Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Josef Bergauer und 89 andere gegen Tschechien, Zulässigkeitsentscheidung vom 13.12.2005, Bsw. 17120/04.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Enteignungen aufgrund der Benes-Dekrete.
Zurückweisung der Beschwerde unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von 90 Staatsangehörigen Deutschlands, Österreichs und der USA erhoben, die alle deutsche Wurzeln haben. Sie selbst oder ihre Vorfahren lebten in der früheren Tschechoslowakei, von wo sie nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs vertrieben wurden.
Die Bf. bzw. ihre Vorfahren verloren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft in Folge des Münchner Abkommens vom 29.9.1938, auf dessen Grundlage Deutschland im September 1938 die von den Bf. als Sudetenland bezeichneten Grenzgebiete der Tschechoslowakei annektierte. Am 9.5.1945 wurde das Gebiet der Tschechoslowakei befreit. Die von Präsident Benes geleitete Regierung erließ nach ihrer Rückkehr aus dem Londoner Exil eine Reihe von Dekreten, mit denen die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen in der Tschechoslowakei festgelegt wurden. Die Dekrete, die im Nachhinein durch die Nationalversammlung bestätigt wurden, sahen unter anderem eine entschädigungslose Enteignung aller Personen deutscher und magyarischer Nationalität vor.
Das Außergerichtliche Rehablitierungsgesetz Nr. 87/1991 und das Grundeigentumsgesetz Nr. 229/1991, die beide 1991 in Kraft traten, sehen eine Restitution nur im Hinblick auf Enteignungen vor, die zwischen 1948 und 1989 stattgefunden haben. Außerdem ist die tschechische oder slowakische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Geltendmachung eines Restitutionsanspruchs.
Am 8.3.1995 wies der tschechische Verfassungsgerichtshof eine gegen das Dekret Nr. 108/1945 (Anm.: Dekret Nr. 108/1945 lautet: § 1 (1) Konfisziert wird ohne Entschädigung [...] das unbewegliche und bewegliche Vermögen [...] das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und magyarischen Okkupation in Eigentum stand oder noch steht: [...] physischer Personen deutscher oder magyarischer Nationalität, mit Ausnahme der Personen, die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampf für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben.) gerichtete Beschwerde ab ( Dreithaler-Urteil ). Der Gerichtshof stellte fest, dass die Dekrete ihren Regelungszweck erfüllt und keinen regelnden Charakter mehr hätten, weshalb ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht oder internationalen Verträgen nicht mehr geprüft werden könne.
Der Oberste Gerichtshof bezog sich in einem Urteil vom 29.6.2000 auf Dekret Nr. 108/1945 als geltendes Recht.
Nach Ansicht der Bf. wurden sie durch diesen Rechtszustand, in dem die Dekrete von 1945 als gültiger Teil des innerstaatlichen Rechtssystems angesehen würden und die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft eine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Restitutionsanspruchs darstelle, an einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert. Aufgrund dieser entmutigenden Situation hätten sie weder versucht, bei den innerstaatlichen Gerichten Restitution oder finanzielle Entschädigungen zu erlangen, noch hätten sie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Sie bringen vor, sie bzw. ihre Vorfahren wären nach Kriegsende unter Umständen aus ihrer Heimat vertrieben worden, die einem Völkermord entsprochen hätten, und ihr Eigentum sei von den Behörden der ehemaligen Tschechoslowakei beschlagnahmt worden. Sie werfen der Tschechischen Republik vor, die Benes-Dekrete, die den Völkermord legalisiert hätten, nicht aufgehoben zu haben. Des Weiteren bringen sie vor, die Tschechische Republik habe sie weder entschädigt noch das geschehene Unrecht anerkannt.
