Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 30.6.2005, Bsw. 68354/01.
Art. 10 EMRK, § 78 UrhG - Verbot der Ausstellung eines Gemäldes. Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 10 EMRK (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Vom 3.4. bis zum 21.6.1998 veranstaltete die bf. Vereinigung Bildender Künstler Wiener Secession eine Ausstellung, zu deren Exponaten auch das Gemälde „Apokalypse" des Malers Otto Mühl zählte. Dieses zeigte verschiedene Personen des öffentlichen Lebens in sexuellen Stellungen. Ihren gemalten Körpern waren als Köpfe aus Zeitungen ausgeschnittene Fotos hinzugefügt. Trotz schwarzer Balken über den Augen waren drei Politiker der FPÖ erkennbar, darunter Walter Meischberger, ehemaliger Generalsekretär der FPÖ und zur Zeit der Ausstellung Nationalratsabgeordneter. Sein Gesicht und gemalter Körper wurden teilweise verdeckt, als ein Besucher während der öffentlich zugänglichen Ausstellung das Gemälde am 12.6.1998 mit roter Farbe beschüttete. Das Bild erregte vor und insbesondere nach diesem Ereignis großes Aufsehen in den Medien.
Am 22.6.1998 klagte Herr Meischberger gestützt auf § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) die bf. Vereinigung, um ein Ausstellungs- und Veröffentlichungsverbot des Gemäldes sowie Schadenersatz wegen Entwürdigung seiner Person und seiner politischen Aktivitäten zu erwirken.
Das Handelsgericht Wien wies die Klage ab. Zwar könne die Darstellung solcher intimer Positionen unabhängig von deren Realitätsbezug eine herabsetzende und persönlich entwürdigende Wirkung ausüben. Im konkreten Fall überwiege jedoch das Recht der bf. Vereinigung auf künstlerische Ausdrucksfreiheit gegenüber dem persönlichen Interesse des Klägers. Außerdem wäre er durch die rote Farbe nicht mehr erkennbar.
Anderer Ansicht war das OLG Wien, das der Berufung des Klägers am 24.2.2000 stattgab, ein Ausstellungsverbot verfügte sowie Schadenersatz zusprach. Es stellte fest, dass nur ein Teil der Darstellung des Klägers verdeckt worden wäre und er daher noch erkennbar sei. Das Gemälde falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 10 EMRK, da es nicht darauf abziele, in Form eines Gleichnisses oder übertriebener Kritik eine grundlegende Botschaft zu übermitteln. Das Werk begründe vielmehr eine Entwürdigung des öffentlichen Ansehens des Klägers. Auch die in Art. 17a StGG geschützte Kunstfreiheit würde die Ausstellung des Gemäldes nicht rechtfertigen. Der OGH wies die Revision am 18.7.2000 zurück. Das Gemälde würde zwar unter den Grundrechtsschutz des Art. 17a StGG fallen, das durch § 78 UrhG geschützte Persönlichkeitsrecht wäre in diesem Fall aber vorrangig.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (hier: Freiheit der Kunst).
Die Regierung bestreitet das Vorliegen eines Eingriffs in das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht. Dieser schütze die Kunstfreiheit nicht als solche, sondern nur jene Künstler, die beabsichtigten, durch ihre Arbeit zu einer öffentlichen politischen oder kulturellen Diskussion beizutragen. Die Darstellung von „Gruppensexsituationen" könne davon nicht erfasst sein.
Selbst wenn ein Eingriff vorliege, sei dieser gesetzlich vorgesehen und diene dem legitimen Zweck des Schutzes der Moral sowie des guten Rufes und der Rechte anderer.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit wies die Regierung darauf hin, dass die Ausstellung von Anfang an im Zentrum des Medieninteresses gestanden hätte, insbesondere wegen dem Gemälde selbst. Die Aufmerksamkeit habe nach der Beschädigung des Bildes sogar noch zugenommen und dieses sei daher nicht nur den Besuchern der Ausstellung bekannt gewesen, sondern der gesamten Öffentlichkeit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe das persönliche Interesse Herrn Meischbergers gegenüber dem Interesse der bf. Vereinigung an der Ausstellung des Bildes überwogen. Es sei irrelevant, ob Herr Meischberger zu diesem Zeitpunkt eine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei, da das Gemälde in keinster Weise Teil einer öffentlichen Diskussion gewesen sei, die von allgemeinem Interesse gewesen wäre oder sich auf Herrn Meischberger in seiner öffentlichen Funktion bezogen hätte. Schließlich sei die Ausstellung zum Zeitpunkt des Verbots bereits beendet gewesen und das Bild während der gesamten Zeit gezeigt worden. Außerdem treffe das Verbot nur die Vereinigung als Aussteller und nicht den Eigentümer oder Künstler. Somit sei der Eingriff verhältnismäßig iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK.
Nach Ansicht der bf. Vereinigung leiste die öffentliche Ausstellung eines Gemäldes einen Beitrag zur Debatte zwischen Künstler, Aussteller und Öffentlichkeit und sei daher durch Art. 10 EMRK geschützt. Das Verbot sei zwar gesetzlich vorgesehen, aber weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Das Vorbringen der Regierung betreffend den Schutz der Moral sei in diesem Fall irrelevant, da sich die Gerichte in ihren Entscheidungen hauptsächlich auf die persönlichen Interessen von Herrn Meischberger gestützt hätten. Letztere seien aber nicht schutzwürdig, da es offensichtlich sei, dass die Darstellung von Herrn Meischberger nicht sein tatsächliches Verhalten wiedergebe oder ein solches unterstelle. Es könne vielmehr als Allegorie auf die Kritik der FPÖ an der Arbeit des Künstlers verstanden werden. Die rote Farbe habe Herrn Meischberger zudem unerkennbar gemacht.
Schließlich treffe das Ausstellungsverbot nicht nur die ausstellende Vereinigung selbst, sondern auch den Künstler und Dritte, die das Werk auszustellen wünschen.
Der GH gelangt angesichts dieser Vorbringen zu der Ansicht, dass die Beschwerde komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Da die Beschwerde somit nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist, erklärt sie der GH für zulässig (mehrheitlich).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 30.6.2005, Bsw. 68354/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 167) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/oim/05_4/Vereinigung.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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