Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Wolf-Ulrich von Maltzan u.a., Margarete von Zitzewitz u. a. und Man Ferrostaal und Alfred Töpfer Stiftung gegen Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 2.3.2005, Bsw. 71916/01, 71917/01 und 10260/02.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Keine Entschädigung für Enteignungen in Ostdeutschland.
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zurückweisung der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Beschwerden betreffen die Frage der Entschädigung für Personen, die entweder zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands im Zuge der Bodenreform oder nach 1949 in der DDR enteignet wurden.
Während der Verhandlungen mit den vier ehemaligen Besatzungsmächten gaben die Regierungen der DDR und der BRD am 15.6.1990 die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen ab, in der die Eckwerte der Vermögensfragen geklärt wurden. Diese Grundsätze wurden durch das Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) vom 23.9.1990 und das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichszahlungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz) vom 27.9.1994 umgesetzt.
Die drei Beschwerden wurden von 69 natürlichen und zwei juristischen Personen eingebracht. Die beiden juristischen Personen sowie 65 weitere Bf. sind Erben von Grundstücken bzw. Gebäuden, die zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands im Zuge der Bodenreform enteignet wurden. Nach der deutschen Wiedervereinigung beantragten sie bei den deutschen Behörden erfolglos die Restitution dieser Grundstücke.
Fünf Bf. (darunter einer der 65 bereits genannten) sind Erben von Eigentümern von Grundstücken oder Gebäuden, die nach 1949 durch die Behörden der DDR enteignet wurden. Auch sie beantragten nach der Wiedervereinigung die Rückgabe dieser Vermögenswerte. Die zuständigen Behörden wiesen diese Anträge ab, da die Grundstücke in der Zwischenzeit von Dritten gutgläubig erworben worden wären oder die Restitution aus praktischen Gründen nicht möglich sei. 21 der Bf. erhoben Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie brachten vor, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In einem Grundsatzurteil vom 22.11.2000 wies das BVerfG diese Beschwerden zurück.(Anm.: BVerfG 22.11.2000, 1 BvR 2307/94 u.a., EuGRZ 2000, 573.)
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) sowie eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). Einige der Bf. behaupten daneben auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
Die Bf. behaupten, sie hätten im Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung über vermögenswerte Rechte iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK verfügt, oder zumindest berechtigterweise eine Rückgabe der Grundstücke oder eine angemessene Entschädigung erwarten können. Die Verweigerung der Restitution oder Entschädigung nach der deutschen Wiedervereinigung käme einer zweiten Enteignung gleich.
1. Allgemeine Überlegungen
Aus Art. 1 1. Prot. EMRK kann keine allgemeine Verpflichtung der Konventionsstaaten abgeleitet werden, Eigentum zurückzuerstatten, das an sie überging bevor sie die EMRK ratifizierten. Ebensowenig beschränkt diese Bestimmung die Freiheit der Staaten, die Voraussetzungen einer Rückgabe von Vermögen an ehemalige Eigentümer und deren Umfang festzulegen. Die Konventionsstaaten genießen dabei einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Kategorien ehemaliger Eigentümer von solchen Ansprüchen. Wenn Gruppen von Eigentümern ausgeschlossen werden, haben diese keinen Restitutionsanspruch, der die Grundlage für eine durch Art. 1
1. Prot. EMRK geschützte berechtigte Erwartung bilden könnte. Erlässt aber ein Staat nach der Ratifikation der EMRK und des Protokolls Nr. 1 ein Gesetz, das eine Rückgabe von unter einem früheren Regime entzogenem Eigentum vorsieht, kann durch diese Gesetzgebung für jene Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein neuer durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschützter vermögenswerter Anspruch entstehen.
Im vorliegenden Fall muss der GH zuerst über die Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK entscheiden. Dazu ist zu prüfen, ob die Bf. Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK – also entweder bestehendes Eigentum oder einen ausreichend begründeten Anspruch – hatten.
2. Hatten die Bf. Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK? Zur behaupteten Völkerrechtswidrigkeit der Enteignungen stellt der GH fest, dass diese soweit sie nach 1949 in der DDR stattfanden nicht unter das Völkerrecht fallen, weil sie nur die eigenen Bürger der DDR betrafen. Was die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 betrifft, besteht keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die Prüfung der Umstände dieser Enteignungen fällt daher nicht in die Zuständigkeit des GH.
Da unbestritten ist, dass die Bf. nicht über bestehendes Eigentum verfügten, bleibt zu prüfen, ob die Bf. eine berechtigte Erwartung (legitimate expectation) hatten, einen Anspruch durch die Rückgabe der Grundstücke oder eine Entschädigung (für die Enteignungen zwischen 1945 und 1949) bzw. Ausgleichszahlung (für die Enteignungen nach 1949) durchzusetzen.
a) Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949:
In der Gemeinsamen Erklärung vom 15.6.1990 wurde festgestellt, dass die „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage [...] nicht mehr rückgängig zu machen" seien. Das BVerfG bestätigte in seinem ersten Grundsatzurteil vom 23.4.1991 (Anm.: BVerfG 23.4.1991, 1 BvR 1170/90 u.a., EuGRZ 1991, 121.) die Vereinbarkeit dieses Ausschlusses jeden Restitutionsrechts mit dem Grundgesetz. Es gab daher keine rechtliche Grundlage für eine berechtigte Erwartung der Bf. auf Rückgabe ihres Vermögens.
