Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Appleby u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 6.5.2003, Bsw. 44306/98.
Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK - Verbot politischer Betätigung in Einkaufszentren.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das Stadtzentrum des Wohnortes der Bf. befindet sich im Eigentum eines privaten Unternehmens. Es besteht aus einem großen Einkaufszentrum, in dem zahlreiche Geschäfte und Gaststätten sowie ein Postamt untergebracht sind, sowie Parkplätzen und verschiedenen Gehwegen. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich verschiedene öffentliche Einrichtungen. Dieses Zentrum wurde von der öffentlichen Hand errichtet, jedoch 1987 an Postel Properties Limited, ein privates Unternehmen, verkauft.
Im September 1997 erteilte der Stadtrat eine vorläufige Baugenehmigung zur Bebauung jenes Teils eines Parks, der den einzigen in der Nähe des Stadtzentrums gelegenen Spielplatz darstellte, der den Stadtbewohnern zur Verfügung stand. Die Erst- und ZweitBf. gründeten daraufhin gemeinsam mit dem DrittBf. eine Umweltschutzgruppe, um dieses Bauvorhaben zu verhindern. Im März 1998 errichtete die ErstBf. zwei Informationsstände im Eingangsbereich des Einkaufszentrums, um über den drohenden Verlust des öffentlichen Raumes zu informieren und um Unterschriften gegen das Bauvorhaben zu sammeln. Ihr wurde jedoch von Sicherheitskräften der Postel Properties Limited untersagt, dieses Vorhaben auf dem Besitz des Unternehmens durchzuführen. Sie musste ihren Stand entfernen und das Sammeln von Unterschriften einstellen. In weiterer Folge wurde ihr noch im März vom Betreiber eines im Einkaufszentrum gelegenen Supermarktes gestattet, in dessen Räumlichkeiten auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen und Unterschriften zu sammeln, im April wurde dies jedoch nicht mehr erlaubt. Am 10.4.1998 wandte sich der DrittBf. im Namen der Umweltschutzgruppe an den Geschäftsführer des Einkaufszentrums und ersuchte um eine Genehmigung, in diesem für ihr Anliegen zu werben und Unterschriften zu sammeln. Dieses Ansuchen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Eigentümer des Einkaufszentrums würden einen politisch strikt neutralen Kurs vertreten.
Die Bf. bemühten sich in weiterer Folge, an anderen Orten, ua. im alten Stadtzentrum, das von einem weit geringeren Teil der Bewohner frequentiert wird als das neue Zentrum, auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Am 30.4.1998 überreichten sie dem Stadtrat 3.200 Unterschriften.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Versammlungsfreiheit) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die Bf. bringen vor, der Staat wäre direkt für den Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verantwortlich, weil das neue Stadtzentrum von der öffentlichen Hand auf öffentlichem Grund und Boden errichtet und mit Zustimmung des zuständigen Ministers an ein Privatunternehmen veräußert worden sei. Zudem treffe den Staat die positive Verpflichtung, die Ausübung ihres Rechts auch im Stadtzentrum zu gewährleisten, da der Zugang zu diesem von entscheidender Bedeutung für die Verbreitung ihres politisches Anliegens wäre.
Der GH ist nicht der Ansicht, dass dem Staat eine direkte Verantwortung für die Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung der Bf. durch die Eigentümerin des Einkaufszentrums zurechenbar ist. Die Frage ist daher, ob der Staat seine positive Verpflichtung verletzt hat, die Ausübung dieses Rechts vor Eingriffen durch Dritte, namentlich die Eigentümerin des Einkaufszentrums, zu schützen.
Die Bf. wollten ihre Mitbürger auf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse aufmerksam machen. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist zwar ein wichtiges Recht, sie ist jedoch nicht schrankenlos und sie ist auch nicht das einzige Konventionsrecht, das hier auf dem Spiel steht. Zu berücksichtigen ist auch das Recht der Eigentümer des Einkaufszentrums auf Schutz ihres Eigentums. Art. 10 EMRK gewährt kein Recht auf ein öffentliches Forum für die Ausübung der freien Meinungsäußerung. Zwar verändern soziale und wirtschaftliche Entwicklungen die Art, wie sich Menschen bewegen und in Kontakt zueinander treten, der GH ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dies ohne weiteres die Einräumung von Rechten erfordert, in Privatbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand befindliches Eigentum zu betreten. Wenn aber die Verweigerung des Zugangs zu Privatgrund die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung verhindert oder das Recht in seinem Kern zerstört, kann der GH eine positive Verpflichtung des Staates, die Ausübung der Konventionsrechte durch eine Regelung der Besitzrechte sicherzustellen, nicht ausschließen.
Im vorliegenden Fall war der Zugang der Bf. zum Einkaufszentrum nicht gänzlich ausgeschlossen. Es war ihnen weiter möglich, mit Zustimmung der jeweiligen Betreiber in einzelnen Geschäften Informationsstände zu errichten oder auf den Zugangswegen Flugblätter zu verteilen. Es stand ihnen auch offen, im alten Stadtzentrum für ihr Anliegen zu werben, oder sich anderer Methoden, etwa der lokalen Medien, zu bedienen. Der GH ist nicht der Ansicht, dass die Bf. durch den Ausschluss aus dem in Privatbesitz stehenden neuen Stadtzentrum daran effektiv gehindert wurden, ihren Mitbürgern ihre Ansichten mitzuteilen. In Abwägung der betroffenen Rechte und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung im vorliegenden Fall kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die Reg. keine positive Verpflichtung verletzt hat. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Maruste).
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Maruste).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Reg. anerkennt, dass – sofern ein ungerechtfertigter Eingriff in die durch Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK gewährleisteten Rechte vorlag – den Bf. nach innerstaatlichem Recht keine Bsw. zur Verfügung stand. Nach st. Rspr. kann jedoch Art. 13 EMRK nicht dahingehend interpretiert werden, dass er ein Rechtsmittel zur Bekämpfung des nationalen Rechts verlangen würde. Andernfalls würde der GH den Konventionsstaaten eine Verpflichtung auferlegen, die EMRK in ihre nationale Rechtsordnung zu übernehmen. Daher scheitert die Bsw. auch bezüglich des Zeitraums vor Inkrafttreten des Human Rights Act 1998 am 2.10.2000. Nach diesem Zeitpunkt hatten die Bf. die Möglichkeit, eine Bsw. vor den nationalen Gerichten zu erheben. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
James ua./GB v. 21.2.1986, A/98 (= EuGRZ 1988, 341).
Özgür Gündem/TR v. 16.3.2000 (= NL 2000, 53).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.5.2003, Bsw. 44306/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 137) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_3/Appleby.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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