Der GH erachtet es als sinnvoll, vorerst zu prüfen, ob die Bf. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK erfüllt haben. Keiner der Bf. hat seinen individuellen Restitutionsanspruch vor den zuständigen staatlichen Stellen geltend gemacht, obwohl von ihnen erwartet hätte werden können, einen auf eine Wiedergutmachung oder eine Entschädigung gerichteten Antrag einzubringen und Entscheidungen bzw. Rechtsnormen, die sie als unvereinbar mit der Konvention ansahen, bei den höheren tschechischen Gerichten einschließlich des Verfassungsgerichtshofs anzufechten. Die Bf. weisen auf die widersprüchlichen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte und das Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung hin. Angesichts dessen kann der GH nicht voraussehen, zu welchen Ergebnissen Verfahren vor den tschechischen Gerichten geführt hätten, wenn die Bf. solche angestrengt hätten. Die Behauptung, es hätte keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegeben, ist daher unbegründet.
Selbst unter der Annahme einer Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ist die Bf. aus den folgenden Gründen unzulässig:
Der GH erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK entweder bestehende Vermögenswerte sein können oder Ansprüche, in Bezug auf deren Erfüllung ein Bf. berechtigte Erwartungen hat.
Die Enteignung des Vermögens der Bf. bzw. ihrer Vorfahren ereignete sich kurz nach Ende des Zweiten Weltkriegs und somit lange vor Inkrafttreten der EMRK in Bezug auf die Tschechische Republik. Nach der ständigen Rechtsprechung zur EMRK ist der Entzug von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten grundsätzlich eine momentane Handlung, die nicht zu einer anhaltenden Situation eines Entzugs eines Rechts führt. Nach Ansicht des GH hatten die Bf. daher weder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Tschechische Republik noch bei Erhebung der Beschwerde ein bestehendes Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Konfiskationen auf den Benes-Dekreten beruhten, die weiterhin Teil des innerstaatlichen Rechtssystems sind. Art. 1 1. Prot. EMRK gewährt kein Recht auf Erwerb von Vermögen. Auch kann aus dieser Bestimmung weder eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet werden, Eigentum zurückzustellen, das vor ihrem Beitritt zur EMRK konfisziert wurde, noch eine Beschränkung ihrer Freiheit, Umfang und Bedingungen für eine Vermögensrückstellung festzulegen.
Angesichts des Fehlens jeglicher allgemeinen Verpflichtung zur Restitution von Vermögen, das vor der Ratifikation der EMRK enteignet wurde, kann nicht behauptet werden, die Tschechische Republik wäre nach der Konvention dazu verpflichtet, aufgrund der Benes-Dekrete eingezogenes Vermögen an die früheren Eigentümer zurückzugeben. Da die Bf. nach der anwendbaren Rechtslage weder ein Recht noch eine berechtigte Erwartung hatten, eine Restitution zu erhalten, hatten sie kein Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK. Dieser Aspekt der Beschwerde ist daher iSv. Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention anzusehen. Hinsichtlich des von den Bf. behaupteten Völkermords hat der GH die Angelegenheit unter Art. 2 und Art. 3 EMRK geprüft. Die behaupteten Gewalttaten ereigneten sich kurz nach Ende des Zweiten Weltkriegs und somit lange vor Inkrafttreten der Konvention in Bezug auf die Tschechische Republik. Es liegt auch keine fortbestehende Situation vor, die eine fortwährende Verantwortlichkeit der Tschechischen Republik als Nachfolgestaat begründen könnte. Dieser Aspekt der Beschwerde ist daher iSv. Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als ratione temporis unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention anzusehen. Was die behauptete Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft betrifft, erinnert der GH daran, dass Art. 14 EMRK nur hinsichtlich der in der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten anwendbar ist. Angesichts der oben getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerden unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention sind, kann Art. 14 EMRK im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist die Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Fürst Hans Adam II/D v. 12.7.2001, NL 2001, 157; EuGRZ 2001, 466; ÖJZ
2002, 347.
Broniowski/PL v. 22.6.2004, NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472.
Kopecky/SK v. 28.9.2004, NL 2004, 225.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 13.12.2005, Bsw. 17120/04, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 5) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/06_1/Bergauer.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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