Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hatton u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 8.7.2003, Bsw. 36022/97.
Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Nächtliche Lärmerregung durch Flughafen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (12:5 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung von Art. 13 EMRK eine ausreichend gerechte Entschädigung dar (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die acht Bf. leben oder lebten in der Umgebung des Flughafens London-Heathrow. Zum Schutz der Anrainer bestehen seit 1962 Beschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs. Bis 1993 wurde dieser durch die Bestimmung einer fixen Anzahl von An- und Abflügen zwischen 23.30 Uhr und 6.00 Uhr geregelt. Die vom Verkehrsministerium im Oktober 1993 für die drei in der Umgebung Londons gelegenen Flughäfen eingeführte Neuregelung sah ein Quotensystem vor. Jedem Flugzeug wurde je nach seiner Lärmentwicklung eine bestimmte Punktezahl zugewiesen. Die Flughafenbetreiber konnten nunmehr in einer Nacht entweder mehr leise oder weniger laute Maschinen starten bzw. landen lassen, solange die Höchstquote nicht überschritten wurde. Diese strikte Kontrolle des Lärmpegels bezog sich auf die Zeit zwischen 23.30 Uhr und 6.00 Uhr.
Nachdem mehrere betroffene Gemeinden (local authorities) eine gerichtliche Überprüfung (judicial review) dieser Verordnung des Verkehrsministers beantragt hatten, wurde das Quotensystem kurzfristig geändert. Neben anderen Maßnahmen wurde auch eine Höchstzahl der nächtlichen Flugbewegungen festgelegt. Diese Höchstzahl blieb auch aufrecht, nachdem das Quotensystem aufgrund der Bestätigung seiner Rechtmäßigkeit durch den Court of Appeal wieder in seiner ursprünglichen Form in Kraft gesetzt wurde.
Neben der Beschränkung der Nachtflüge wurde eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Reduktion der Lärmbelästigung durch den Flughafen London-Heathrow gesetzt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Regulierung der nächtlichen Flugbewegungen am Flughafen London-Heathrow durch die Reg. würde ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen.
Die Konvention enthält kein ausdrückliches Recht auf eine saubere und ruhige Umwelt, wo aber eine Person direkt und ernstlich durch Lärm oder eine andere Umweltverschmutzung beeinträchtigt wird, kann Art. 8 EMRK anwendbar sein. Diese Anwendbarkeit in Umweltfragen besteht sowohl bei einer Verursachung der Verschmutzung durch den Staat als auch bei einem Versäumnis des Staates, die private Industrie angemessen zu regulieren. Egal ob eine Bsw. anhand eines staatlichen Eingriffs in die Rechte des Bf. oder anhand der positiven Verpflichtungen des Staates geprüft wird, es muss jedenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes hergestellt werden, wobei der Staat einen gewissen Ermessensspielraum genießt.
In einem Fall, der wie der vorliegende staatliche Entscheidungen über Umweltfragen betrifft, müssen zwei Aspekte durch den GH geprüft werden: erstens die inhaltliche Entscheidung und deren Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK und zweitens der Prozess der Entscheidungsfindung, um sicher zu stellen, dass den Interessen des Einzelnen ausreichendes Gewicht beigemessen wurde.
Der GH bezweifelt nicht, dass die Umsetzung der 1993 erlassenen Regelung geeignet war, die Lebensqualität der Bf. und den Umfang, in dem sie die Annehmlichkeiten ihrer Häuser genießen konnten, zu beeinträchtigen.
Es ist klar, dass die Lärmbelästigung im vorliegenden Fall nicht vom Staat oder staatlichen Organen verursacht wurde. Da im Wesentlichen die gleichen Grundsätze anzuwenden sind, egal ob die Bsw. unter dem Gesichtspunkt positiver Verpflichtungen oder eines Eingriffs durch staatliche Organe geprüft wird, ist es nicht erforderlich zu prüfen, in welche Kategorie der vorliegende Fall fällt. Die Frage ist vielmehr, ob bei der Einführung des Quotensystems ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der betroffenen Personen und der Gemeinschaft als Ganzes getroffen wurde. Die Reg. verweist zur Rechtfertigung der Regelung nicht nur auf die wirtschaftlichen Interessen der Fluglinien und anderer betroffener Unternehmen, sondern auf das wirtschaftliche Wohl des Landes als Ganzes. Diese Überlegungen würden – zumindest bis zu einem gewissen Grad – einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte der Betroffenen notwendig machen. Angesichts der Zulässigkeit von Eingriffen in das Privat- und Familienleben im Interesse des wirtschaftlichen Wohls des Landes gemäß Art. 8 (2) EMRK ist die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen durch die Reg. legitim. Es bleibt zu prüfen, ob die Reg. einen gerechten Ausgleich zwischen diesen Interessen und denen der von der Lärmbelästigung betroffenen Personen getroffen hat.
