Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Sidabras und Dziautas gegen Litauen, Urteil vom 27.7.2004, Bsw. 55480/00 und Bsw. 59330/00.
Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 14 EMRK - Berufsverbote für ehemalige Mitarbeiter des KGB.
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 10 EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je EUR 7.000,- an den ErstBf. und den ZweitBf. für materiellen und immateriellen Schaden. EUR 2.681,37 an den ErstBf., EUR 2.774,05 an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
1.) Der ErstBf. arbeitete von 1975 bis 1986 in Litauen für den sowjetischen Geheimdienst KGB. Nachdem Litauen 1990 seine Unabhängigkeit erklärt hatte, fand er eine Anstellung als Steuerprüfer. Am 2.6.1999 wurde er von der Finanzverwaltung entlassen, nachdem die litauische Abteilung für Staatssicherheit und das litauische Forschungszentrum zum Genozid und zum Widerstand (Lietuvos gyventoju genocido ir rezistencijos tyrimo centras) übereinstimmend festgestellt hatten, dass der Bf. als ehemaliger KGB-Offizier den gesetzlichen Beschränkungen der Berufsausübung unterliege. (Anm.: Gemäß dem am 16.7.1998 verabschiedeten Gesetz über die Evaluierung des Staatssicherheitskomitees der UdSSR (NKVD, NKGB, MGB, KGB) und der momentanen Tätigkeit ständiger Angestellter dieser Organisation (Istatymas del SSRS valstybes saugumo komiteto (NKVD, NKGB, MGB, KGB) vertinimo ir šios organizacijos kadriniu darbuotoju dabartines veiklos) handelt es sich beim sowjetischen Geheimdienst um eine kriminelle Organisation. Art. 2 verbietet ehemaligen Mitarbeitern für die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Außerdem untersagt diese Bestimmung eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar, in Banken und anderen Kreditinstituten, in strategisch wichtigen Wirtschaftsprojekten, in Sicherheitsdienstleistungsunternehmen und Detekteien, im Kommunikationswesen, als Lehrer, Erzieher oder Leiter von Erziehungsanstalten sowie die Ausübung aller Berufe, die das Tragen einer Waffe erfordern.) Die vom Bf. erhobenen Rechtsmittel, in denen er im Wesentlichen geltend machte, er wäre während seiner Arbeit für den KGB nie an Verletzungen individueller Rechte beteiligt gewesen, blieben erfolglos.
2.) Der ZweitBf. war ab 11.2.1991 als Staatsanwalt in der Abteilung „Organisiertes Verbrechen und Korruption" der litauischen Generalstaatsanwaltschaft tätig. Nachdem die litauische Abteilung für Staatssicherheit und das Forschungszentrum zum Genozid und zum Widerstand festgestellt hatten, dass er von 1985 bis 1991 für den KGB gearbeitet hatte, wurde er am 31.5.1999 entlassen.
Das vom ZweitBf. angerufene Verwaltungsgericht stellte am 6.8.1999 die Unrechtmäßigkeit seiner Entlassung fest. Er habe von 1985 bis 1990 nur an einer speziellen Schule des KGB studiert und wäre danach nicht an politischen, sondern nur an strafrechtlichen Untersuchungen beteiligt gewesen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil am 25.10.1999 auf. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das bis 2009 geltende Verbot der Beschäftigung in verschiedenen Sektoren der Privatwirtschaft aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für den KGB verletze ihre durch Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK garantierten Rechte.
1.) Zum Gegenstand dieses Teils des Beschwerdevorbringens:
Der GH hält fest, dass sich das Vorbringen unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK nicht gegen den Verlust der Anstellung als Staatsanwalt bzw. Finanzbeamter oder gegen die Unmöglichkeit richtet, eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzunehmen. Dieser Teil der Bsw. betrifft vielmehr ausschließlich das bis 2009 geltende Verbot, sich um Anstellungen in bestimmten Bereichen der Privatwirtschaft zu bewerben.
2.) Zur Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK:
Die Bf. wurden aufgrund ihrer Vergangenheit als Mitarbeiter des KGB anders als sonstige Personen in Litauen behandelt, die keinen Beschränkungen ihrer Berufsausübung unterworfen wurden. Darin liegt eine Ungleichbehandlung iSv. Art. 14 EMRK.
Es bleibt zu prüfen, ob das Verbot einer Beschäftigung in bestimmten Sektoren der Privatwirtschaft das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben berührt. Auch wenn die Konvention nach der st. Rspr. des GH weder den Zugang zum öffentlichen Dienst noch das Recht, einen bestimmten Beruf zu ergreifen, schützt, kann doch ein weitreichendes Verbot, eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft auszuüben, das Privatleben berühren.
Im vorliegenden Fall hatte das langjährige Verbot, in bestimmten Sparten berufstätig zu sein, schwerwiegende Auswirkungen auf die Möglichkeit der Bf., Beziehungen mit der Außenwelt zu entwickeln. Es verursachte ihnen ernste Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, was offensichtliche Auswirkungen auf ihr Privatleben hatte. Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar.
3.) Zur Übereinstimmung mit Art. 14 EMRK:
Nach der st. Rspr. des GH ist eine Unterscheidung diskriminierend iSv. Art. 14 EMRK, wenn sie einer objektiven und sachlichen Rechtfertigung entbehrt, dh. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn die angewendeten Mittel unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel sind.
Die Reg. bringt vor, das Verbot wäre wegen der mangelnden Loyalität zum litauischen Staat verhängt worden, die in der Vergangenheit der Bf. als Mitarbeiter des KGB zum Ausdruck käme. Der GH anerkennt, dass die Beschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten der Bf. – und damit ihre unterschiedliche Behandlung – das legitime Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes und der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte. Es bleibt zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung eine verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Die Beschäftigungsaussichten der Bf. wurden nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch in verschiedenen Sektoren der Privatwirtschaft beschränkt. Während Loyalität zum Staat eine selbstverständliche Voraussetzung für eine Tätigkeit für eine staatliche Behörde darstellt, ist dies bei privaten Unternehmen nicht der Fall. Obwohl deren wirtschaftliche Tätigkeit zum Funktionieren des Staates beitragen oder dieses auch beeinträchtigen kann, sind sie nicht die Hüter der staatlichen Souveränität. Wegen mangelnder Loyalität zum Staat verhängte Einschränkungen der Möglichkeiten einer Person, bei einem privaten Unternehmen beschäftigt zu sein, können daher nicht in der gleichen Weise gerechtfertigt werden wie Beschränkungen des Zugangs zum öffentlichen Dienst, egal welche Rolle das Unternehmen für die wirtschaftlichen, sozialen oder sicherheitspolitischen Interessen des Staates spielt.
Bei der Prüfung, ob die in Bsw. gezogenen Maßnahmen verhältnismäßig waren, ist auch der Inhalt des Gesetzes, auf dem diese beruhten, zu beachten. Art. 2 zählt die privatwirtschaftlichen Bereiche auf, von denen ehemalige Mitarbeiter des KGB ausgeschlossen sind, das Gesetz beinhaltet aber keine Definition der besonderen Berufe, Funktionen oder Aufgaben, welche die Bf. nicht innehaben dürfen. Aufgrund dessen ist es unmöglich, einen einleuchtenden Zusammenhang herzustellen zwischen den betroffenen beruflichen Stellungen und den legitimen Zielen, die das Verbot, solche Stellungen innezuhaben, verfolgte. Nach Ansicht des GH fehlen einem solchen Gesetz die notwendigen Garantien zur Vermeidung von Diskriminierung und zur Sicherstellung einer ausreichenden und angemessenen gerichtlichen Kontrolle der Verhängung solcher Maßnahmen.
Schließlich stellt der GH fest, dass das Gesetz 1999 in Kraft trat, also beinahe ein Jahrzehnt nach der Unabhängigkeit Litauens. Die Einschränkungen der Berufstätigkeit der Bf. aufgrund dieses Gesetzes wurden dreizehn bzw. neun Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für den KGB verhängt. Dieser Faktor muss bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme berücksichtigt werden. Der GH kommt zu dem Schluss, dass das über die Bf. verhängte Verbot, eine Beschäftigung in bestimmten Bereichen der Privatwirtschaft auszuüben, auch angesichts der damit verfolgten legitimen Ziele eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellte. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervoten von Richter Loucaides und Richterin Thomassen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Mularoni).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK:
Nach Auffassung der Bf. stellen ihre Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst und die sonstigen Beschäftigungsverbote eine Verletzung der durch Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung dar.
Nach Ansicht des GH wurde die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. durch die Beschränkungen der Beschäftigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt. Art. 10 EMRK ist daher nicht anwendbar. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK alleine oder iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Je EUR 7.000,-- an den ErstBf. und den ZweitBf. für materiellen und immateriellen Schaden. EUR 2.681,37 an den ErstBf., EUR 2.774,05 an den ZweitBf. für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; Sondervoten von Richter Loucaides und Richterin Thomassen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Glasenapp/D v. 28.8.1986, A/104 (= EuGRZ 1986, 497).
Kosiek/D v. 28.8.1986, A/105 (= EuGRZ 1986, 509).
Niemietz/D v. 16.12.1992, A/251-B (= NL 1993/1, 17 = EuGRZ 1993, 65 =
ÖJZ 1993, 389).
Vogt/D v. 26.9.1995, A/323 (= NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ
1996, 75).
Thlimmenos/GR v. 6.4.2000 (= NL 2000, 63).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.7.2004, Bsw. 55480/00 und Bsw. 59330/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 193) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/04_4/Sidabras.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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