Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Öcalan gegen die Türkei, Urteil vom 12.3.2003, Bsw. 46221/99.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 14 EMRK - Todesurteil nach unfairem Verfahren.
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK bezüglich der unmenschlichen Behandlung (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK bezüglich der Haftbedingungen
(einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig)
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. EUR 100.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war bis zu seiner Verhaftung Führer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Nachdem er am 9.10.1998 aus Syrien ausgewiesen wurde, suchte er in verschiedenen Ländern um politisches Asyl an, das ihm aber von keinem Land gewährt wurde. Am 2.2.1999 flog er nach Kenia, wo er vom griechischen Botschafter empfangen wurde. Nachdem die kenianischen Behörden von seinem Aufenthalt in Kenia erfahren hatten, forderten sie ihn auf, das Land zu verlassen. Am 15.2.1999 wurde der Bf. von Vertretern der kenianischen Reg. in der griechischen Botschaft abgeholt und zu einem Flugzeug gebracht, in dem er von türkischen Beamten empfangen und aufgrund mehrerer von türkischen Gerichten erlassener Haftbefehle verhaftet wurde. Dem Bf. wurde die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zur Zerstörung der territorialen Integrität des türkischen Staates und die Anstiftung zu terroristischen Akten vorgeworfen. Am 16.2.1999 wurde der Bf. in einem auf der Insel Imrali gelegenen Gefängnis inhaftiert. Nach Ankunft des Bf. auf der Insel war diese zu militärischem Sperrgebiet erklärt worden. Ein eigener Krisenstab regelte den Zugang zur Insel. Gemäß dem Vorbringen des Bf. wurde seinen Anwälten der Zugang zu ihm verwehrt. Die Befragungen des Bf. durch Mitglieder der Sicherheitskräfte begannen noch am Tag seiner Ankunft. Am 20.2.1999 entschied ein Richter, dass der Bf. weitere drei Tage in Polizeigewahrsam bleiben sollte, da die Befragung noch nicht abgeschlossen wäre. Am 21.2.1999 kamen Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts Ankara auf der Insel Imrali an. In seiner Befragung durch den StA gab der Bf. an, der Gründer und Führer der PKK zu sein. Er gestand ein, dass die PKK Gewalt gegen die Zivilbevölkerung als Mittel zur Erreichung ihres Zieles einsetzte, er persönlich würde diese Methoden jedoch ablehnen. Am 23.2.1999 ordnete ein Richter des Staatssicherheitsgerichts Ankara an, dass der Bf. während des weiteren Verfahrens in Haft bleiben sollte. Am 25.2.1999 wurde es dem Bf. erstmals gestattet, mit zwei der sechzehn Anwälte, die ihn aufsuchen wollten, zu sprechen. Die erste Unterredung fand in Gegenwart eines Richters und von Mitgliedern der Sicherheitskräfte statt. Ihre Dauer wurde auf 20 Minuten beschränkt. Die Niederschrift des Gesprächs wurde dem Gericht übergeben. Der weitere Kontakt zwischen dem Bf. und seinen Anwälten wurde auf zwei einstündige Besuche wöchentlich beschränkt. Der Austausch von Dokumenten bei diesen Treffen war ebenso untersagt wie das Anfertigen von Notizen.
In der am 24.4.1999 erhobenen Anklage wurden dem Bf. Aktivitäten zur Abspaltung eines Teils des türkischen Staatsgebiets vorgeworfen. Den Anwälten des Bf. wurde am 7.5.1999 Zugang zu dem 17.000 Seiten umfassenden Akt und der Anklageschrift gewährt.
Das Staatssicherheitsgericht, das sich aus zwei zivilen Richtern und einem Militärrichter zusammensetzte, hielt zwischen 31.5. und 29.6.1999 neun Verhandlungen auf der Insel Imrali ab, bei denen der Bf. anwesend war. Nachdem Angehörige des Militärs im Juni 1999 durch eine Gesetzesänderung von Staatssicherheitsgerichten ausgeschlossen wurden, wurde der Militärrichter am 23.6.1999 durch einen zivilen Richter ersetzt.
