Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Gongadze gegen die Ukraine, Urteil vom 8.11.2005, Bsw. 34056/02.
Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Ermordung eines kritischen Journalisten. Die Verfahrenseinrede der Regierung wird zurückgewiesen (einstimmig). Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Untersuchungspflicht (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 100.000,– für materiellen und immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von der Ehefrau des Journalisten Georgiy Gongadze erhoben, der am 16.9.2000 unter noch nicht vollständig geklärten Umständen verschwand.
Herr Gongadze war bekannt für seine Kritik an den Machthabern und seine Bemühungen um die Meinungsäußerungsfreiheit in der Ukraine. Am 14.7.2000 schrieb er einen offenen Brief an den Generalprokurator, in dem er sich darüber beklagte, dass Exekutivbeamte seine Freunde und Verwandten über ihn befragt hätten und er von unbekannten Personen beschattet werde. Er forderte den Generalprokurator auf, Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Die Generalprokuratur teilte Herrn Gongadze am 1.9.2000 mit, es bestehe kein Anlass, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Am 16.9.2000 verschwand er spurlos.
Am 2.11.2000 wurde in der Nähe von Tarashcha die enthauptete Leiche einer unbekannten Person entdeckt. Verwandte der Bf., die aus der Zeitung von diesem unbekannten Toten erfahren hatten, identifizierten ihn am 15.11.2000 anhand von Schmuck und einer Narbe als Georgiy Gongadze. Daraufhin wurde die Leiche nach Kiew überstellt und alle Unterlagen der bisherigen Untersuchung beschlagnahmt. Am 16.11.2000 gab der stellvertretende Innenminister bekannt, dass es sich bei der Leiche nicht um den verschwundenen Journalisten handle. Mehrere Anträge der Bf., den Körper identifizieren zu dürfen und als Privatbeteiligte anerkannt zu werden, wurden abgewiesen. Am 28.11.2000 wurde bekannt, dass heimlich angefertigte Mitschnitte eines Gesprächs zwischen Präsident Leonid Kutchma und hohen Beamten existierten, die eine Verwicklung des Präsidenten in die Ermordung des Journalisten beweisen würden. (Anm.: Vgl. Melnychenko/UA v. 24.10.2004, NL 2004, 241.)
Am 10.1.2001 informierte die Generalprokuratur das Parlament, das inzwischen einen Untersuchungsausschuss eingerichtet hatte, über die Ergebnisse einer forensischen Untersuchung, wonach es sich bei der Leiche höchstwahrscheinlich um Georgiy Gongadze handle. Allerdings lägen Zeugenaussagen vor, wonach dieser noch nach seinem Verschwinden gesehen worden sei.
Am 27.2.2001 wurde die Bf. darüber informiert, dass es sich bei dem in Tarashcha gefundenen Körper um den ihres Ehemannes handle. Die Behörden leiteten ein Verfahren zur Aufklärung des Mordes ein und anerkannten die Bf. als Verfahrensbeteiligte.
Am 15.1.2003 gab der Vorsitzende des parlamentarischen Untersuchungsausschusses bekannt, dass die für den Tod von Georgiy Gongazde verantwortlichen Personen für die Polizei arbeiten würden. Im März 2003 gab die Organisation Reporters sans frontières bekannt, dass eine in ihrem Auftrag durchgeführte DNA-Analyse ergeben habe, dass es sich bei der in Tarashcha gefundenen Leiche um Georgiy Gongazde handle.
Am 5.8.2003 berichteten die Medien über Briefe eines ehemaligen Polizeibeamten, denen zufolge Polizei und hohe Funktionäre für den Tod Herrn Gongazdes verantwortlich wären.
Am 22.10.2003 wurde Generalleutnant Pukach, ein Beamter des Innenministeriums, wegen des Verdachts der Beteiligung am Verschwinden des Mannes der Bf. verhaftet, wenig später jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt.
Nach der Wahl Viktor Yushchenkos zum Präsidenten der Ukraine am 26.12.2004 wurde die Verhaftung von Herrn Pukach angeordnet, der jedoch untergetaucht war. Im März 2005 wurden drei hohe Polizeibeamte des Mordes an Herrn Gongazde angeklagt. Alle drei gestanden ihre Beteiligung an der Tat.
Am 15.8.2005 wurde der Bf. erstmals Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt.
Am 20.9.2005 wurde dem Parlament der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses vorgelegt. Dieser kam zu dem Ergebnis, die Entführung und Ermordung von Georgiy Gongazde sei vom früheren Präsidenten Kutchma und Innenminister Kravchenko, der sich im März 2005 das Leben genommen hatte, organisiert worden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Verfahrenseinrede der Regierung:
Die Regierung bringt vor, die Beschwerde über das angebliche Versäumnis der Behörden, den Mann der Bf. zu schützen, sei erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten erhoben worden und daher nach Art. 35 Abs. 1 EMRK unzulässig. Die Frist habe mit der Mitteilung der Generalprokuratur vom 1.9.2000 bzw. mit der Einleitung der Untersuchung seiner Ermordung am 27.2.2001 zu laufen begonnen. Wo kein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung zu Verfügung steht, läuft die Frist des Art. 35 Abs.1 EMRK grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der in Beschwerde gezogene Akt stattgefunden hat oder der Bf. von diesem Akt erfahren hat oder erfahren hätte können. Anderes kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen gelten, in denen Bf. sich zuerst eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs bedienen und sich später herausstellt, dass dieser unwirksam ist. In einer solchen Situation kann die Frist ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Bf. diese Umstände bemerken oder bemerken hätten sollen.