Die Frage der Entschädigung für die Enteignungen wurde hingegen bei der Wiedervereinigung bewusst offen gelassen und erst durch das Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz vom 27.9.1994 im Detail geregelt. Das BVerfG bestätigte in seinem Urteil vom 22.11.2000 die Verfassungskonformität dieses Gesetzes.
Die Höhe der Entschädigung, welche die Bf. berechtigterweise erwarten konnten, war in diesem Gesetz klar festgelegt. Die Behauptung der Bf., sie hätten aufgrund des Urteils des BVerfG vom 23.4.1991 eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlichen Werts der enteigneten Grundstücke erwarten können, wird weder durch den Wortlaut dieses Urteils noch durch die Gemeisame Erklärung vom 15.6.1990 unterstützt. Da die Enteignungen in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung standen, können die Bf. auch keine berechtigte Erwartung geltend machen, einen Anspruch auf eine mit einer Rehabilitierung verbundene Rückgabe ihres Vermögens durchzusetzen.
b) Die Enteignungen in der DDR nach 1949:
Die Bf. bringen vor, sie hätten eine berechtigte Erwartung gehabt, entweder eine Rückgabe der enteigneten oder anderer Grundstücke gleichen Werts oder eine dem tatsächlichen Wert ihrer Besitzungen entsprechende Entschädigung zu erlangen.
Die Ansprüche der Bf. auf Rückgabe der Grundstücke waren im Vermögensgesetz vom 23.9.1990 klar geregelt. Soweit die in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren – weil eine Rückgabe praktisch unmöglich war oder dritte Personen gutgläubig Eigentum erworben hatten – fallen die Ansprüche der Bf. eindeutig aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes.
Auch die Höhe etwaiger Entschädigungen war durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27.9.1994 klar geregelt. Weder der Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung vom 15.6.1990 noch das Urteil des BVerfG vom 23.4.1991 unterstützen die Behauptung der Bf., sie hätten eine berechtigte Erwartung gehabt, Ansprüche durchzusetzen, die über die in diesem Gesetz vorgesehenen hinausgingen.
3. Schlussfolgerung
Die Bf. erhofften sich von der Anfechtung der verschiedenen die Vermögensfrage regelnden Gesetze eine Rückgabe ihres Vermögens oder eine Entschädigung bzw. Ausgleichszahlungen. Der Glaube, dass diese Gesetze zu ihrem Vorteil geändert würden, kann jedoch nicht als eine berechtigte Erwartung iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK angesehen werden. Wie der GH wiederholt betont hat, besteht ein Unterschied zwischen einer bloßen Hoffnung – wie verständlich diese auch immer sein mag – und einer berechtigten Erwartung, die konkreter sein und auf einer gesetzlichen Vorschrift oder gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung beruhen muss. Weder die Gemeinsame Erklärung vom 15.6.1990 noch das erste Urteil des BVerfG zur Bodenreform räumte den Bf. Rechte ein, die über jene hinausgingen, die ihnen nach den betreffenden Gesetzen zukamen.
Die Bf. haben somit keine Ansprüche nachgewiesen, die in ausreichendem Maße begründet gewesen wären, um sie durchsetzbar zu machen. Daher können sie kein Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK geltend machen.
Da die Umstände des Falles nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1
1. Prot. EMRK fallen, ist die Beschwerde soweit sie diese Bestimmung betrifft nach Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK:
Die Bf. bringen vor, sie seien gegenüber Personen benachteiligt worden, die zwischen 1949 und 1990 enteignet wurden und eine Rückerstattung ihres Eigentum erreichen konnten.
Obwohl die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK eine Verletzung eines der durch die EMRK garantierten Rechte nicht voraussetzt, ist kein Raum für seine Anwendung gegeben, wenn der betreffende Sachverhalt nicht in den Bereich einer der materiellen Vorschriften der EMRK fällt. Der GH hat bereits festgestellt, dass Art. 1 1. Prot. EMRK nicht anwendbar ist. Daher kann auch Art. 14 EMRK im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. iVm. Art. 14 EMRK nach Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
Einer der Erben einer zwischen 1945 und 1949 enteigneten Person behauptet eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23.6.1994 sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des BVerfG. Da die BRD für Akte der sowjetischen Besatzungsmacht nicht verantwortlich gemacht werden kann, hat der GH zur Prüfung der Umstände der Enteignungen keine Jurisdiktion ratione temporis. Was das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz und die Entscheidungen der Gerichte betrifft, wirft dieser Beschwerdepunkt keine Fragen auf, die nicht bereits unter Art. 1 1. Prot. EMRK geprüft worden sind. Art. 8 EMRK ist daher nicht anwendbar, weshalb Art. 14 EMRK im vorliegenden Fall nicht ins Spiel kommt. Die Beschwerde muss daher auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK nach Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Jene 21 Bf., die eine Rechtsmittel an das BVerfG erhoben hatten, rügen die überlange Dauer des Verfahrens vor diesem Gericht. Angesichts der Komplexität des Falles und dem außergewöhnlichen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung gelangt der GH zu der Ansicht, dass das Verfahren nicht unangemessen lange gedauert hat. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mayer u.a./D v. 4.3.1996 (EKMR), EuGRZ 1996, 386.
Fürst Hans Adam II/D v. 12.7.2001, NL 2001, 157; EuGRZ 2001, 466; ÖJZ
2002, 347.
Broniowski/PL v. 22.6.2004, NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472.
Kopecký/SK v. 28.09.2004, NL 2004, 225.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.3.2005, Bsw. 71916/01, Bsw. 71917/01 und Bsw. 10260/02 entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 59) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/05_2/Maltzan.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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