Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Thomas Richard und Carina Maria Sylvester gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 26.9.2002, Bsw. 36812/97 und Bsw. 40104/98.
Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 34 EMRK, § 19 AußStrG - Widerruf der Anordnung der Rückgabe eines von seiner Mutter entführten Kindes. Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf. ist Staatangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und Vater der ZweitBf. 1994 heiratete er eine Österreicherin in den Vereinigten Staaten, wo am 11.9.1994 die ZweitBf. als gemeinsame Tochter geboren wurde. Nach dem Recht des Staates Michigan, wo die Familie ihren gemeinsamen Wohnsitz hatte, kam beiden Elternteilen die gemeinsame Obsorge zu.
Am 30.10.1995 verließ die Mutter der ZweitBf. gemeinsam mit dieser ohne Zustimmung des ErstBf. die USA und brachte ihre Tochter nach Österreich. Am folgenden Tag beantragte der ErstBf. bei den österr. Gerichten, die Rückgabe seiner Tochter anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.12.1995 trug das BG für Zivilrechtssachen Graz der Mutter auf, das Kind unverzüglich dem Vater zu übergeben. Das BG begründete seine Entscheidung damit, dass die ZweitBf. von ihrer Mutter widerrechtlich iSv. Art. 3 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1988/512) nach Österreich gebracht worden wäre. Der Umstand, dass die Mutter bisher die Hauptbezugsperson des Kindes war und eine Trennung von dieser massive traumatische Folgen für die gesunde Entwicklung des Kindes bedeuten könnten, stehe der Rückgabe nicht entgegen, weil sonst entgegen dem Sinn des Übereinkommens die meisten Mütter mit Kleinkindern unter Berufung auf das Kindeswohl das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes der Familie verlassen könnten, ohne dass der Vater eine Rückführung erreichen könnte. Was den von der Mutter erhobenen Vorwurf der zwanghaften Onanie des Vaters auch in Gegenwart des Kindes und die Behauptung eines dadurch drohenden psychischen Schadens für das Kind angehe, so sei einem Gutachten zufolge in Anbetracht des Alters des Kindes ein Schaden für dieses nicht zu befürchten.
Das von der Mutter der ZweitBf. angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 19.1.1996. Der Revisionsrekurs wurde am 27.2.1996 vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Am 8.5.1996 ordnete das BG für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 19 (1) AußStrG die zwangsweise Durchsetzung seines Beschlusses vom 20.12.1995 an. Der am 10.5.1996 erfolgte Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Am 15.5.1996 erhob die Mutter der ZweitBf. Rekurs gegen die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung und beantragte die Zuerkennung der alleinigen Obsorge. Am 29.8.1996 wurde dem Rekurs vom LG für Zivilrechtssachen Graz stattgegeben und die Sache an das BG für Zivilrechtssachen Graz zurückverwiesen. Bei Vollzugsmaßnahmen gemäß § 19 AußStrG müsse auf das Kindeswohl Bedacht genommen werden, wenn seit der Anordnung der Rückführung eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Mutter habe insb. darauf hingewiesen, dass sie die Hauptbezugsperson ihrer Tochter wäre. Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit würde diese ihren Vater auf einem Foto nicht mehr erkennen. Durch eine Trennung von ihrer Mutter würde sie nicht wieder gutzumachende Schäden erleiden. Das Rekursgericht trug dem BG für Zivilrechtssachen Graz daher auf, es möge überprüfen, inwieweit sich die Situation seit der Verfügung vom 20.12.1995 geändert habe. Außerdem wurde die Einholung eines Gutachtens eines Kinderpsychologen angeordnet, um zu klären, ob die Rückkehr der ZweitBf. zu ihrem Vater mit der Wahrung des Kindeswohles vereinbar wäre.
