Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Öcalan gegen die Türkei, Urteil vom 12.5.2005, Bsw. 46221/99.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 34 EMRK, Art. 46 EMRK - Unfaires Strafverfahren gegen den ehemaligen Führer der PKK. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (11:6 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b und c
EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art. 14 EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des unfairen Verfahrens (13:4 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haftbedingungen
(einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzungen von Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14 und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Was den Zuspruch von materiellem und immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil hinsichtlich der festgestellten Verletzung von Art. 3 EMRK (Verhängung der Todesstrafe im Zuge eines unfairen Verfahrens), Art. 5 und Art. 6 EMRK eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. € 120.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei dem Bf. handelt es sich um den ehemaligen Führer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Nach seiner im Oktober 1998 erfolgten Ausweisung aus Syrien und mehreren Zwischenaufenthalten in anderen Staaten langte er am 2.2.1999 in Kenia ein, wo er bei der griechischen Botschaft um politisches Asyl ansuchte. In der Folge wurde ihm zugesichert, er könne ein von der griechischen Regierung gechartertes Flugzeug besteigen, das ihn in ein Land seiner Wahl bringen würde. Am 15.2.1999 wurde Öcalan von Vertretern der kenianischen Regierung in der griechischen Botschaft abgeholt. Auf der Fahrt zum Flughafen verließ sein Fahrzeug jedoch plötzlich den Konvoi und brachte ihn über eine andere Route zu einem in der internationalen Transitzone befindlichen Flugzeug, wo er von Beamten der türkischen Regierung erwartet und verhaftetet wurde. Nach seiner Ankunft in der Türkei wurde der Bf. in einem auf der Insel 0mral1 gelegenen Gefängnis in Haft gesetzt und von 16.2. bis 23.2.1999 in Polizeigewahrsam gehalten. Während dieser Zeit erhielt er weder rechtlichen Beistand noch bekamen die von seiner Familie beauftragten Rechtsanwälte die Erlaubnis, ihn aufzusuchen. Am 25.2.1999 gestattete man ihm erstmals, mit zwei seiner Anwälte zu sprechen. Der rechtsanwaltliche Kontakt wurde in der Folge auf zwei Besuche pro Woche für die Dauer von jeweils einer Stunde eingeschränkt, eine Übermittlung von Kopien des Aktes bzw. anderer Dokumente zur Vorbereitung der Verteidigung wurde nicht gestattet. Seinen Anwälten wurde erstmals am 7.5.1999 Zugang zu dem 17.000 Seiten umfassenden Akt gewährt. Von 31.5. bis 29.6.1999 hielt das aus zwei zivilen Richtern und einem Militärrichter zusammengesetzte Staatssicherheitsgericht Ankara insgesamt acht Verhandlungen in Anwesenheit des Bf. ab. Am 18.6.1999 beschloss die türkische Nationalversammlung eine Änderung der Verfassung, wonach Angehörige des Militärs von jeglicher Funktion bei den Staatssicherheitsgerichten ausgeschlossen seien. Wenige Tage später wurde der Militärrichter durch einen zivilen Richter ersetzt. Mit Urteil vom 29.6.1999 wurde der Bf. für schuldig befunden, separatistische Aktivitäten gesetzt und zu diesem Zweck eine terroristische Organisation gegründet zu haben. Er wurde gemäß § 125 des türkischen Strafgesetzes zum Tode verurteilt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Im Oktober 2001 wurde Art. 38 der türkischen Verfassung dahingehend geändert, dass die Todesstrafe nur noch in Kriegszeiten oder für terroristische Akte zulässig ist. Mit Gesetz vom 9.8.2002 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten gänzlich abgeschafft. Die über den Bf. verhängte Todesstrafe wurde mit Urteil vom 3.10.2002 in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung oder Strafe), Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 9 EMRK (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) und Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK:
Der Bf. bringt vor, ihm sei ein Verfahren verweigert worden, mit dem über die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Polizeigewahrsam entschieden hätte werden können.
Die Regierung wendet ein, der innerstaatliche Instanzenzug sei nicht erschöpft worden, da dem Bf. bzw. seinen Angehörigen Rechtsmittel gegen die Rechtmäßigkeit bzw. Dauer der Anhaltung in Polizeigewahrsam offen gestanden wären.
