Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Grosse Kammer, Beschwerdesache Maestri gegen Italien, Urteil vom 17.2.2004, Bsw. 39748/98.
Art. 11 EMRK - Disziplinarmaßnahmen wegen Mitgliedschaft eines Richters in einer Freimaurerloge.
Verletzung von Art. 11 EMRK (11:6 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 10.000,- für immateriellen Schaden, EUR 14.000,- für Kosten und Auslagen (11:6 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Richter. Am 23.11.1993 leitete der Justizminister wegen seiner Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Dem Bf. wurde vorgeworfen, er habe durch seine von 1981 bis März 1993 dauernde Mitgliedschaft in einer Loge gegen § 18 der Königlichen Gesetzesverordnung vom 31. Mai 1946, Nr. 511 verstoßen. (Anm.: Diese Bestimmung sieht Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter vor, der seinen Pflichten nicht nachkommt, im Dienst oder Privatleben ein Benehmen an den Tag legt, das ihn des für sein Amt erforderlichen Vertrauens oder Ansehens unwürdig macht, oder der das Ansehen der Richterschaft schädigt.)
Am 10.10.1995 wurde dem Bf. von der Disziplinarkammer des Obersten Richterrates (Consiglio Superiore della Magistratura) ein Verweis (censura) erteilt. Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Freimaurerloge widerspreche den Disziplinarvorschriften aufgrund der Unvereinbarkeit des Diensteides mit dem Eid der Freimaurer, den hierarchischen Beziehungen der Freimaurer untereinander, deren Ablehnung der staatlichen Gerichtsbarkeit und wegen der unauflöslichen Natur der zwischen den Mitgliedern bestehenden Verbindungen. Der Oberste Richterrat hätte in zwei Direktiven vom 22.3.1990 bzw. 14.7.1993 den substantiellen Konflikt zwischen der Ausübung des Richteramts und der Mitgliedschaft bei den Freimaurern betont. Diese Direktiven seien vor dem Hintergrund der Entwicklungen Anfang der 80er-Jahre zu sehen, als die später aufgelöste Loge „P2" versucht hatte, Behörden und demokratische Institutionen zu unterwandern und Verbindungen einzelner Logen zur Mafia bekannt wurden. Nach diesen Ereignissen hätte klar ersichtlich sein müssen, dass mit der Mitgliedschaft bei den Freimaurern ein Verlust der persönlichen Integrität einher ginge.
In seiner dagegen erhobenen Bsw. an den Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) machte der Bf. ua. eine Verletzung von Art. 18 der italienischen Verfassung geltend, der die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Der Kassationsgerichtshof wies die Bsw. am 20.12.1996 mit der Begründung ab, die Vereinigungsfreiheit würde durch den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtsbarkeit beschränkt. Diesen Prinzipien müsse Vorrang gegenüber der Vereinigungsfreiheit eingeräumt werden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Vereinigungsfreiheit) durch die verhängte Disziplinarstrafe.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
a) Zum Vorliegen eines Eingriffs:
Es ist unbestritten, dass ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Vereinigungsfreiheit vorliegt. Um mit Art. 11 EMRK vereinbar zu sein, muss ein solcher Eingriff drei Voraussetzungen erfüllen: Er muss gesetzlich vorgesehen sein, eines oder mehrere der in Art. 11 (2) EMRK genannten legitimen Ziele verfolgen und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sein.
b) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Der Eingriff beruhte auf § 18 der Königlichen Gesetzesverordnung vom 31. Mai 1946, Nr. 511 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 17 vom 25.1.1982 (Anm.: Das Gesetz Nr. 17 vom 25.1.1982 regelt die Anwendung von Art. 18 der italienischen Verfassung (Vereinigungsfreiheit) in Bezug auf geheime Organisationen und die Auflösung der Loge „P2". Es erklärt ua. die Mitgliedschaft in einer geheimen Organisation für strafbar.) und der Direktive des Obersten Richterrates vom 22.3.1990. Die Disziplinarstrafe hatte somit eine gesetzliche Grundlage. Die Normen erfüllen das Erfordernis der Zugänglichkeit. Bezüglich der Vorhersehbarkeit stellt der GH fest, dass zwischen zwei Zeitabschnitten unterschieden werden muss: der Phase vom Beitritt des Bf. zu den Freimaurern 1981 bis zum 22.3.1990, dem Tag, an dem der Oberste Richterrat seine erste Direktive verabschiedete, und der zweiten Periode von diesem Datum bis März 1993, als der Bf. die Freimaurer verließ. Die im März 1990 verabschiedete Direktive hielt fest, dass die Mitgliedschaft eines Richters bei einer Vereinigung wie den Freimaurern, die ihre Mitglieder speziellen Verhaltensregeln unterwerfen würden, problematisch für den Betroffenen sein könnte. Was den ersten Zeitabschnitt betrifft, stellt der GH fest, dass § 18 der Gesetzesverordnung Nr. 511 für sich alleine keine ausreichenden Informationen enthielt, um dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit zu entsprechen. Auch die Tatsache, dass Italien 1982 ein Gesetz verabschiedete, mit dem die Loge „P2" aufgelöst und die Mitgliedschaft in geheimen Organisationen untersagt wurde, versetzte den Bf. nicht in die Lage vorherzusehen, dass die Mitgliedschaft eines Richters in einer legalen Freimaurerloge eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könnte.