Keine Ergebnisse gefunden
Der GH ist nicht in der Lage, die zwischen den Parteien strittige Frage zu klären, ob die 1993 eingeführte Neuregelung tatsächlich zu einer Zunahme der Lärmbelästigung geführt hat. Er hält fest, dass strittig ist, ob als Maßstab für den durch die Flugbewegungen verursachten Lärm eine fixe Anzahl von Abflügen und Landungen oder ein Quotensystem herangezogen werden soll. Der GH findet jedenfalls keine Anzeichen dafür, dass die Entscheidung, ein Quotensystem einzuführen, als solche mit Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Ob mit der Einführung dieses Regulierungssystems der richtige Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen wurde, hängt vom Gewicht ab, das man diesen jeweils beimisst.
Der GH nimmt an, dass die nächtlichen Flüge zumindest bis zu einem gewissen Grad zum allgemeinen wirtschaftlichen Wohl beitragen. Eine Beschränkung des nächtlichen Flugverkehrs würde die Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens London-Heathrow und auch die des Wirtschaftsstandortes Großbritannien beeinträchtigen. Man kann ohne weiteres anerkennen, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung von Flugverbindungen nach London besteht und es ist schwierig, eine klare Trennlinie zwischen den Interessen der Flugindustrie und den wirtschaftlichen Interessen des ganzen Landes zu ziehen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Fluglinien neben den Beschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs in London-Heathrow weiteren bedeutenden Einschränkungen unterliegen. Der GH hält auch fest, dass das System nach seiner Einführung modifiziert und ua. eine Höchstzahl von zulässigen Flügen eingeführt wurde.
Bei der Entscheidung über die Auswirkungen einer allgemeinen Maßnahme auf in einem bestimmten Gebiet lebende Personen muss die Möglichkeit mit in Betracht gezogen werden, dieses Gebiet zu verlassen. Wenn eine beschränkte Anzahl von Personen von einer generellen Maßnahme besonders betroffen ist, muss deren Möglichkeit, sich ohne finanziellen Verlust an einem anderen Ort niederzulassen, bei der Beurteilung der generellen Angemessenheit der Maßnahme berücksichtigt werden.
Was die verfahrensrechtlichen Aspekte betrifft, stellt der GH fest, dass die Bf. in den Entscheidungsprozess, der zum Erlass der Neuregulierung 1993 führte, ausreichend eingebunden waren. Unter diesen Umständen ist der GH nicht der Ansicht, dass die Behörden ihren Ermessensspielraum durch das Versäumnis, einen fairen Ausgleich zwischen dem Recht der betroffenen Personen auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung, und den dazu im Widerstreit stehenden Interessen anderer und der Gesellschaft als Ganzes zu treffen, überschritten haben. Auch ist er nicht der Ansicht, dass schwerwiegende verfahrensrechtliche Mängel bei der Vorbereitung der 1993 erlassenen Regulierung nächtlicher Flüge unterlaufen wären. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (12:5 Stimmen, Sondervotum von Richter Costa, Ress, Türmen, Zupancic und Richterin Steiner).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung war in der Lage festzustellen, dass die Regelung aus 1993 rechtswidrig war, da die Diskrepanz zwischen der Regierungspolitik und der Praxis zu groß war. Es steht jedoch auch fest, dass der Überprüfungsrahmen durch die innerstaatlichen Gerichte durch die klassischen Konzepte des englischen öffentlichen Rechts – rationality, unlawfulness und patent unreasonableness – begrenzt ist. In diesem Verfahren konnte nicht geprüft werden, ob die Steigerung der Nachtflüge eine rechtfertigbare Begrenzung des Rechts der Anrainer des Flughafens auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Achtung der Wohnung war. Verletzung von Art. 13 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Sir Brian Kerr).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt die Feststellung einer Verletzung von Art. 13 EMRK eine ausreichend gerechte Entschädigung dar (12:5 Stimmen, Sondervotum von Richter Costa, Ress, Türmen, Zupancic und Richterin Steiner). EUR 50.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Powell Rayner/GB v. 21.2.1990 (= ÖJZ 1990, 418).
López Ostra/E v. 9.12.1994, A/303-C (= NL 1995, 25 = EuGRZ 1995, 530
= ÖJZ 1995, 347).
Buckley/GB v. 25.9.1996 (= NL 1996, 137 = ÖJZ 1997, 313).
Guerra ua./I v. 19.2.1998 (= NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ
1999, 33).
Anm.: Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 2.10.2001 (= NL 2001,
189) eine Verletzung von Art. 8 und Art. 13 EMRK festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2003, Bsw. 36022/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 193) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_4/Hatton.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.