Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Odièvre gegen Frankreich, Urteil vom 13.2.2003, Bsw. 42326/98.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Kein Recht auf Auskunft über die leiblichen Eltern.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (10:7 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm Art. 8 EMRK (10:7 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist frz. Staatsangehörige und lebt in Paris. Sie wurde am 23.3.1965 in Paris geboren. Ihre Mutter äußerte den Wunsch, die Niederkunft geheim zu halten und gab ihre Tochter zur Adoption frei. Die Bf. wurde in die Obhut des Kinderfürsorgeamtes der Gesundheits- und Sozialbehörde (Direction de l'action sanitaire et sociale – DASS) gegeben. Am 10.1.1969 wurde sie durch das Ehepaar Odièvre an Kindes statt angenommen. Gemäß dem Urteil des Pariser tribunal de grande instance, mit dem die Adoption verfügt wurde, sollten die rechtsgestaltenden Bestimmungen des Urteils in das Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Eintragungen sollten an die Stelle der als null und nichtig zu betrachtenden Geburtsurkunde der Bf. treten.
Im Dezember 1990 nahm die Bf. Einsicht in den Akt, der vom Kindesfürsorgeamt über sie angelegt worden war. Es gelang ihr, Informationen über ihre leibliche Familie zu erlangen, aus denen jedoch deren Identität nicht hervorging. Am 28.1.1998 stellte die Bf. einen Antrag beim Pariser tribunal de grande instance auf Anordnung der Offenlegung von Informationen über ihre Geburt und alle damit in Zusammenhang stehenden Dokumente. Sie brachte vor, dass sie von der Geburt dreier Söhne durch ihre leiblichen Eltern erfahren hätte, ihr das DASS jedoch jegliche Information über ihre Geschwister mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht verweigern würde. Am 2.2.1998 sandte das Gericht den Akt an die Anwälte der Bf. zurück. Das Gericht riet der Bf., einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof in Erwägung zu ziehen, um eine Anordnung der Offenlegung der Informationen zu erwirken. Eine solche Anordnung würde jedoch auf jeden Fall gegen das Gesetz vom 8.1.1993 verstoßen. (Anm.: Das Gesetz Nr. 93-22 vom 8.1.1993 , mit dem der Code Civil geändert wurde, ermöglicht es Frauen, bei der Entbindung anonym zu bleiben und nach der Freigabe des Kindes zur Adoption jeden Kontakt zu verhindern. In der Geburtsurkunde fungiert anstelle des registrierten Namens der Mutter ein X.)
Mit Gesetz Nr. 2002-93 vom 22.1.2002 wurde eine zentrale Stelle eingeführt, die alle verfügbaren Daten über anonyme Geburten sammelt. Betroffene Kinder können sich an diese Stelle wenden, die – sofern die leibliche Mutter zustimmt – Auskunft über deren Identität gibt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringt vor, sie würde durch die Verweigerung der Informationen über die Identität ihrer leiblichen Familie daran gehindert, ihre persönliche Geschichte zu erfahren. Die Feststellung ihrer eigenen Identität und Herkunft wäre nicht nur ein integraler Bestandteil ihres Privatlebens, sondern auch ihres Familienlebens mit ihrer leiblichen Familie, mit der sie emotionelle Bindungen eingehen möchte, woran sie durch die Gesetzeslage gehindert würde. Eine Klage auf Auskunft über die leibliche Mutter wäre in Fällen, in denen diese sich für eine anonyme Geburt entschieden hätte, völlig ausgeschlossen.
Der GH stellt fest, dass die Absicht der Bf. nicht darauf gerichtet ist, die Beziehung zu ihren Adoptiveltern in Frage zu stellen, sondern die Umstände ihrer Geburt und der Preisgabe durch ihre leibliche Mutter sowie die Identität ihrer leiblichen Eltern und Brüder zu klären. Er erachtet es daher für notwendig, den vorliegenden Fall nicht unter dem Aspekt des Familienlebens, sondern des Privatlebens zu prüfen.
Die Geburt und insb. die Umstände, unter denen ein Kind zur Welt kommt, stellen einen Teil des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens des Kindes bzw. in weiterer Folge des Erwachsenen dar. Art. 8 EMRK ist daher anwendbar.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Obwohl Art. 8 EMRK im Wesentlichen darauf abzielt, vor willkürlichen Eingriffen der Behörden zu schützen, zwingt er den Staat nicht bloß, sich solcher Eingriffe zu enthalten. Zu dieser Unterlassungspflicht können positive Verpflichtungen als Teil der wirksamen Beachtung des Privatlebens hinzukommen. Diese Verpflichtungen können Maßnahmen umfassen, die auf den Schutz des Privatlebens selbst im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander abzielen.