Der GH schließt sich den Ausführungen der ersten Kammer an, wonach die von der Regierung genannten Rechtsmittel im vorliegenden Fall nicht als effektiv zu betrachten waren. Der GH weist daher den Einwand der Regierung zurück und stellt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, seine Entführung aus Kenia durch türkische Beamte
sei unrechtmäßig gewesen.
Der GH stellt vorab fest, dass die Übergabe eines flüchtigen Straftäters im Wege der Kooperation zwischen zwei Staaten selbst im Falle einer so genannten atypischen Auslieferung kein Problem nach der EMRK aufwirft. Im vorliegenden Fall wurde der Bf. von türkischen Beamten in einem in der Türkei registrierten Flugzeug in der internationalen Zone des Flughafens von Nairobi verhaftet. Es besteht daher kein Zweifel, dass er ab seiner Übergabe unter türkischer Jurisdiktion iSv. Art. 1 EMRK stand. Die Festnahme erfolgte aufgrund mehrerer von den türkischen Gerichten ausgestellter Haftbefehle und basierte somit auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Aufgreifung des Bf. durch türkische Beamte in Verletzung der Souveränität Kenias und somit in Verstoß gegen das Völkerrecht erfolgte oder vielmehr auf einer Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten beruhte. Dazu ist festzustellen, dass der Bf. mit Unterstützung und in Begleitung griechischer Diplomaten ohne Angabe seiner Identität nach Kenia eingereist war. Nachdem die kenianischen Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt erlangt hatten, forderten sie den griechischen Botschafter auf, alle notwendigen Vorkehrungen für das Verlassen kenianischen Territoriums seitens des Bf. zu treffen. Auf der Fahrt zum Flughafen wich das Fahrzeug, das von einem kenianischen Beamten gesteuert wurde, jedoch von der geplanten Route ab und brachte den Bf. zu einem Flugzeug, wo er bereits von türkischen Beamten erwartet und verhaftet wurde. Die geschilderte Vorgangsweise führte weder zu einem internationalen Konflikt zwischen der Türkei und Kenia oder zu einer Verschlechterung ihrer diplomatischen Beziehungen, noch legte Kenia Protest bei der türkischen Regierung ein.
Der GH gelangt somit zu dem Ergebnis, das die kenianische Regierung die Übergabe des Bf. an die Türkei entweder ohnehin plante oder sie zumindest zu erleichtern beabsichtigte. Die Festnahme und anschließende Anhaltung des Bf. erfolgte somit auf die von Art. 5 Abs. 1 EMRK geforderte gesetzlich vorgeschriebene Weise. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK:
Der Bf. behauptet, entgegen Art. 5 Abs. 3 EMRK nicht unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt worden zu sein.
Der GH sieht keinen Grund, von der Rechtsmeinung der ersten Kammer abzugehen, wonach der Polizeigewahrsam in der Dauer von sieben Tagen ohne gerichtliche Überprüfung Art. 5 Abs. 3 EMRK zuwiderlaufe. Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
1. Zur Zusammensetzung des Staatssicherheitsgerichts Ankara:
Der Bf. rügt die fehlende Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Staatssicherheitsgerichts Ankara wegen der Teilnahme eines Militärrichters am Verfahren.
Im vorliegenden Fall nahm der Militärrichter vor seiner am 23.6.1999 erfolgten Ablösung an zwei Vorverhandlungen und an sechs Hauptverhandlungen teil, bei denen auch Vorentscheidungen getroffen wurden. Die genannten Entscheidungen blieben auch nach der Ablösung des Militärrichters aufrecht. Unter diesen Umständen war die Abberufung des Militärrichters nicht geeignet, die berechtigten Zweifel des Bf. an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Staatssicherheitsgerichts Ankara zu zerstreuen. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (11:6 Stimmen; Sondervotum der Richter Wildhaber, Costa, Caflisch, Türmen, Garlicki und Borrego Borrego).
