gegen Kroatien zuständig, soweit die behaupteten Verletzungen auf Tatsachen beruhen, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben. Die Frage, ob sich die der behaupteten Verletzung zugrunde liegende Tatsache vor oder nach einem bestimmten Datum ereignet hat, wirft jedoch dann Probleme auf, wenn die Tatsachen wie im vorliegenden Fall zum Teil in die Zeitspanne der Zuständigkeit des GH fallen und zum Teil nicht.
c) Die anzuwendenden Kriterien:
Die zeitliche Zuständigkeit des GH muss in Hinblick auf jene Tatsachen bestimmt werden, die den behaupteten Eingriff begründen. Das nachfolgende Versagen von auf eine Wiedergutmachung dieses Eingriffs abzielenden Rechtsmitteln vermag eine zeitliche Zuständigkeit des GH nicht zu begründen.
In Fällen, in denen der Eingriff der Ratifikation vorangeht, sich die Verweigerung der Wiedergutmachung aber danach ereignet, würde es dem Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen widersprechen, sich bei der Prüfung der zeitlichen Zuständigkeit des GH auf den Zeitpunkt der späteren Handlung zu stützen. Dies würde nämlich zu einer Bindung des Staates an die Konvention in Bezug auf eine Tatsache führen, die sich vor deren Inkrafttreten für diesen Staat ereignet hat. Überdies setzt eine Wiedergutmachung in der Regel die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs nach dem zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Recht voraus. Jeder Versuch, einen Eingriff, der vor Inkrafttreten der Konvention beendet wurde, auf der Basis der EMRK wiedergutzumachen, würde daher unweigerlich zu ihrer rückwirkenden Anwendung führen.
Zwar müssen ab dem Zeitpunkt der Ratifikation alle staatlichen Handlungen und Unterlassungen mit der EMRK vereinbar sein, doch verpflichtet die Konvention die Staaten nicht zu einer Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden, die vor diesem Datum verursacht wurden.
Zur Begründung der zeitlichen Zuständigkeit des GH ist es daher unentbehrlich, in jedem einzelnen Fall den exakten Zeitpunkt des behaupteten Eingriffs festzustellen.
d) Anwendung im vorliegenden Fall:
Der GH anerkennt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses die dem behaupteten Eingriff zugrunde liegende Tatsache war. Es bleibt zu prüfen, wann sich diese Beendigung ereignet hat.
Nach kroatischem Recht war zur Beendigung des Mietverhältnisses ein gerichtliches Urteil notwendig, mit dem der entsprechenden Klage des Vermieters stattgegeben wurde. Das Mietverhältnis endete zu dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wurde. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Gemeindegerichts Zadar am 15.2.1996 durch das Urteil des Obersten Gerichts rechtskräftig. Die Bf. verlor ihr Mietverhältnis daher zu diesem Zeitpunkt – nicht davor und nicht danach.
Der behauptete Eingriff in die Rechte der Bf. liegt daher in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 15.2.1996. Die nachfolgende Entscheidung des Verfassungsgerichts ermöglichte lediglich das Fortbestehen des angeblich durch dieses Urteil – einen endgültigen Akt, der für sich alleine geeignet war, die Rechte der Bf. zu verletzen – verursachten Eingriffs. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts begründete nicht den Eingriff. Angesichts des Datums des Urteils des Obersten Gerichts fällt der Eingriff nicht in die zeitliche Zuständigkeit des GH.
Zum Argument der Bf., die Beendigung des Mietverhältnisses habe eine fortdauernde Situation geschaffen, erinnert der GH daran, dass der Entzug der Wohnung oder des Eigentums einer Person grundsätzlich ein abgeschlossener Rechtsakt ist und keine fortdauernde Situation einer Entziehung dieser Rechte begründet.
Zu prüfen bleibt einzig die Frage, ob die Entscheidung des Verfassungsgerichts, insbesondere die Weigerung, das Urteil des Obersten Gerichts aufzuheben, als solche gegen die Konvention verstoßen hat.