Nach Ansicht des GH hat jede Person ein durch die Konvention geschütztes Interesse an den für das Verständnis der eigenen Kindheit und frühen Entwicklung notwendigen Informationen. Die Bf., die als Kind adoptiert wurde, versucht ihre leibliche Mutter aufzuspüren, die sie als Kind verlassen hat und die ausdrücklich wünschte, dass die Informationen über die Geburt vertraulich bleiben sollten. Der Ausdruck „jedermann" in Art. 8 EMRK bezieht sich sowohl auf das Kind als auch auf die Mutter. Auf der einen Seite ist aus einer weiten Auslegung des Privatlebens abzuleiten, dass Menschen ein Recht haben, über ihre Herkunft Bescheid zu wissen. Auf der anderen Seite kann das Interesse einer Frau, anonym zu bleiben, um zum Schutz ihrer Gesundheit unter angemessenen medizinischen Bedingungen zu entbinden, nicht geleugnet werden. Die Mutter der Bf. scheint die Trennung mit völliger Gleichgültigkeit hingenommen zu haben. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie jemals das geringste Verlangen geäußert hätte, ihre Tochter zu treffen. Es ist nicht Aufgabe des GH, dieses Verhalten zu beurteilen, sondern er hat es zur Kenntnis zu nehmen. Die beiden widerstreitenden Interessen, mit denen der GH im vorliegenden Fall konfrontiert ist, sind nicht leicht in Einklang zu bringen. Überdies betreffen sie nicht eine Erwachsene und ein Kind, sondern zwei mit einem freien Willen ausgestattete Erwachsene. Abgesehen von diesem Interessenskonflikt kann das Problem der anonymen Geburt nicht isoliert von der Frage des Schutzes der Interessen Dritter, namentlich der Adoptiveltern, dem Vater und den übrigen Mitgliedern der leiblichen Familie behandelt werden. Die Offenlegung der Identität der leiblichen Mutter gegen ihren Willen könnte erhebliche Risiken nicht nur für die Mutter selbst, sondern auch für die übrigen Mitglieder der leiblichen Familie sowie für die Adoptivfamilie mit sich bringen. Jede von diesen Personen hat ebenfalls ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auf dem Spiel steht auch ein allgemeines Interesse, denn die frz. Gesetzgebung dient dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind während Schwangerschaft und Geburt sowie der Verhinderung von – insb. illegalen – Abtreibungen und Kindesaussetzungen. Eines der vom frz. System verfolgten Ziele ist daher das von der Konvention garantierte höherrangige Recht auf Leben.
Der GH ruft in Erinnerung, dass die Wahl der Mittel, mit denen die Beachtung des Art. 8 EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu sichern und die Art der Verpflichtung des Staates hängt vom jeweiligen Aspekt des Privatlebens ab, der in Frage steht.
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. Zugang zu Informationen über ihre leibliche Mutter und Familie gewährt, ohne dass deren Identität offengelegt worden wäre. Dadurch wurde ihr unter Sicherstellung des Schutzes der Interessen Dritter ermöglicht, etwas über ihre eigene Herkunft zu erfahren.
Das kürzlich in Frankreich in Kraft gesetzte System, das an der Möglichkeit der anonymen Geburt festhält, verbessert die Aussicht auf die Zustimmung der Mütter zur Bekanntgabe ihrer Identität. Diese Gesetzesänderung ist bereits in Kraft getreten und die Bf. kann sich des neuen Systems bedienen, um eine Auskunft über die Identität ihrer Mutter zu beantragen. Diese hängt von der Zustimmung der Mutter ab, sodass sowohl deren Bedürfnis nach Schutz als auch das legitime Interesse der Bf. in Einklang gebracht werden können. Die frz. Gesetzgebung versucht, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu treffen. Der GH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es den Konventionsstaaten erlaubt sein muss, die Mittel zu bestimmen, die sie als am besten geeignet zur Aussöhnung der Interessen erachten. Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass Frankreich seinen Ermessenspielraum angesichts der komplexen und heiklen Fragen, die sich iZm. dem Zugang zu Informationen über die eigene Herkunft stellen, nicht überschritten hat. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (10:7 Stimmen, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Rozakis, Ress und Kuris sowie der Richterin Greve; Sondervotum der Richterin Tulkens und der Richter Wildhaber, Bratza, Bonello, Loucaides, Barreto, Pellonpäa).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:
Die Bsw. der Bf. unter Art. 14 EMRK entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen unter Art. 8 EMRK. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (10:7 Stimmen, Sondervotum der Richterin Tulkens und der Richter Wildhaber, Bratza, Bonello, Loucaides, Barreto, Pellonpäa; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Rozakis, Ress und Kuris sowie der Richterin Greve).
Vom GH zitierte Judikatur:
X. u. Y./NL v. 26.3.1985, A/91 (= EuGRZ 1985, 297).
Gaskin/GB v. 7.7.1989, A/160.
Johansen/N v. 7.8.1996 (= NL 1996, 133 = ÖJZ 1997, 75).
Kutzner/D v. 26.2.2002 (= EuGRZ 2002, 244).
M. G./GB v. 24.9.2002 (= NL 2002, 199).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.2.2004, Bsw. 42326/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 27) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/03_1/Odievre.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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