2. Zur Fairness des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht Ankara:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 EMRK durch die Beschränkungen und Schwierigkeiten, denen er sich beim Kontakt mit seinen Anwälten und dem Zugang zu seinem Strafakt ausgesetzt sah.
a) Zugang zu einem Rechtsbeistand:
Der GH sieht keinen Anlass, von der Meinung der ersten Kammer abzugehen, wonach die Verweigerung anwaltlichen Beistandes während des Polizeigewahrsams sich nachteilig auf die Verteidigungsrechte des Bf. auswirkte. Dies gilt auch bezüglich der Tatsache, dass der Bf. während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage war, mit seinen Anwälten unter vier Augen zu sprechen und hinsichtlich der Beschränkung des rechtsanwaltlichen Kontakts auf zwei einstündige Besuche pro Woche.
b) Zugang des Bf. und seiner Anwälte zu den Akten:
Dem Bf. wurde der Zugang zu den Akten erst anlässlich der Gerichtsverhandlung am 2.6.1999 gewährt.
Die Regierung beruft sich auf die Feststellungen des GH in den Urteilen Kremzow/A und Kamasinski/A, wonach es genüge, dass der Angeklagte nicht persönlich, sondern über seine Anwälte Zutritt zu den Akten erhalte.
Dem ist zu entgegnen, dass Herr Kremzow 21 Tage Zeit hatte, den 49 Seiten umfassenden Strafakt zu studieren, während der Akt des Bf. sich auf 17.000 Seiten belief und ihm zur Durchsicht lediglich 20 Tage zur Verfügung standen. Was Herrn Kamasinski anlangt, war dieser in der Lage, über seinen Anwalt alle von ihm als erheblich erachteten Dokumente in Kopie zu erhalten, was dem Bf. nicht möglich war. Wäre dem Bf. ausreichend Gelegenheit gegeben worden, das ihn belastende Material selbst in Augenschein zu nehmen, so hätte er vermutlich zusätzliche Argumente zur Stützung seiner Verteidigung liefern können. Dazu kommt, dass seine Anwälte erst etwa zwei Wochen vor Beginn der Schlussverhandlung über das gesamte Aktenmaterial verfügten.
c) Schlussfolgerung
Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Bf. seine Verteidigungsrechte nicht wirksam wahrnehmen konnte. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art. 14 EMRK durch die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe:
1. Zur Vollstreckung der Todesstrafe:
Der GH erinnert daran, dass die Todesstrafe in der Türkei mittlerweile abgeschafft und das Todesurteil gegen den Bf. in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden ist. Ferner hat die Türkei am 12.11.2003 das 6. Protokoll zur EMRK ratifiziert, das die Abschaffung der Todesstrafe in Kriegszeiten vorsieht. Der Beschwerdepunkt hinsichtlich der drohenden Vollstreckung der Todesstrafe ist somit zurückzuweisen. Keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art. 14 EMRK (einstimmig).
2. Zur Verhängung der Todesstrafe:
Der GH ist derselben Meinung wie die erste Kammer, wonach die Verhängung der Todesstrafe keine gesonderte Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 2 EMRK erfordert. Er wird diese Frage daher unter Art. 3 EMRK prüfen.
a) Rechtliche Bedeutung der Staatenpraxis betreffend die Todesstrafe:
Wie auch die erste Kammer ist der GH der Ansicht, dass die Todesstrafe in Friedenszeiten als inakzeptable Form der Bestrafung beurteilt werden muss, die nicht länger durch Art. 2 EMRK gestattet ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben drei Staaten das 13. Protokoll zur EMRK, das die ausnahmslose Abschaffung der Todesstrafe vorsieht, noch nicht unterzeichnet, während es von 16 noch zu ratifizieren ist. Die Tatsache, dass eine große Zahl der Konventionsstaaten das 13. Protokoll zur EMRK noch nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert hat, dürfte zur Zeit einer Feststellung entgegen stehen, wonach eine einhellige Praxis der Konventionsstaaten besteht, die Auferlegung der Todesstrafe als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK zu betrachten. Der GH ist allerdings ähnlich wie die erste
Kammer der Ansicht, dass diesbezüglich keine endgültige
Entscheidung getroffen werden muss, da die Verhängung der Todesstrafe auch unter der Annahme, dass Art. 2 EMRK eine solche immer noch gestattet, konventionswidrig ist, wenn sie im Zuge eines unfairen Verfahrens verhängt wird.
