Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache D. P. und J. C. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10.10.2002, Bsw. 38719/97.
Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verantwortlichkeit des Sozialamtes für Missbrauch der Bf. durch ihren Stiefvater.
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je EUR 5.000,- für immateriellen Schaden für beide Bf. und EUR 12.500,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die beiden Geschwister D.P. und J.C. wurden 1964 bzw. 1967 geboren. Ab 1967 wurde ihre Familie vom Sozialamt va. wegen finanzieller Probleme betreut. Die beiden Bf. und ihre drei Geschwister wurden immer wieder in Pflegefamilien und Kinderheimen untergebracht, weil ihre Eltern wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden und scheinbar nicht in der Lage waren, die Kinder angemessen zu versorgen und zu erziehen. 1974 kam es zur Ehescheidung der Eltern, woraufhin die Mutter der Bf. eine neue Ehe mit N.C. einging. Kurze Zeit nach der Eheschließung zog N.C. zur Familie der Bf. Das Sozialamt beobachtete die weitere Entwicklung des Kindeswohls laufend. Zwar schien sich die Situation in der Familie durch N.C. anfangs zu stabilisieren, es kam jedoch zu keiner grundlegenden Verbesserung. Insb. der ZweitBf. hatte gesundheitliche und psychische Probleme, wegen denen er sich auch in psychiatrischer Behandlung befand. Beide Bf. schwänzten regelmäßig die Schule. Die Kinder wurden immer wieder z. T. auf eigenen Wunsch, z.T. auf Wunsch der Mutter kurzfristig in Pflegefamilien untergebracht. Die Bf. und ihre Geschwister berichteten den Sozialarbeitern mehrmals, dass sie von ihrem Stiefvater N.C. geschlagen würden.
Im November 1992 erzählte A., eine Schwester der Bf., einem Sozialarbeiter, dass sie im Alter von zehn bis 17 Jahren von ihrem Stiefvater N.C. sexuell missbraucht worden wäre. Gegenüber der Polizei gab sie an, ihrer Mutter einmal von dem Missbrauch erzählt zu haben, woraufhin sie von dieser und von N.C. geschlagen worden sei. Nachdem sich N.C. im März 1994 in zwei Fällen der versuchten Vergewaltigung und in drei Fällen der sexuellen Nötigung schuldig bekannt hatte, wurde er zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil zufolge hatte er die Bf. über einen Zeitraum von mehreren Jahren sexuell missbraucht und wiederholt vergewaltigt. Als Folge der Ereignisse leiden beide Bf. an schweren psychischen und psychosomatischen Problemen.
Die Bf. behaupteten, sie hätten das Sozialamt auf die Ereignisse aufmerksam gemacht. Sie hätten die mit der Betreuung der Familie betrauten Sozialarbeiter wiederholt davon unterrichtet, dass sie von ihrem Stiefvater geschlagen wurden. Die ErstBf. hätte dem Sozialamt mitgeteilt, dass N.C. sie schlage und „andere Dinge" mit ihr mache. Ihr wäre aber kein Glauben geschenkt worden.
Im August 1996 brachte der ZweitBf. beim County Court Nottingham eine Klage gegen das Sozialamt ein. Er forderte Schadenersatz wegen Vernachlässigung und Verletzung der gesetzlichen Pflichten der Behörde. Das Sozialamt bzw. die für dieses tätigen Sozialarbeiter hätten es verabsäumt, ihn aus der Fürsorge seiner Mutter und seines Stiefvaters zu entfernen. Die Klage wurde abgewiesen weil nach der st. Rspr. generell kein Schadenersatz für Versäumnisse der Behörden in Angelegenheiten der Fürsorge für Kinder zu gewähren sei.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Behörde habe gegen ihre sich aus Art. 3 EMRK ergebende positive Verpflichtung verstoßen, weil sie es verabsäumt hätte, die Bf. vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK, allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewähren, verlangt iVm. Art. 3 EMRK, dass ein Staat die seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu bewahren hat. Die zu treffenden Maßnahmen müssen effektiven Schutz gewährleisten, insb. gegenüber Kindern und anderen besonders schutzbedürftigen Personen. Sie müssen auch Misshandlungen durch Privatpersonen verhindern, von denen die Behörden wussten oder hätten wissen müssen.