Am 15.10.1996 wies der OGH den Rekurs des ErstBf. ab und hob die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung vom 8.5.1996 auf. Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Kindeswohl im gesamten Verfahren von zentraler Bedeutung wäre. Daher müssten auch bei der Anordnung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 19 AußStrG die Interessen des Kindeswohls berücksichtigt werden. Besondere Schwierigkeiten würden sich in Fällen ergeben, in denen der Entführer der Kindes eine Situation herbeigeführt hat, in denen eine Rückkehr der Kindes dessen Wohlergehen gefährden würde. Art. 13 (b) des Haager Übereinkommens zeige jedoch, dass das Wohlergehen des Kindes vor dem generellen Ziel des Übereinkommens, Entführungen zu verhindern, Vorrang habe. Im vorliegenden Fall wurde eine Gefährdung des Kindes durch das sexuelle Verhalten des Vaters ausschließlich aufgrund seines geringen Alters verneint. Unter diesen Umständen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das inzwischen über zwei Jahre alte, seit mehr als einem Jahr bei der Mutter lebende Kind, im Falle einer Rückkehr zu seinem Vater einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens ausgesetzt wäre. Die Frage, ob die Anordnung der Rückgabe zwangsweise durchgesetzt werden könnte, bedürfe daher einer weiteren Klärung. Die Sache wurde daher an das BG zurückverwiesen.
Ein neuerlicher Antrag des ErstBf. auf Durchsetzung der Anordnung der Rückgabe der ZweitBf. wurde vom BG für Zivilrechtssachen Graz am 29.4.1997 abgewiesen. Aufgrund der langen Zeitspanne, die seit diesem Beschluss vergangen war, und der völligen Entfremdung des Kindes von seinem Vater würde es im Falle einer Trennung von der Mutter schwere psychische Nachteile erleiden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des ErstBf. blieben erfolglos. Am 29.12.1997 übertrug das BG für Zivilrechtssachen der Mutter die alleinige Obsorge.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur Prozessfähigkeit der ZweitBf. nach Art. 34 EMRK:
Die Bsw. der ZweitBf. wurde vom ErstBf. erhoben. Die Reg. bringt vor, dass der ErstBf. nicht dazu ermächtigt wäre, eine Bsw. im Namen seiner Tochter einzubringen.
Der GH ruft in Erinnerung, dass grundsätzlich auch eine Person, die nach innerstaatlichem Recht nicht zur Vertretung eines Dritten ermächtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen vor dem GH im Namen dieser Person handeln kann. So können insb. Minderjährige eine Bsw. beim GH durch einen Elternteil erheben, wenn diesem die Erziehungsberechtigung entzogen wurde. Die natürliche Elternschaft reicht in diesen Fällen aus, um den betroffenen Elternteil zur Beschwerdeerhebung zur Sicherung des Kindeswohls zu ermächtigen. Im vorliegenden Fall ist der ErstBf. ermächtigt, auch im Namen seiner Tochter eine Bsw. zu erheben.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Entscheidung des OGH vom 15.10.1996, mit der dieser im Vollstreckungsverfahren eine neuerliche Überprüfung von Fragen anordnete, die bereits Gegenstand der rechtskräftigen Anordnung der Rückgabe der ZweitBf. waren, begründe eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK. Der Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens wäre nicht gerechtfertigt iSv. Art. 8 (2) EMRK. Die Entscheidung des OGH beruhe auf einer Fehlinterpretation des Haager Übereinkommens und verfolge keinen legitimen Zweck. Erst die lange Verfahrensdauer habe die Rückgabe der ZweitBf. an ihren Vater unmöglich gemacht. Überdies hätten keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt werden können, nachdem die Mutter der ZweitBf. einen Rekurs gegen die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung eingebracht hatte.
Die Reg. räumt ein, dass durch die Entscheidung des OGH ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt. Dieser beruhe jedoch auf der gesetzlichen Grundlage von § 19 (1) AußStrG und Art. 13 (1) (b) des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und verfolge einen legitimen Zweck iSv. Art. 8 (2) EMRK, nämlich die Sicherstellung des Kindeswohles. Ein Staat könne verpflichtet sein, im Stadium der Durchsetzung einer Entscheidung zu überprüfen, ob diese noch immer im Interesse des Kindeswohles geboten sei. Die Entscheidung beruhte auf einem gerichtlichen Verfahren, an dem auch der ErstBf. beteiligt war und das ohne Verzögerungen geführt wurde.
Der GH stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Bsw. gemäß Art. 35 (3) EMRK für zulässig (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Scozzari Giunta/I v. 13.7.2000 (= ÖJZ 2002, 74).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 26.9.2002, Bsw. 36812/97 und Bsw. 40104/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_5/Sylvester.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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