b) Unfaires Verfahren und Todesstrafe:
Der GH ist ebenso wie die erste Kammer der Ansicht, dass die Verhängung der Todesstrafe über eine Person, die kein faires Verfahren hatte, bereits nach Art. 2 EMRK unzulässig ist. Die Angst und Unsicherheit, die durch ein in einem unfairen Verfahren erlassenes Todesurteil und seine mögliche Vollstreckung hervorgerufen wird, musste beim Bf. einen beachtlichen Leidensdruck erzeugen, dem er beinahe drei Jahre ausgesetzt war. Die Verhängung der Todesstrafe über den Bf. durch ein Gericht, dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Zweifel gezogen werden müssen, stellt somit eine unmenschliche Behandlung dar. Verletzung von Art. 3 EMRK (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa, Caflisch, Türmen und Borrego Borrego).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen:
Der Bf. bringt vor, die Art und Weise, wie er von Kenia in die Türkei entführt und auf der Insel 0mral1 angehalten wurde, hätte Art. 3 EMRK verletzt.
Der GH schließt sich den Feststellung der ersten Kammer an, wonach die Bedingungen der Anhaltung des Bf. sowohl während seiner Überführung im Flugzeug als auch auf der Insel 0mral1 den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad nicht erreichten. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:
Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts auf ungehinderte Ausübung der Individualbeschwerde, da seinen niederländischen Anwälten eine Kontaktaufnahme mit ihm nach seiner Inhaftierung verweigert worden wäre. Ferner hätte die türkische Regierung dem GH erst verspätet die von ihm angeforderten Informationen zukommen lassen.
Wie auch die erste Kammer stellt der GH fest, dass der Bf. im vorliegenden Fall nicht an der wirksamen Ausübung seines Individualbeschwerderechts behindert wurde. Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung der Art. 7, 8, 9, 10, 13, 14 und 18 EMRK:
Der GH sieht keine Veranlassung zu einer gesonderten Prüfung der behaupteten Verletzungen (einstimmig).
Zu Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile):
Im besonderen Kontext von Fällen gegen die Türkei, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatssicherheitsgerichte betrafen, haben einzelne Kammern des GH in einigen dem Urteil der ersten Kammer nachfolgenden Fällen angedeutet, dass die geeignetste Form der Wiedergutmachung in einer unverzüglichen Neuverhandlung des Falles oder Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen würde, sofern der Bf. dies wünscht (vgl. Gençel/TR vom 23.10.2003). Der GH schließt sich dieser Ansicht an. Er erinnert jedoch daran, dass die spezifischen Abhilfemaßnahmen, die der betroffene Staat in Wahrnehmung seiner Verpflichtungen gemäß Art. 46 EMRK zu setzen hat, von den Umständen des Einzelfalles abhängen und im Lichte des betreffenden Urteils und der ständigen Rechtsprechung des GH zu beurteilen sind.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Was den Zuspruch von materiellem und immateriellem Schaden anlangt, stellt das Urteil hinsichtlich der festgestellten Verletzung von Art. 3 EMRK (Verhängung der Todesstrafe im Zuge eines unfairen Verfahrens), Art. 5 und Art. 6 EMRK eine ausreichend gerechte Entschädigung dar. € 120.000, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Klaus Altmann (Barbie)/F v. 4.7.1984 (EKMR).
Bozano/F v. 18.12.1986, A/111, EuGRZ 1987, 101.
Soering/GB v. 7.7.1989, A/161, EuGRZ 1989, 314.
Kamasinski/A v. 19.12.1989, A/168, ÖJZ 1990, 412.
Stocké/D v. 19.3.1991, A/199.
Kremzow/A v. 21.9.1993, A/268-B, NL 1993/5, 25; EuGRZ 1995, 537; ÖJZ
1994, 210.
John Murray/GB v. 8.2.1996, NL 1996, 40; EuGRZ 1996, 587; ÖJZ 1996,
627.
Çiraklar/TR v. 28.10.1998, NL 1998, 220.
Anmerkung: Vgl. das in den Schlussfolgerungen und Ergebnissen praktisch identische Urteil der ersten Kammer vom 12.3.2003 (NL 2003, 80; EuGRZ 2003, 472).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.5.2005, Bsw. 46221/99, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 117) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Ocalan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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