Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sorensen gegen Dänemark und Rasmussen gegen Dänemark, Urteil vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99.
Art. 11 EMRK - Pflichtmitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Verletzung von Art. 11 EMRK hinsichtlich des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen).
verletzung von Art. 11 EMRK hinsichtlich des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.000, für materiellen Schaden
und € 33.698, für Kosten und Auslagen des Bf. Sorensen (12:5
Stimmen). € 37.678, für Kosten und Auslagen des Bf. Rasmussen (15:2
Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
1. Zum Bf. Sorensen:
Der 1975 geborene ErstBf. bewarb sich im Mai 1996 nach Absolvierung des Militärdienstes und vor Beginn seines Studiums um einen Ferienjob bei der Firma FDB Distributionen. Das Bewerbungsformular, dessen er sich dazu bediente, enthielt einen Absatz, wonach der Antritt der Stelle vom Beitritt zu einer jener Gewerkschaften abhängig sei, die Mitglied des Dänischen Gewerkschaftsbunds (Landsorganisationen LO) wäre.
Das Unternehmen bot dem ErstBf. in einem Schreiben vom 20.5.1996 eine Stelle von 3.6. bis 10.8.1996 an und teilte ihm mit, dass die Beschäftigungsbedingungen durch eine Vereinbarung zwischen FDB Distributionen und einer Gewerkschaft namens SID geregelt würden, welcher der Bf. beitreten müsse.
Am 20.6.1996 erfuhr der Bf. durch seinen Gehaltszettel, dass er Beiträge an die SID zahlte, obwohl er keine Beitrittserklärung abgegeben hatte, sondern vielmehr der Freien Gewerkschaft Dänemarks beigetreten war. Nachdem der Bf. seinem Arbeitgeber mitteilte, keine Mitgliedsbeiträge an die SID zahlen zu wollen, wurde er am 24.6.1996 gekündigt, da er kein Mitglied einer der im Gewerkschaftsbund organisierten Gewerkschaften war.
Daraufhin strengte der Bf. mit Unterstützung der Freien Gewerkschaft Dänemarks ein Verfahren gegen seinen kurzzeitigen Arbeitgeber FDB Distributionen an. Er beantragte beim Westlichen Landgericht (Vestre Landsret) die Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Kündigung und den Zuspruch einer Entschädigung. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Kündigung des Bf. dem Gesetz über den Schutz vor Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft entsprach. (Anm.: Gemäß § 2 des Gesetzes über den Schutz vor Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft darf ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, weil er kein Mitglied einer bestimmten Gewerkschaft ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Dienstvertrags wusste, dass der Arbeitgeber die Gewerkschaftsmitgliedschaft zur Voraussetzung für die Beschäftigung in seinem Unternehmen machte.) Das Landgericht erachtete dieses Gesetz als vereinbar mit Art. 11 EMRK.
Der Oberste Gerichtshof (Hojesteret) bestätigte am 8.6.1999 die Entscheidung des Landgerichts.
2. Zum Bf. Rasmussen:
Der ZweitBf. wurde 1959 geboren und ist von Beruf Gärtner. Mitte der 1980er Jahre wurde er Mitglied der SID, trat aber nach einigen Jahren aus der Gewerkschaft aus, weil er nicht mit ihren politischen Zielen einverstanden war. Statt dessen trat er der Christlichen Gewerkschaft bei.
Nachdem er eine Zeit lang arbeitslos war, wurde ihm eine Stelle in einer Baumschule angeboten, die jedoch seinen Beitritt zur SID voraussetzte, da der Arbeitgeber eine closed-shop Vereinbarung mit dieser Gewerkschaft geschlossen hatte. Obwohl er deren politische Ansichten noch immer ablehnte, trat der Bf. der SID bei, um die Stelle in der Baumschule annehmen zu können.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, das Bestehen von closed-shop Vereinbarungen und deren Anwendung in ihren Fällen verletze ihr durch Art. 11 EMRK geschütztes Recht auf Vereinigungsfreiheit.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
1. Allgemeine Grundsätze:
Art. 11 EMRK umfasst auch eine negative Vereinigungsfreiheit oder, in anderen Worten, ein Recht nicht zum Beitritt zu einer Gewerkschaft gezwungen zu werden. Auch wenn der Zwang, einer bestimmten Gewerkschaft beizutreten, nicht in jedem Fall mit der Konvention unvereinbar ist, würde ein solcher Zwang gegen Art. 11 EMRK verstoßen, wenn er den Wesensgehalt der Vereinigungsfreiheit verletzt.