Am 29.6.1999 befand das Staatssicherheitsgericht Ankara den Bf. für schuldig, auf die Abspaltung eines Teils des türkischen Staatsgebietes gerichtete Handlungen gesetzt und zu diesem Zweck eine Organisation bewaffneter Terroristen ausgebildet und angeführt zu haben. Der Bf. wurde zum Tod verurteilt. Der vom Bf. angerufene Kassationsgerichtshof bestätigte dieses Urteil am 22.11.1999. Im Oktober 2001 wurde Art. 38 der türkischen Verfassung dahingehend geändert, dass die Todesstrafe nur noch in Kriegszeiten oder für terroristische Akte zulässig sei. Mit Gesetz vom 9.8.2002 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten gänzlich abgeschafft. Die über den Bf. verhängte Todesstrafe wurde mit Urteil vom 3.10.2002 in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe), Art. 5 (1), (3) und (4) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 9 EMRK (Recht auf Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit), Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. bei einer nationalen Instanz), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 18 EMRK (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) und Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:
Der Bf. bringt vor, er habe kein Recht auf ein Verfahren gehabt, in dem über die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Polizeigewahrsam entschieden hätte werden können. Während der ersten zehn Tage seiner Anhaltung hätte er sich in Isolationshaft befunden und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Anwälte zu kontaktieren.
Die Reg. wendet ein, der innerstaatliche Instanzenzug sei nicht erschöpft worden.
Der GH ruft in Erinnerung, dass Rechtsmittel, die weder angemessen noch effektiv sind, nicht erhoben werden müssen. Die speziellen Umstände des vorliegenden Falls machten es für den Bf. unmöglich, sich eines Rechtsmittels wirksam zu bedienen. Er verfügt über keine juristische Ausbildung und hatte keine Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren, während er sich in Polizeihaft befand. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, die Rechtmäßigkeit und Dauer der Haft ohne Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anzufechten. Den von der Familie des Bf. beauftragten Anwälten war es nicht möglich, diesen zu kontaktieren. Ein Rechtsmittel hätte aufgrund der Rechtmäßigkeit der Haft nach türkischem Recht auch wenig Aussicht auf Erfolg gehabt. Der GH weist daher die vorläufige Einrede der Reg. zurück und stellt eine Verletzung von Art. 5 (4) EMRK fest (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:
Der Bf. behauptet, der unrechtmäßige Entzug seiner Freiheit ohne Einhaltung des auf eine Auslieferung anzuwendenden Verfahrens verstoße gegen Art. 5 (1) EMRK. Seine Entführung aus Kenia durch türkische Beamte, die als verdeckte Auslieferung anzusehen sei, habe ihn jedes prozessualen und materiellen Schutzes beraubt. Seine Anhaltung und das Strafverfahren, die auf dieser unrechtmäßigen Verhaftung beruhten, seien daher als null und nichtig zu betrachten. Der Bf. stand nach seiner Festnahme durch türkische Sicherheitskräfte unter türkischer Jurisdiktion iSv. Art. 1 EMRK, auch wenn die Türkei diese außerhalb ihres Territoriums ausübte.
Keine Ergebnisse gefunden
Die Festnahme des Bf. erfolgte aufgrund mehrerer von türkischen Gerichten zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständigen Gerichtsbehörden erlassener Haftbefehle, da der dringende Verdacht bestand, er habe eine strafbare Handlung begangen.
Der GH hat zu entscheiden, ob die Verhaftung des Bf. auf gegen die Souveränität Kenias und das Völkerrecht verstoßenden Handlungen der türkischen Beamten oder auf einer Kooperation zwischen den kenianischen und den türkischen Behörden beruhte. Der GH gelangt zu der Ansicht, dass die kenianischen Behörden den Bf. an die türkischen Beamten übergeben haben. Es wurde nicht in einer über alle Zweifel erhabenen Weise dargelegt, dass die von türkischen und kenianischen Beamten gemeinsam durchgeführte Operation eine Verletzung der Souveränität Kenias und damit des Völkerrechts darstellt. Die Festnahme des Bf. und seine daran anschließende Anhaltung erfolgte daher auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zu dem in Art. 5 (1) (c) EMRK genannten Zweck. Keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK:
Der Bf. behauptet, entgegen Art. 5 (3) EMRK nicht unverzüglich einem Richter, oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt worden zu sein. Der Bf. wurde zumindest sieben Tage lang in Polizeigewahrsam angehalten, bevor er einem Richter vorgeführt wurde. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
a) Zur Zusammensetzung des Staatssicherheitsgerichts Ankara:
Der Bf. bringt vor, er wäre aufgrund der Mitgliedschaft eines Militärrichters nicht von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verurteilt worden.