Die Bf. bediente sich des Rechtsbehelfs eines Strafverfahrens, brachte jedoch nach Verzögerungen und Mängeln dieses Verfahrens zwei Jahre nach dem Verschwinden ihres Mannes eine Beschwerde beim GH ein, während das innerstaatliche Verfahren noch anhängig war. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände erachtet der GH die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Die Bf. bringt vor, die Behörden hätten es einerseits verabsäumt, das Leben ihres Mannes zu schützen und andererseits keine ausreichende Untersuchung zur Aufklärung seines Verschwindens durchgeführt.
1. Zum fehlenden Schutz des Lebens:
Art. 2 EMRK verpflichtet die Staaten zu angemessenen Schritten zum Schutz des Lebens der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen. Unter Umständen erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf das Ergreifen präventiver Maßnahmen zum Schutz einer Person, deren Leben durch strafbare Handlungen bedroht wird. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass die Behörden vom Bestehen einer tatsächlichen und unmittelbaren Bedrohung des Lebens einer bestimmten Person wussten oder hätten wissen müssen.
Der GH stellt erstens fest, dass der Mann der Bf. die Generalprokuratur in einem offenen Brief vom 14.7.2000 dazu aufforderte, verschiedene Vorkommnisse zu untersuchen und Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Zweitens hätten sich die Behörden, in erster Linie die Staatsanwaltschaften, der verletzlichen Position bewusst sein müssen, in der sich ein Journalist in der Ukraine befand, der über politisch sensible Themen berichtete. Drittens bemerkt der GH, dass die Generalprokuratur zur Überwachung der Aktivitäten der Polizei und zur Untersuchung der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen berechtigt und verpflichtet ist. Obwohl der Brief von Herrn Gongazde eindeutige Hinweise über ein unerklärliches Interesse von Polizisten an ihm enthielt, reagierte die Behörde offenkundig mit Gleichgültigkeit.
Diese Beschwerden des verstorbenen Herrn Gongazde sowie spätere Geschehnisse, die auf eine mögliche Beteiligung staatlicher Funktionäre an seinem Verschwinden und seinem Tod hinwiesen, wurden von den Behörden lange Zeit missachtet oder einfach ohne angemessene Untersuchung in Abrede gestellt. Es gab keine Reaktion auf die behauptete Beteiligung der Polizei an seinem Verschwinden, als entsprechende Informationen publik wurden. Die Tatsache, dass die mutmaßlichen Täter – darunter zwei aktive Polizeibeamte – nur wenige Tage nach dem Wechsel der politischen Führung der Ukraine ausgeforscht und angeklagt wurden, lässt daran zweifeln, ob die Behörden unter der früheren Regierung wirklich gewillt waren, den Fall gründlich zu untersuchen.
Angesichts dieser Überlegungen stellt der GH eine Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 2 EMRK fest (einstimmig).
2. Zum Fehlen einer wirksamen Untersuchung:
Wie der GH feststellt, behauptete die Bf., dass die Untersuchung des Verschwindens ihres Mannes eine Reihe von Verzögerungen und Versäumnissen aufweist. Einige dieser Mängel wurden von den innerstaatlichen Behörden bei verschiedenen Gelegenheiten anerkannt. Die Tatsachen zeigen, dass die Behörden bis Dezember 2004 bei der Untersuchung stärker damit beschäftigt waren, die Beteiligung hoher staatlicher Funktionäre zu vertuschen, als die Wahrheit über das Verschwinden und den Tod des Mannes der Bf. zu ergründen. Daher liegt auch hinsichtlich der Untersuchungspflicht eine Verletzung von Art. 2 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Die Bf. bringt vor, das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden ihr gegenüber hätte eine Atmosphäre der Angst und Unsicherheit geschaffen.
Der GH stellt fest, dass die Bf. erst im März 2003 überzeugende Informationen darüber erhielt, dass es sich bei der in Tarashcha gefundenen Leiche um ihren verschwundenen Mann handelte. Zuvor hatte sie von den Behörden zahlreiche widersprüchliche Meldungen über sein Schicksal erhalten. Gleichzeitig verweigerten ihr die Behörden die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen in den Akten des Strafverfahrens. Erst im August 2005 wurde ihr Zugang zu den Akten gewährt.
Nach Ansicht des GH bereitete das Verhalten der Behörden gegenüber der Bf. dieser schwerwiegende Leiden, die eine erniedrigende Behandlung darstellen. Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Aus den oben ausgeführten Gründen ist festzustellen, dass vier Jahre lang keine wirksame, Art. 13 EMRK entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Der GH stellt daher fest, dass der Bf. hinsichtlich des Todes ihres Ehemannes eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz verweigert wurde. Darin liegt eine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 100.000,– für materiellen und immateriellen Schaden sowie für
Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kaya/TR v. 18.2.1998, NL 1998, 64.
Yasa/TR v. 2.9.1998, NL 1998, 188.
Ogur/TR v. 20.5.1999, NL 1999, 98.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.11.2005, Bsw. 34056/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005,275) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_6/Gongazde.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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