Was den zweiten Abschnitt betrifft, muss der GH untersuchen, ob § 18 der Gesetzesverordnung Nr. 511 in Verbindung mit der Direktive vom 22.3.1990 die Annahme rechtfertigt, dass die Disziplinarmaßnahme vorhersehbar war. Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Direktive im Zusammenhang mit einer Erörterung der Frage der Mitgliedschaft von Richtern bei den Freimaurern erlassen wurde. Aber obwohl der Titel der Direktive eindeutig war („Bericht über die Unvereinbarkeit eines Amtes in der Gerichtsbarkeit mit der Mitgliedschaft bei den Freimaurern") warf die Debatte vor dem Obersten Richterrat mehr Fragen auf, als sie beantwortete. Die Direktive beschränkte sich darauf festzustellen, dass Richtern eine Mitgliedschaft in durch das Gesetz Nr. 17 vom 25.1.1982 verbotenen Vereinigungen untersagt wäre. Bezüglich anderer Vereinigungen empfahl der Oberste Richterrat dem Justizminister, Überlegungen über die Beschränkung der Vereinigungsfreiheit von Richtern anzustellen, insbesondere hinsichtlich solcher Vereinigungen, die aufgrund ihrer Organisation und ihrer Ziele besonders starke Bande der Hierarchie und der Solidarität unter ihren Mitgliedern verlangten. Der GH betont, dass die Debatte, die in die Direktive vom 22.3.1990 mündete, nicht im Zusammenhang mit der disziplinären Aufsicht über Richter, sondern mit deren Beförderungen stand. Aus der Debatte wird klar, dass der Oberste Richterrat bezweifelte, dass die Mitgliedschaft bei den Freimaurern für einen Richter empfehlenswert sei. Sie enthielt jedoch keine Hinweise darauf, dass eine solche in jedem Fall ein Disziplinarvergehen darstellen würde. Der Wortlaut der Direktive vom 22.3.1990 war daher nicht ausreichend deutlich, um dem Bf. die Einsicht zu ermöglichen, dass seine Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme führen könnte. Der GH sieht seine Ansicht dadurch bestätigt, dass der Oberste Richterrat von sich aus auf das Thema zurück kam und am 14.7.1993 in einer weiteren Direktive klar stellte, dass die Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge nicht mit dem Richteramt vereinbar sei. Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit war daher auch nach dem März 1990 nicht erfüllt, weshalb der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen war. Verletzung von Art. 11 EMRK (11:6 Stimmen, Sondervotum der Richter und Richterinnen Bonello, Strážnická, Bîrsan, Jungwiert und Del Tufo sowie des Richters Loucaides, gefolgt von Richter Bîrsan).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 10.000,-- für immateriellen Schaden, EUR 14.000,-- für Kosten und Auslagen (11:6 Stimmen, Sondervotum der Richter und Richterinnen Bonello, Strážnická, Bîrsan, Jungwiert und Del Tufo sowie des Richters Loucaides, gefolgt von Richter Bîrsan).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sunday Times/GB (Nr. 1) v. 26.4.1979, A/30 (= EuGRZ 1979, 386).
Autronic AG/CH v. 22.5.1990, A/178 (= EuGRZ 1990, 261 = ÖJZ 1990,
716).
Larissis/GR v. 24.2.1998 (= NL 1998, 68).
Hasan Chaush/BLG v. 26.10.2000 (= NL 2000, 216); N.F./I. v.
2.8.2001.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.2.2004, Bsw. 39748/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 29) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/04_1/Maestri_I.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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