Der GH hat bereits in seinen Urteilen in den Fällen Incal/TR und Çiraklar/TR festgestellt, dass bestimmte Aspekte des Status von Militärrichtern Zweifel über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der jeweiligen Gerichte aufwerfen können. Dabei geht es um das Vertrauen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Bevölkerung und va. im Angeklagten erwecken.
Im Zeitpunkt der Verurteilung des Bf. setzte sich der Gerichtshof aus drei zivilen Richtern zusammen, nachdem der Militärrichter aufgrund einer inzwischen erfolgten Verfassungsänderung durch einen zivilen Richter ersetzt worden war. Diese Änderung kann den Fehler in der Zusammensetzung des Gerichts jedoch nicht beheben, da der größte Teil des Verfahrens bereits stattgefunden hatte. Der GH braucht nicht über die Frage zu spekulieren, ob der Militärrichter den Ausgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst hat, da das Problem in seiner bloßen Anwesenheit besteht. Diese musste beim Angeklagten zu ernsten Zweifeln über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtshofs führen. Das Staatssicherheitsgericht Ankara, von dem der Bf. verurteilt wurde, war daher kein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSv. Art. 6 (1) EMRK. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Türmen).
b) Zur Fairness des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht Ankara:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1), (2) und (3) EMRK durch die Beschränkungen und Schwierigkeiten, denen er beim Kontakt mit seinen Anwälten und beim Zugang zu den Akten unterworfen war. Nach st. Rspr. des GH kann Art. 6 EMRK schon vor Beginn des Verfahrens anwendbar sein, wenn und soweit die Fairness des Verfahrens durch seine Missachtung ernsthaft gefährdet werden kann. Der Bf. hatte im Polizeigewahrsam, während dem er einvernommen wurde und dabei mehrere sich selbst belastende Aussagen machte, keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. Nach Ansicht des GH widerspricht die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt in einer Situation, in der die Verteidigungsrechte unwiderruflich beeinträchtigt werden können, Art. 6 EMRK.
Der Bf. war während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage, mit seinen Anwälten unter vier Augen zu sprechen. Die Verteidigungsrechte wurden dadurch gravierend beeinträchtigt. Dies und die Beschränkung des Kontakts des Bf. zu seinen Anwälten auf zwei je einstündige Besuche pro Woche, die angesichts der Komplexität und des Umfangs des Falles nicht gerechtfertigt war, begründet eine Verletzung von Art. 6
(3) (c) EMRK (einstimmig).
Dem Bf. wurde von den Gefängnisbehörden erst in der Gerichtsverhandlung am 2.6.1999 Zugang zu den sein Verfahren betreffenden Gerichtsakten gewährt. Diese Verweigerung des vollen Zugangs des Bf. zu den Akten trug zur Verstärkung der Schwierigkeiten bei der Vorbereitung seiner Verteidigung bei. Die Anwälte des Bf. verfügten erst ca. zwei Wochen vor Beginn des Verfahrens über den 17.000 Seiten umfassenden Akt. Die Tatsache, dass den Anwälten des Bf. erst sehr spät Zugang zu den Akten gewährt wurde sowie die übrigen Schwierigkeiten bei der Verteidigung machten es für den Bf. schwierig, seine ihm durch Art. 6 EMRK eingeräumten Verteidigungsrechte auszuüben. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (b) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 14 EMRK durch die Verhängung der Todesstrafe:
Der Bf. behauptet, die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe begründe eine Verletzung von Art. 2 EMRK, der dahin gehend interpretiert werden müsse, dass die Todesstrafe nicht länger gestattet sei. Zudem sei sie als unmenschliche und erniedrigende Bestrafung zu qualifizieren. Des weiteren bringt er vor, seine Hinrichtung würde eine diskriminierende Behandlung iSv. Art. 14 EMRK darstellen.
Der Bf. ist angesichts der inzwischen erfolgten Abschaffung der Todesstrafe in der Türkei und der Umwandlung des Todesurteils in eine Haftstrafe nicht länger von der Gefahr seiner Hinrichtung bedroht. Soweit sich die Bsw. gegen die Vollstreckung der Todesstrafe richtet, ist sie daher zu verwerfen.