Der GH schließt nicht aus, dass Art. 11 EMRK grundsätzlich die Vereinigungsfreiheit in gleichem Maße im negativen wie im positiven Sinne schützt. Diese Frage lässt sich aber nur anhand der Umstände eines konkreten Falls beantworten. Es kann von einer Person, die im Wissen über die Notwendigkeit des Beitritts zu einer Gewerkschaft ein Stellenangebot trotz ihrer Ablehnung dieser Bedingung annimmt, nicht angenommen werden, dass sie dadurch auf ihre negative Vereinigungsfreiheit verzichtet hätte. Die zwischen closed-shop Vereinbarungen, die schon vor dem Antritt eines Dienstverhältnisses bestanden haben und solchen, die erst danach abgeschlossen wurden, getroffene Unterscheidung hinsichtlich des Umfangs des durch Art. 11 EMRK gewährten Schutzes ist daher nicht haltbar.
Art. 11 EMRK zielt zwar primär auf den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch staatliche Behörden ab, verpflichtet die Behörden aber unter Umständen auch dazu, mit angemessenen Maßnahmen zum Schutz der wirksamen Ausübung der Vereinigungsfreiheit in die Beziehungen zwischen Privatpersonen einzugreifen. Die Angelegenheiten, gegen die sich die vorliegenden Beschwerden richten, betreffen kein direktes Eingreifen des Staates. Dennoch wäre eine Verantwortlichkeit Dänemarks gegeben, wenn diese Angelegenheiten das Resultat eines Versäumnisses des dänischen Staates wären, die negative Vereinigungsfreiheit der Bf. sicherzustellen. Den Vertragsstaaten kommt hinsichtlich der Sicherstellung der Freiheit der Gewerkschaften, die Interessen ihrer Mitglieder durchzusetzen, ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn aber das innerstaatliche Recht eines Konventionsstaats den Abschluss von closed-shop Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern vorsieht, die der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen widersprechen, ist der Ermessensspielraum eingeschränkt. Ob ein Staat diesen Ermessensspielraum durch die Duldung von closed-shop Vereinbarungen überschritten hat, hängt insbesondere von den Gründen ab, welche die Behörden zu ihrer Rechtfertigung vorbringen, sowie vom Ausmaß ihrer Auswirkungen auf die durch Art. 11 EMRK garantierten Rechte und Interessen. Dabei müssen auch die sich ändernden Einschätzungen der Bedeutung von closed-shop Vereinbarungen für die Sicherung der wirksamen Ausübung der Gewerkschaftsfreiheit berücksichtigt werden. Der GH sieht keinen Grund, diese Überlegungen nicht gleichermaßen auf closed-shop Vereinbarungen, die vor Dienstantritt abgeschlossen wurden, und solche, die erst danach eingegangen wurden, anzuwenden.
2. Zum vorliegenden Fall:
Der GH wird untersuchen, ob die Bf. tatsächlich gezwungen wurden, einer bestimmten Gewerkschaft beizutreten, und ob dieser Zwang gegebenenfalls den Wesensgehalt der durch Art. 11 EMRK garantierten Vereinigungsfreiheit im negativen Sinne berührte. Der vorliegende Fall betrifft die Anwendung von bereits vor ihrem Dienstantritt bestehenden closed-shop Vereinbarungen auf die Bf. Beide waren sich vor der Annahme ihrer Arbeitsstellen darüber im Klaren, dass der Beitritt zur SID Voraussetzung für ihre Beschäftigung war. Nach Ansicht des GH ändert die Tatsache, dass die Bf. die Mitgliedschaft bei der SID als Voraussetzung ihrer Einstellung akzeptierten, nichts Wesentliches an dem der Verpflichtung zum Beitritt einer Gewerkschaft innewohnenden Element des Zwangs. Hätten sie sich geweigert, wären sie nicht eingestellt worden.
Es steht außer Frage, dass der Bf. Sorensen auch eine Ferialarbeit bei einem anderen Arbeitgeber finden hätte können, der kein closed-shop Übereinkommen geschlossen hatte. Einigkeit besteht auch darüber, dass er nicht von der Arbeit für FDB Distributionen abhängig war, die jedenfalls nur zehn Wochen gedauert hätte. Dennoch muss festgestellt werden, dass Herr Sorensen aufgrund seiner Weigerung, der SID beizutreten, fristlos entlassen wurde. Der GH erachtet eine solche Folge als schwerwiegend und als geeignet, den Wesensgehalt der von der Vereinigungsfreiheit im negativen Sinne umfassten Wahlfreiheit zu berühren.
Der Bf. Rasmussen hatte viele Jahre als Gärtner gearbeitet und war einige Zeit arbeitslos, bevor er im Mai 1999 seinen jetzigen Arbeitsplatz in einer Baumschule annahm, nachdem er dafür der SID wieder beigetreten war. Es ist nicht möglich festzustellen, ob er arbeitslos geblieben wäre, wenn er nicht der Gewerkschaft beigetreten wäre, um diese Arbeit zu bekommen. Es ist ebenso ungewiss, ob er im Falle seines Austritts aus der SID bei einem anderen Arbeitgeber, der keine closed-shop Vereinbarung abgeschlossen hat, eine Beschäftigung finden würde. Sicher ist jedoch, dass der Bf. im Falle seines Austritts aus der SID entlassen würde und ihm weder eine Entschädigung noch eine Wiedereinstellung zustünde, weil die Entlassung dem dänischen Recht entsprechen würde. Unter diesen Umständen sieht es der GH als gegeben an, dass der Bf. Rasmussen durch die Anwendung der closed-shop Vereinbarung persönlich und substantiell beeinträchtigt wurde.