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des Sozialamtes nicht hervor, dass ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs in der Familie der Bf. bestand. Es steht nicht fest, dass die Behörde von den Vorfällen wusste. Der GH ist auch nicht der Ansicht, dass spezifische Aspekte des turbulenten Familienlebens das Sozialamt auf tiefgreifendere Probleme hinweisen hätte müssen. Der Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, keine Untersuchung in Hinblick auf weitere, tiefgreifendere Probleme unternommen zu haben.
Da die Behörde vom sexuellen Missbrauch der Bf. nicht hätte wissen müssen, kann ihr eine Verletzung ihrer positiven Schutzpflichten nicht vorgeworfen werden. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:
Die Bf. behaupten, sie hätten ein Recht darauf, dass die Behörde vorhersehbare Schädigungen derjeniger, für deren Wohl sie verantwortlich ist, verhindere. Dieses Recht stelle einen zivilrechtlichen Anspruch iSv. Art. 6 EMRK dar. Die Abweisung der Klage des ZweitBf. stelle eine Verweigerung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar.
Es bestand ein ernsthafter und tatsächlicher Streit über den Bestand des vom ZweitBf. behaupteten Rechts auf Schadenersatz. Art. 6 EMRK ist daher anwendbar.
Art. 6 (1) EMRK gewährt ein Recht auf Zugang zu einem Gericht für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Der GH hat bereits in seiner Entscheidung Z. ua./GB festgestellt, dass die st. Rspr. des House of Lords, wonach für Schäden, die aus Versäumnissen der Behörde in Fürsorgeangelegenheiten entstehen, keine gesetzliche Schadenersatzpflicht bestehe, im Einklang mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht stehe. Im vorliegenden Fall hatte der ZweitBf. die Möglichkeit, seine Ansprüche vor Gericht darzulegen. Die ErstBf. hätte dieselbe Möglichkeit gehabt, hätte sie ebenfalls eine Klage eingebracht. Die Tatsache, dass die Klage mangels Anspruchs abgewiesen wurde, begründet keine Beschränkung des Zugangs zum Gericht. Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das Versäumnis der Behörde, sie vor dem Missbrauch zu schützen, begründe eine Verletzung ihres Rechts auf körperliche und psychische Unversehrtheit.
Wie der GH in seinen Ausführungen zu Art. 3 EMRK festgestellt hat, liegt keine Verletzung einer positiven Schutzpflicht durch die Behörde vor. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Bf. bringen vor, sie hätten keine Möglichkeit, eine Feststellung ihrer Vorwürfe gegen die Behörde und einen durchsetzbaren Zuspruch einer Entschädigung für die erlittenen psychischen und physischen Schäden zu erreichen.
Im vorliegenden Fall hat der GH keine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 6 EMRK oder Art. 8 EMRK festgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bsw. aus dem Schutzbereich des Art. 13 EMRK fallen. Es ist unbestritten, dass die Bf. auf erschreckende Weise missbraucht wurden, während sie unter der Überwachung der Behörde standen. Die Frage, ob die Behörde von den Vorfällen wusste oder hätte wissen müssen, erfordert eine Beurteilung von Ereignissen, die mehr als 30 Jahre zurückliegen. Die Rolle des GH bei der Erörterung dieser Frage ist subsidiär zu der der innerstaatlichen Gerichte, die zu einer Feststellung der Tatsachen besser geeignet sind. Eine wirksame innerstaatliche Untersuchung hätte mehr Aussicht auf Erfolg gehabt, Licht in die Tatsachen zu bringen und zu klären, welche Maßnahmen von der Behörde zu setzen gewesen wären. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Bsw. der Bf. vertretbare Behauptungen einer Verletzung der Konvention iSv. Art. 13 EMRK darstellen.
Den Bf. stand kein Mittel zur Überprüfung ihrer Behauptungen, die Behörde habe sie nicht vor den Misshandlungen geschützt, oder zur Erlangung einer angemessenen Entschädigung für die erlittenen Schäden zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Je EUR 5.000,-- für immateriellen Schaden für beide Bf. und EUR
12.500,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Costello-Roberts/GB v. 25.3.1993, A-247/C (= NL 1993/3, 21 = ÖJZ
1993, 707).
Kaya/TR v. 19.2.1998 (= NL 1998, 64).
A./GB v. 23.9.1998 (= NL 1998, 191 = ÖJZ 1999, 617).
Osman/GB v. 28.10.1998 (= NL 1998, 221).
Z. ua./GB v. 10.5.2001.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.10.2002, Bsw. 38719/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 212) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_5/D.P..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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