Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Thaler gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2005, Bsw. 58141/00.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Zusammensetzung der Landesberufungskommissionen nach § 345 ASVG.
Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. EUR 5.000, für Kosten aus Auslagen (einstimmig.)
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war als Arzt für Allgemeinmedizin tätig. Seine Honorare wurden aufgrund eines Einzelvertrags mit der Tiroler Gebietskrankenkasse abgerechnet. Nachdem die Krankenkasse den Vertrag zum 31.12.1996 kündigte, praktizierte er ohne Kassenvertrag. Die Beschwerde des inzwischen in den Ruhestand getretenen Bf. bezieht sich auf zwei Verfahren, in denen er Honorarnachzahlungen geltend machte.
Den ersten Antrag auf Honorarnachzahlung aus dem Vertragsverhältnis wies die Paritätische Schiedskommission am 2.4.1997 ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 2.7.1998 von der Landesberufungskommission abgewiesen. Auch die daraufhin erhobene Beschwerde an den VfGH blieb ohne Erfolg.
Am 11.2.1997 strengte der Bf. ein zweites Verfahren an. Er beantragte eine Honorarnachzahlung in der Höhe von ATS 18.000.000, (ca. EUR 1.300.000, ) durch die Tiroler Gebietskrankenkasse. Er berief sich darauf, dass die Honorarordnung, die ein Bestandteil des zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Tiroler Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvertrags sei, unangemessen niedrige Honorare für seine ärztliche Tätigkeit vorgesehen hätte und daher sein Einzelvertrag mit der Krankenkasse nichtig sei. Die Landesberufungskommission, auf die die Zuständigkeit aufgrund eines Devolutionsantrags übergegangen war, wies den Antrag des Bf. am 28.10.1997 ab.
In seiner am 15.12.1997 erhobenen Beschwerde an den VfGH brachte der Bf. unter anderem vor, die Landesberufungskommission sei kein unabhängiges und unparteiisches Tribunal iSv. Art. 6 EMRK, da der Hauptverband der Sozialversicherungsträger zwei Vizedirektoren der Tiroler Gebietskrankenkasse als Beisitzer entsendet hätte. Der VfGH wies die Beschwerde am 16.12.1999 ab. Er stellte fest, die Landesberufungskommissionen seien aufgrund der Weisungsfreiheit und der Dauer der Bestellung ihrer Mitglieder generell als unabhängige und unparteiische Tribunale anzusehen.(Anm.: VfGH 16.12.1999, B 3077/97.)
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Landesberufungskommission könnte nicht als unabhängiges und unparteiisches Tribunal angesehen werden. Diese hätte über einen Vertrag entscheiden müssen, der zwischen jenen Verbänden, nämlich dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Tiroler Ärztekammer, abgeschlossen worden war, welche die Beisitzer der Landesberufungskommission entsendet hätten. Im zweiten Verfahren hätte der Hauptverband überdies zwei Vizedirektoren der Tiroler Gebietskrankenkasse, die sowohl Partei der Honorarordnung als auch des Einzelvertrags war, als Beisitzer entsendet. Die Landesberufungskommission besteht aus einem Berufsrichter und vier Beisitzern, von denen je zwei von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet werden. Im vorliegenden Fall geht es um die Unabhängigkeit und objektive Unparteilichkeit der vier Beisitzer. Die Regierung brachte im Wesentlichen vor, Zweifel an der objektiven Unabhängigkeit der Beisitzer seien nur in Fällen gerechtfertigt, in denen diese direkt am Zustandekommen eines Vertrags beteiligt waren, der Gegenstand des Verfahrens vor der Landesberufungskommission ist.
Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt. Die vorliegende Angelegenheit ist vergleichbar mit dem Fall Hortolomei/A, in dem die EKMR festgestellt hat, die Landesberufungskommission biete nicht den erforderlichen Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, da die Beisitzer von jenen Körperschaften nominiert wurden, welche die in dem Fall angefochtenen Richtlinien abgeschlossen hatten. Der GH sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der Bf. focht in den beiden Verfahren gegen die Tiroler Gebietskrankenkasse den Gesamtvertrag zwischen der Gebietskrankenkasse und der Tiroler Ärztekammer an, auf dem die Höhe seiner Honorare beruhte.
Was das erste Verfahren betrifft, ist der Zweifel des Bf. an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Landesberufungskommission schon allein durch die Tatsache gerechtfertigt, dass deren Beisitzer von jenen Körperschaften entsendet wurden, welche den angefochtenen Gesamtvertrag abgeschlossen hatten.
Hinsichtlich des zweiten Verfahrens tritt hinzu, dass zwei der Beisitzer hochrangige Funktionäre der Tiroler Gebietskrankenkasse waren, also der gegnerischen Verfahrenspartei angehörten. Dies musste die gerechtfertigten Befürchtungen des Bf. noch verstärken, die Landesberufungskommission würde seinen Fall nicht mit der nötigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit behandeln.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Mangel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auch nicht im Rechtsmittelweg geheilt wurde, da die Entscheidung der Landesberufungskommission nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch einen den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechenden Spruchkörper unterlag. Die Anrufung des VwGH war nämlich gesetzlich ausgeschlossen und der VfGH hatte keine umfassende Kognitionsbefugnis, da er auf eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt war. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende
gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. EUR 5.000, für
Kosten aus Auslagen (einstimmig.)
Vom GH zitierte Judikatur:
Findlay/GB v. 25.2.1997, NL 1997, 52.
Rom Hortolomei/A (Bericht der EKMR) v. 16.4.1998.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.2.2005, Bsw. 58141/00, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 21) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_1/Thaler.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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