Unter diesen Umständen gelangt der GH zu dem Schluss, dass beide Bf. gezwungen waren, der SID beizutreten und dass dieser Zwang die durch Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit in ihrem Wesensgehalt berührte.
Es bleibt zu prüfen, ob es die belangte Regierung, indem sie die closed-shop Vereinbarungen gestattete, verabsäumte, den wirksamen Genuss der negativen Vereinigungsfreiheit durch die Bf. sicherzustellen und dadurch Art. 11 EMRK verletzte. Die Prüfung des GH muss sich darauf konzentrieren, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Bf. und der Notwendigkeit, den Gewerkschaften die wirksame Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder zu ermöglichen, getroffen wurde.
Closed-shop Vereinbarungen sind seit vielen Jahren gängige Praxis in Dänemark, obwohl sie in öffentlichen Sektor untersagt sind und in jenem Bereich nicht abgeschlossen werden, für den der zwischen der Arbeitgebervereinigung und dem Gewerkschaftsbund abgeschlossene Kollektivvertrag gilt. Daher sind nur etwa 10 % aller Arbeitskräfte in Dänemark von closed-shop Vereinbarungen betroffen. In den Jahren 2003 und 2005 legte der Arbeitsminister einen Vorschlag für eine Änderung des Gesetzes über den Schutz vor Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft vor, der unter anderem vorsah, dass in Zukunft keine Vereinbarungen mehr rechtmäßig abgeschlossen werden könnten, in denen sich ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, nur Mitglieder einer bestimmten Gewerkschaft zu beschäftigen. Diese Vorschläge fanden keine Mehrheit im Parlament. Diese Versuche, die closed-shop Vereinbarungen gänzlich zu beseitigen, scheinen einen Trend wiederzuspiegeln, der sich in den Vertragsstaaten entwickelt hat und demzufolge solche Vereinbarungen kein unentbehrliches Mittel zur Durchsetzung der Interessen der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder sind, und dass das Recht des Einzelnen beachtet werden muss, einer Gewerkschaft seiner Wahl beizutreten, ohne Nachteile für seinen Lebensunterhalt befürchten zu müssen. Tatsächlich gestattet nur ein kleiner Teil der Konventionsstaaten weiterhin den Abschluss von closed-shop Vereinbarungen.
Das Vorhaben, closed-shop Vereinbarungen gesetzlich zu untersagen, entspricht den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte, der die Unvereinbarkeit des Gesetzes über den Schutz vor Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft mit der Europäischen Sozialcharta festgestellt hat.
Beachtung verdient auch die Europäische Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die am 9.12.1989 von elf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen wurde. Sie sieht vor, dass jeder Arbeitgeber und jeder Arbeiter die Freiheit haben soll, Arbeitgeberorganisationen oder Gewerkschaften beizutreten oder ihnen nicht beizutreten, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Art. 12 EU-Grundrechtscharta, der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit behandelt, muss im Lichte der genannten Charta interpretiert werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 53 EU-Grundrechtscharta keine Bestimmung der Charta als Einschränkung der Menschenrechte ausgelegt werden darf, die durch internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Angesichts dieser Feststellungen scheint es in den Konventionsstaaten wenig Unterstützung für die Beibehaltung von closed-shop Vereinbarungen zu geben. Die genannten Europäischen Instrumente zeigen klar, dass ihre Verwendung auf dem Arbeitsmarkt kein unentbehrliches Mittel zur wirksamen Durchsetzung der Gewerkschaftsfreiheit ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass der belangte Staat es verabsäumt hat, die negative Gewerkschaftsfreiheit der Bf. zu schützen. Daher hat sowohl hinsichtlich des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Rozakis, Bratza und der Richterin Vajic; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) als auch hinsichtlich des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen; Sondervoten der Richter Zupancic und Lorenzen) eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 2.000, für materiellen Schaden und € 33.698, für Kosten und
Auslagen des Bf. Sorensen (12:5 Stimmen). € 37.678, für Kosten und
Auslagen des Bf. Rasmussen (15:2 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Young, James und Webster/GB v. 13.8.1981, A/44, EuGRZ 1981, 559. Sigurdur Sigurjonsson/IS v. 30.6.1993, A/264, NL 1993/5, 16; ÖJZ 1994, 207.
Gustafsson/S v. 25.4.1996, NL 1996, 86; ÖJZ 1996, 869. Chassagnou u.a./F v. 29.4.1999, NL 1999, 94; ÖJZ 2000, 113. Wilson und the National Union of Journalists u.a./GB v. 2.7.2002, NL 2002, 141; ÖJZ 2003, 729.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.1.2006, Bsw. 52562/99 und Bsw. 52620/99, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 9) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_1/Sorensen.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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