Es bleibt zu prüfen, ob die Verhängung der Todesstrafe als solche eine Verletzung der Konvention begründet. Der GH ist der Ansicht, dass diese Frage nicht gemäß Art. 2 EMRK, sondern unter Art. 3 EMRK zu prüfen ist.
a) Rechtliche Bedeutung der die Todesstrafe betreffenden Staatenpraxis:
Der GH erinnert daran, dass die Konvention als Ganzes gelesen und Art. 3 EMRK in Einklang mit Art. 2 EMRK verstanden werden muss. Wenn Art. 2 EMRK – ungeachtet der beinahe universellen Abschaffung der Todesstrafe in Europa – dahingehend zu verstehen ist, dass er diese erlaubt, so kann aus Art. 3 EMRK kein Verbot der Todesstrafe abgeleitet werden, da dies dem klaren Wortlaut des Art. 2 EMRK widersprechen würde. Der GH muss sich daher zunächst dem Vorbringen des Bf. zuwenden, demzufolge die Praxis der Vertragsstaaten eine Vereinbarung begründen würde, die Ausnahme des Art. 2 (1) EMRK, welche die Todesstrafe unter bestimmten Umständen ausdrücklich erlaubt, abzuschaffen.
Der GH erinnert an sein Urteil Soering/GB, in dem er anerkannte, dass eine etablierte Praxis der Mitgliedstaaten zu einer Änderung der Konvention führen könne. Demnach könne eine nachfolgende Praxis in der nationalen Strafrechtspolitik in Form einer generellen Abschaffung der Todesstrafe als Begründung einer Übereinkunft der Vertragsstaaten gesehen werden, die durch Art. 2 (1) EMRK normierte Ausnahme abzuschaffen und damit eine im Wortlaut der EMRK begründete Grenze für die weitergehende Interpretation des Art. 3 EMRK zu beseitigen. In seiner damaligen Entscheidung kam der GH zu dem Ergebnis, das 6.ZP EMRK (Anm.: Durch das sechste Zusatzprotokoll zur EMRK wurde die Todesstrafe abgeschafft. Gemäß Art. 2 6.ZP EMRK ist die Verhängung der Todesstrafe nur für Taten, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden, zulässig.) zeige die Absicht der Vertragsstaaten, sich des üblichen Verfahrens einer Änderung des Konventionstextes zu bedienen, um eine neue Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe zu begründen. Der GH kam daher zu dem Schluss, dass Art. 3 EMRK nicht als generelles Verbot der Todesstrafe interpretiert werden dürfe.
Die rechtliche Situation betreffend die Todesstrafe war seit dem Urteil Soering/GB einer bedeutenden Entwicklung unterworfen. Die in diesem Urteil festgestellte de facto Abschaffung hat sich zu einer de jure Abschaffung in 43 der 44 Konventionsstaaten gewandelt. Alle Vertragsstaaten haben das 6.ZP EMRK unterzeichnet und bis auf drei haben es auch alle ratifiziert. Das Gebiet der Mitgliedstaaten des Europarates wurde dadurch zu einer von der Todesstrafe freien Zone. Diese Entwicklung könnte dahingehend gedeutet werden, dass die Vertragsstaaten darin übereinstimmen, den zweiten Satz von Art. 2 (1) EMRK abzuschaffen oder zumindest zu ändern, insb. in Anbetracht der Tatsache, dass alle das 6.ZP EMRK unterzeichnet haben. Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass die Todesstrafe in Friedenszeiten inzwischen als inakzeptable, wenn nicht unmenschliche, Form der Bestrafung zu beurteilen ist, die nicht länger durch Art. 2 EMRK gestattet ist.
Dieser Ansicht steht auch das zur Unterzeichnung aufliegende 13. ZP EMRK, das die Todesstrafe ausnahmslos abschaffen will, nicht entgegen, wenngleich es darauf hindeutet, dass die Vertragsstaaten den herkömmlichen Weg zur Änderung der EMRK gewählt haben. Nach Ansicht des GH kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Staaten durch ihre Praxis einer Änderung des zweiten Satzes des Art. 2 (1) EMRK, insofern er die Todesstrafe in Friedenszeiten erlaubt, zugestimmt haben. Vor diesem Hintergrund kann auch die Verhängung der Todesstrafe als eine Art. 3 EMRK widersprechende unmenschliche und erniedrigende Behandlung betrachtet werden. Es ist nicht notwendig, diesbezüglich eine endgültige Entscheidung zu treffen, da die Verhängung der Todesstrafe auch unter der Annahme, dass Art. 2 EMRK diese weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würde, auf jeden Fall konventionswidrig ist, wenn sie in einem unfairen Verfahren verhängt wird.