Angesichts der Schlussfolgerung, dass sich der Eingriff vor dem entscheidenden Zeitpunkt ereignet hat, muss die Verfassungsbeschwerde der Bf. als Nutzung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs angesehen werden. Es kann nicht behauptet werden, die Weigerung des Verfassungsgerichts, durch eine Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichts Abhilfe zu schaffen, hätte einen neuen oder unabhängigen Eingriff begründet, da eine entsprechende Verpflichtung aus der Konvention nicht abgeleitet werden kann. Das Verfassungsgericht war aufgefordert, die Verfassungskonformität des Urteils des Obersten Gerichts vom 15.2.1996 zu prüfen. Die Konvention war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichts nicht Teil des geltenden Rechts, weshalb sie das Gericht nicht anwenden konnte. Nach der allgemeinen Regel des Art. 28 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) sind Vertragsbestimmungen nicht rückwirkend anzuwenden, solange die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbaren. Dies gilt inbesondere für einen Vertrag wie die EMRK, die mehr als bloße gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien umfasst, indem sie unmittelbar Rechte für jene Personen begründet, die unter deren Hoheitsgewalt leben. Die genannte Regel der Nichtrückwirkung von Verträgen ist nicht nur für den GH von Bedeutung, sondern zuallererst für die innerstaatlichen Gerichte wenn sie aufgerufen sind, die Konvention anzuwenden. Angesichts seiner subsidiären Rolle im Schutz der Menschenrechte darf der GH nicht zu Ergebnissen gelangen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu einer rückwirkenden Anwendung des EMRK zwingen würden.
In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass das Verfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der Bf. die Konvention nicht anwenden hätte können, ohne sich über den in Art. 28 WVK enthaltenen Grundsatz der Nichtrückwirkung völkerrechtlicher Verträge hinwegzusetzen. Außerdem konnte das Verfassungsgericht die EMRK im vorliegenden Fall bei der Prüfung des Urteils des Obersten Gerichts nicht anwenden, weil die EMRK in Form eines Gesetzes in das kroatische Recht inkorporiert worden ist und als solches auch nach der kroatischen Verfassung nicht rückwirkend angewendet werden darf.
e) Schlussfolgerung:
Da die den behaupteten Eingriff begründende Tatsache nicht die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 8.11.1999, sondern das Urteil des Obersten Gerichts vom 15.2.1996 ist, könnte eine materielle Prüfung dieser Beschwerde nicht stattfinden, ohne die Zuständigkeit des GH auf eine Tatsache zu erstrecken, die dieser aufgrund ihres Zeitpunkts nicht unterliegt. Dies würde den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts widersprechen. Daraus folgt, dass die Beschwerde iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ratione temporis unvereinbar mit der Konvention ist.
Angesichts dieser Feststellung erübrigt sich die Prüfung der Einrede der Regierung, die Bf. habe nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
Der GH kann sich daher nicht mit den materiellen Gesichtspunkten des Falls befassen (11:6 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides, gefolgt von den Richtern Rozakis, Zupancic, Cabral Barreto, Pavlovschi und David Thor Björgvinsson; Sondervotum von Richter Zupancic, gefolgt von Richer Cabral Barreto; Sondervotum von Richter Cabral Barreto).
Vom GH zitierte Judikatur:
Walker/GB v. 25.1.2000 (ZE).
Odièvre/F v. 13.2.2003, NL 2003, 27; EuGRZ 2003, 584; ÖJZ 2005, 34.
Azinas/CYP v. 28.4.2004, NL 2004, 89.
Kopecky/SK v. 28.9.2004, NL 2004, 225.
Anmerkung: Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 29.7.2004 keine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 1 1. Prot. EMRK festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.3.2006, Bsw. 59532/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 75) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_2/Blecic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden