Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Zdanoka gegen Lettland, Urteil vom 17.6.2004, Bsw. 58278/00.
Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 3 1. ZP EMRK - Entzug des passiven Wahlrechts auf unbestimmte Dauer.
Verletzung von Art. 3 1. ZP EMRK (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 11 EMRK (5:2 Stimmen).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 10
EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: LVL 2.236,50 für materiellen Schaden, EUR 10.000,- für immateriellen Schaden, EUR 10.000,- für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. war seit 1971 Mitglied der Kommunistischen Partei Lettlands (KPL). Im März 1990 wurde sie als Abgeordnete in den Obersten Rat der Sozialistischen Sowjetrepublik Lettland gewählt. Nach der im Mai 1990 erfolgten Unabhängigkeitserklärung Lettlands stellte der Oberste Rat am 23.8.1991 die Verfassungswidrigkeit der KPL wegen ihrer Beteiligung an zwei Staatsstreichen am 13.1.1991 bzw. im August 1991 fest, worauf diese aufgelöst wurde.
Im selben Jahr wurde die Bf. Präsidentin der „Bewegung für soziale Gerechtigkeit und gleiche Rechte in Lettland". 1997 legte die genannte Bewegung der Wahlkommission der Stadt Riga eine Kandidatenliste für die kommenden Wahlen zum Stadtparlament vor. Als Kandidatin fungierte auch die Bf., welche – gemäß den gesetzlichen Erfordernissen – auf der Liste eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, wonach ihre Kandidatur von Art. 9 des Gesetzes über die Wahlen zum Stadtparlament (Anm.: Danach sind all jene Personen unwählbar, die nach dem 13.1.1991 an Aktivitäten ua. der KPL teilgenommen haben.) nicht berührt werde. Die Liste wurde in der Folge eingetragen. Bei den Stadtparlamentswahlen erhielt sie vier der sechzig Sitze im Stadtparlament, unter den gewählten Mandataren befand sich auch die Bf.
1998 fungierte die Bf. als Kandidatin für die im Oktober angesetzten Parlamentswahlen. Die Eintragung der Kandidatenliste wurde jedoch von der zentralen Wahlkommission mit der Begründung verweigert, dass eine Kandidatur der Bf. gemäß Art. 5 (6) des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus vom 25.5.1995 (Nach dieser Gesetzesstelle können Mitglieder ua. der KPL, die nach dem 13.1.1991 aktiv in dieser Partei mitgewirkt haben, weder als Kandidat für die Parlamentswahlen aufgestellt noch in das Parlament gewählt werden.) ausgeschlossen sei. Die Bf. zog daraufhin ihre Kandidatur zurück.
In der Folge ersuchte der Vorsitzende der zentralen Wahlkommission den Generalprokurator der Republik Lettland, er möge die Rechtmäßigkeit der Wahl der Bf. in das Stadtparlament von Riga überprüfen. Am 14.1.1999 beantragte letzterer beim Gericht erster Instanz in Riga den Ausspruch, dass die Bf. an Aktivitäten der KPL in der Zeit nach dem 13.1.1991 teilgenommen habe. Das Gericht gab seinem Antrag statt. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel wurde am 15.12.1999 von der Zivilkammer des Höchstgerichts mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgelegten Beweise hinlänglich auf die Teilnahme der Bf. an Aktivitäten der KPL nach dem fraglichen Datum schließen würden, ferner sei die Auflösung der KPL im Interesse des lettischen Staates aus Anlass einer konkreten historisch-politischen Situation erfolgt. Als Folge des Urteils verlor die Bf. ihr passives Wahlrecht und ihren Sitz im Stadtparlament von Riga. Für die Parlamentswahlen im Jahr 2002 versuchte die Bf. neuerlich zu kandidieren. Am 7.8.2002 entschied die zentrale Wahlkommission unter Berufung auf das Urteil der Zivilkammer des Höchstgerichts vom 15.12.1999, die Bf. von der Liste zu streichen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen zu einer gesetzgebenden Körperschaft) durch den Umstand, dass sie nicht ins Parlament gewählt werden kann. Sie rügt ferner Verletzungen von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung) sowie von Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK:
Die Staaten verfügen grundsätzlich über einen weiten Ermessensspielraum, was die Möglichkeit anlangt, eine Kandidatur für das Parlament auszuschließen. Die ehemalige EKMR hat in einigen Fällen die Frage verneint, ob der Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts wegen in der Vergangenheit liegender Vorfälle eine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK darstellt. (Anm.: X./NL, ZE v. 19.12.1974, Bsw. 6573/74 (DR 1, 88); X./B, ZE v. 3.12.1979, Bsw. 8701/79 (DR 18, 250); Glimmerveen Hagenbeek/NL, ZE v. 11.10.1979, Bsw. 8348/78, 8406/78 (DR 18, 187); Van Wambeke/B, ZE v. 12.4.1991, Bsw. 16692/90.) Der GH selbst hat wiederholt die Rechtmäßigkeit von Einschränkungen der politischen Aktivitäten etwa von Polizeibeamten (Anm.: Rekvényi/H, Urteil v. 20.5.1999 (= NL 1999, 100 = ÖJZ 2000, 235)) oder im Staatsdienst stehenden Beamten (Anm.: Vogt/D, Urteil v. 26.9.1995, A/323 (= NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75)) anerkannt. Im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen betreffen die vorliegenden Einschränkungen jedoch einen Vertreter der gesetzgebenden Gewalt. Art. 3 1.ZP EMRK schützt die „freie Äußerung der Meinung des Volkes" und damit die Idee eines politischen Pluralismus. Mag auch bei Parlamentariern eine gewisse Pflicht zur Loyalität gegeben sein, ist eine solche keineswegs mit jener von Vertretern des öffentlichen Dienstes vergleichbar.
1.) Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
Der Entzug des passiven Wahlrechts verfolgte zumindest drei legitime Ziele, nämlich den Schutz der staatlichen Unabhängigkeit, des demokratischen Staatswesens und der nationalen Sicherheit.
2.) War der Eingriff verhältnismäßig?
Laut den Darlegungen der Reg. liegen der Unwählbarkeit einer Person in einen nationalen Vertretungskörper zwei Aspekte zugrunde: Zum einen handelt es sich um eine Sanktion mit Strafcharakter, mit der eine Person für ein in der Vergangenheit liegendes staatsfeindliches Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden soll, zum anderen um eine präventive Maßnahme unter der Annahme, dass das aktuelle Verhalten einer Person geeignet ist, die Demokratie zu gefährden, sodass ihre Wahl eine Gefahr für die Verfassungsordnung eines Staates darstellen würde. Der GH wird im Folgenden beide Aspekte einer Prüfung unterziehen.
a) Zum Strafcharakter der gerügten Maßnahme:
b) Zum Präventivcharakter der gerügten Maßnahme:
Laut der Reg. habe die Bf. 1991 ein derart massives Fehlverhalten an den Tag gelegt, dass diese Tatsache allein bereits ausreiche, um ihre Unwählbarkeit zu begründen, möge ihr auch eine konkrete Teilnahme an den besagten Umsturzversuchen nicht nachzuweisen sein. Dazu ist festzustellen, dass vom lettischen Gesetzgeber in den einschlägigen Gesetzen als Stichtag nicht der 23.8.1991 gewählt wurde (Verfassungswidrigerklärung der KPL), sondern der 13.1.1991, also der Tag, an dem die KPL beim ersten Staatsstreich mitgewirkt hat. Der GH erinnert an seine st. Rspr. zu den Art. 8 bis 11 EMRK, wonach im Wege von Gesetzen vorgenommene Eingriffe gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit vorhersehbar sein müssen. Wie es scheint, bestand bis zum August 1991 kein gesetzlich verankertes Verbot, wodurch die Aktivitäten der KPL ausdrücklich oder stillschweigend untersagt worden wären. Was die parteipolitischen Agitationen der Bf. während dieses Zeitraums anlangt, konnte von ihr nicht erwartet werden, deren negative Folgen für sich vorherzusehen. Der Bf. kann daher nicht vorgeworfen werden, zum damaligen Zeitpunkt in einer illegalen Vereinigung mitgewirkt zu haben.
Angesichts des totalitären und antidemokratischen Charakters der kommunistischen Parteien Mittel- und Osteuropas kann die in Frage stehende Einschränkung während der ersten Jahre nach der Unabhängigkeitserklärung Lettlands durchaus als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden. Mit der Zeit verlor diese Maßnahme jedoch zunehmend an Bedeutung, sodass für den Entzug des passiven Wahlrechts eine Prüfung anderer Faktoren unerlässlich gewesen wäre, darunter insbesondere die Frage, ob die persönliche Mitwirkung der Bf. an den besagten Ereignissen die Aufrechterhaltung einer derartigen Maßnahme gerechtfertigt hätte oder nicht. Die Bf. wurde wegen ihrer Aktivitäten für die KPL weder strafrechtlich belangt, noch befand sie sich unter jenen 15 Abgeordneten, denen ihr Mandat wegen nachweislicher Beteiligung am zweiten Staatsstreich entzogen wurde. Zwar hat die Bf. innerhalb der KPL eine wichtige Rolle gespielt und auch in leitender Position an Parteiversammlungen teilgenommen. Die Reg. konnte jedoch keinerlei Nachweis dafür liefern, dass sie selbst konkrete Handlungen gesetzt hat, welche die Zerstörung der lettischen Republik oder die Wiederherstellung des ehemaligen kommunistischen Regimes zum Ziel hatten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das individuelle Verhalten der Bf. in der Vergangenheit nicht jenen Grad an Schwere erreichte, um ihre fortgesetzte Unwählbarkeit als Abgeordnete für die Gegenwart zu rechtfertigen.
Was das aktuelle Verhalten der Bf. anlangt, ist zu sagen, dass die diesbezügliche Kritik der Reg. im Wesentlichen auf die Verteidigung und Propagierung von Ideen seitens der Bf. abzielt, die in krassem Widerspruch zur offiziellen Politik der lettischen Behörden stehen und die auch vom Großteil der Bevölkerung entsprechend negativ aufgenommen werden. Besagte Ideen betreffen die russische Minderheit in Lettland und die Gesetzgebung hinsichtlich des Gebrauchs ihrer Muttersprache. Der GH vermag darin keinerlei Anzeichen einer antidemokratischen Gesinnung oder einer Unvereinbarkeit mit den Grundwerten der Konvention erkennen. Dasselbe gilt auch für die Mittel, denen sich die Bf. zur Erreichung ihrer Ziele bedient hat. Es wurde auch zu keiner Zeit der Vorwurf erhoben, dass sie nach der Auflösung der KPL politische Aktionen im Verborgenen gesetzt oder versucht hätte, die Partei neu aufzubauen.
3.) Zusammenfassende Bewertung
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Unwählbarkeit der Bf. in das lettische Parlament für eine unbegrenzte Dauer unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel und somit auch nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Bonello und Levits).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Unbestritten ist, dass ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der Bf. vorliegt, der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz der nationalen Sicherheit. Was die Verhältnismäßigkeit der gerügten Maßnahme anlangt, genügt es, auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 1.ZP EMRK zu verweisen. Im Übrigen ist der zweite Satz von Art. 11 (2) EMRK, wonach „die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird", nicht auf Abgeordnete anwendbar. Zum von der Reg. zur Sprache gebrachten Missbrauchsverbot gemäß Art. 17 EMRK ist zu sagen, dass durch diese Bestimmung totalitären bzw. extremistischen Vereinigungen eine Berufung auf die Konvention zur Zerstörung der darin garantierten Rechte und Freiheiten unmöglich gemacht werden soll. Die Unwählbarkeit der Bf. gründete auf ihrem politischen Engagement in der Vergangenheit und nicht auf ihrem aktuellen Verhalten, das, wie gesagt, keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern vom bereits zitierten Fall Glimmerveen Hagenbeek/NL, der die Streichung von Kandidaten einer Organisation mit rassistischen und fremdenfeindlichen Tendenzen von der Wahlliste zum Gegenstand hatte. Ähnliches gilt für den Fall Kommunistische Partei Deutschlands ua./D (Anm.: ZE v. 20.7.1957, Bsw. 250/57 (Yb 1, 222)), bei dem die Auflösung der bf. Partei ihre Ursache in ihren antidemokratischen Thesen hatte. Der GH erachtet Art. 17 EMRK daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Verletzung von Art. 11 EMRK, keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Bonello und Levits).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
LVL 2.236,50 für materiellen Schaden, EUR 10.000,-- für immateriellen
Schaden, EUR 10.000,-- für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Bonello und Levits).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei/TR v. 30.1.1998 (= NL
1998, 23).
Sozialistische Partei ua./TR v. 25.5.1998 (= NL 1998, 104).
Matthews/GB v. 18.2.1999 (= NL 1999, 58 = EuGRZ 1999, 200 = ÖJZ 2000,
34).
Partei der Freiheit und Demokratie (ÖZDEP)/TR v. 8.12.1999 (= NL
2000, 12).
Podkolzina/LV v. 9.4.2002 (= NL 2002, 64).
Refah Partisi (Wohlfahrtspartei) ua./TR v. 13.2.2003 (= NL 2003, 30).
Gorzelik ua./PL v. 17.2.2004 (= NL 2004, 26).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.6.2004, Bsw. 58278/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 131) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/04_3/Zdankova_LET.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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