b) Unfaire Verfahren und Todesstrafe:
Selbst wenn die Todesstrafe immer noch nach Art. 2 EMRK zulässig wäre, ist eine willkürliche Tötung durch ihre Vollstreckung jedenfalls verboten. Dies ergibt sich aus dem ersten Satz des Art. 2
(1) EMRK, wonach das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt wird. Ein willkürlicher Akt kann nicht rechtmäßig iSd. Konvention sein.
Aus dem in Art. 2 (1) EMRK normierten Erfordernis der Verhängung des Todesurteils durch ein Gericht folgt, dass das Gericht, welches das Todesurteil ausspricht, ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal sein muss und dass die strengsten Standards der Fairness in allen Instanzen des Verfahrens beachtet werden müssen. Auch die ebenfalls in Art. 2 (1) EMRK festgelegte Beschränkung von Todesurteilen auf Fälle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens verlangt nicht nur eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, sondern auch deren Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit.
Aus dieser Konstruktion des Art. 2 EMRK folgt, dass die Vollstreckung der Todesstrafe an einer Person, die kein faires Verfahren hatte, nicht zulässig ist. Nach Ansicht des GH setzt die Verhängung eines Todesurteils nach einem unfairen Verfahren die betroffene Person der Angst aus, exekutiert zu werden. Die Angst und Unsicherheit, die durch ein Todesurteil hervorgerufen wird, wenn die Möglichkeit ihrer Vollstreckung besteht, muss einen bedeutenden Grad menschlichen Leides nach sich ziehen. Dieses Leid kann nicht von der Unfairness des Verfahrens getrennt werden. Die Verhängung eines Todesurteils unter solchen Umständen muss für sich als eine Form der unmenschlichen Behandlung angesehen werden.
Wie der GH unter Art. 6 EMRK ausgeführt hat, wurde das Todesurteil nach einem unfairen Verfahren verhängt. Der Bf. war mehr als drei Jahre lang einem realen Risiko der Vollstreckung des Todesurteils ausgesetzt und musste in dieser Zeit die Folgen dieses Urteils erleiden. Die Verhängung des Todesurteils über den Bf. ist daher als unmenschliche Behandlung zu beurteilen. Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Türmen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen:
Der Bf. bringt vor, die Umstände, unter denen er von Kenia in die Türkei gebracht und auf der Insel Imrali angehalten wurde, stellten eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung dar.
Die Festnahme des Bf. und die Umstände, unter denen er in die Türkei überstellt wurde, überschritten nicht den mit jeder Festnahme und Anhaltung verbundenen üblichen Grad der Erniedrigung und erreichten nicht das für eine Anwendung des Art. 3 EMRK erforderliche Maß. Auch die Bedingungen seiner Haft auf der Insel Imrali erreichten diesen Grad nicht. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:
Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Individualbeschwerderechts durch die Verweigerung der Einreise seiner beiden niederländischen Rechtsvertreter in die Türkei sowie durch das Versäumnis der türkischen Reg., dem GH die von diesem angeforderten Informationen zukommen zu lassen.
Der GH stellt fest, dass der Bf. weder durch die Verhinderung der Kontaktierung seiner niederländischen Anwälte, noch durch die verspätete Übermittlung der gewünschten Informationen an der Erhebung seiner Bsw. gehindert wurde. Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK und Art. 18 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Was den Zuspruch von immateriellem Schaden betrifft, stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. EUR
100.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Bozano/F v. 18.12.1986, A/111 (= EuGRZ 1987, 101).
Soering/GB v. 7.7.1989, A/161 (= EuGRZ 1989, 314).
John Murray/GB v. 8.2.1996 (= NL 1996, 40 = EuGRZ 1996, 587 = ÖJZ
1996, 627).
Sakik ua./TR v. 26.11.1997.
Ciraklar/TR v. 9.6.1998.
Incal/TR v. 28.10.1998.
Vladimir Borka Bankovic ua./B 16 andere NATO-Staaten v.
12.12.2001 (= NL 2002, 48 = EuGRZ 2002, 133).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.3.2003, Bsw. 46221/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 80) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_2/Oecalan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.