Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesachen Wilson und The National Union of Journalists; Palmer, Wyeth und The National Union of Rail; Maritime und The Transport Workers; Doolan u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 2.7.2002, Bsw. 30668/96, Bsw. 30671/96 und Bsw. 30678/96.
Art. 11 EMRK - Lohnerhöhungen für Verzicht auf gewerkschaftliche Vertretung und Recht auf Koalitionsfreiheit.
Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK bzw. von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je EUR 7.730,- für jeden der einzelnen Bf. für immateriellen Schaden; EUR 122.500,- (zuzüglich MwSt.) für die bf. Gewerkschaften für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf. war als Journalist bei einer Tageszeitung angestellt. Am 10.11.1989 erhielt er, wie andere Journalisten auch, ein Schreiben vom Herausgeber der Zeitung. Dieser kündigte an, das bestehende Übereinkommen mit der nationalen Journalistengewerkschaft nicht verlängern und nicht länger mit ihr über Kollektivverträge verhandeln zu wollen. Den Bediensteten wurde eine Erhöhung der Bezüge in Aussicht gestellt, wenn sie einen individuellen Dienstvertrag unterzeichneten, der ihnen gewerkschaftliche Aktivitäten während der Arbeitszeit untersagte und ihnen das Recht entzog, sich in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen. Herr Wilson verweigerte den Vertragsabschluss. In den folgenden Jahren wurde sein Gehalt zwar angehoben, erreichte jedoch nie die Höhe der Gehälter von denjenigen Angestellten, die einen individuellen Dienstvertrag eingegangen waren.
Die Bf. Palmer und Wyeth sowie der Bf. Doolan und die übrigen individuellen Bf. waren bei Associated British Ports als Hafenarbeiter angestellt. Alle waren Mitglieder der Nationalen Gewerkschaft der Eisenbahn-, Schifffahrts- und Transportarbeiter, die vom Dienstgeber der Bf. als Verhandlungspartner für Kollektivverträge anerkannt war. 1991 wurde den Bf., wie auch anderen Arbeitern, ein individueller Arbeitsvertrag angeboten. Im Gegenzug für einen Verzicht auf gewerkschaftliche Vertretung wurde ihnen eine Lohnerhöhung in Aussicht gestellt. Die Bf. verweigerten den Vertragsabschluss. In den folgenden Jahren stiegen ihre Löhne zwar, jedoch in geringerem Ausmaß als die ihrer Kollegen, die den Vorschlag angenommen hatten. 1992 erklärte die Associated British Ports, die Gewerkschaft nicht länger anzuerkennen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Vereinigungsfreiheit) und Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Die Bf. bringen vor, dass das durch Art. 11 EMRK gewährleistete Recht, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden, notwendigerweise das Recht jedes Angestellten umfasse, sich in Verhandlungen mit dem Dienstgeber von einer Gewerkschaft vertreten zu lassen und nicht aufgrund der Ausübung dieses Rechts diskriminiert zu werden.
Der GH ruft in Erinnerung, dass Art. 11 (1) EMRK die Gewerkschaftsfreiheit als eine Form oder einen besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit umfasst. Die Wortfolge zum Schutze ihrer Interessen in Art. 11 EMRK ist nicht überflüssig. Die Konvention schützt die Freiheit, die beruflichen Interessen der Mitglieder einer Gewerkschaft durch kollektive Maßnahmen zu verteidigen. Die Vertragsstaaten müssen diese Maßnahmen sowohl erlauben als auch ermöglichen. Die einzelnen Mitglieder haben ein Recht darauf, dass die Gewerkschaft zum Schutz ihrer Interessen gehört wird. Dennoch erfordert Art. 11 EMRK keine bestimmte Behandlung von Gewerkschaften oder deren Mitgliedern, sondern überlässt jedem Staat die freie Wahl der Mittel, mit denen er dieses Recht sichert.
Der Abschluss von Kollektivverträgen ist ein Mittel der Gewerkschaften, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen, es ist jedoch nicht unerlässlich für die wirksame Ausübung der Gewerkschaftsfreiheit. Aus dem Recht der Gewerkschaften, gehört zu werden, kann keine Verpflichtung des Dienstgebers abgeleitet werden, diese als Kollektivvertragspartner anzuerkennen. Das Fehlen einer Bestimmung im brit. Recht, die den Dienstgeber zu Kollektivvertragsverhandlungen verpflichten würde, verstößt für sich nicht gegen Art. 11 (1) EMRK.
In einem System der freiwilligen Kollektivverträge muss es einer von einem Dienstgeber nicht anerkannten Gewerkschaft möglich sein, kollektive Maßnahmen zu ergreifen, um diesen dazu zu bringen, mit ihr über Fragen, die sie als bedeutend für die Interessen ihrer Mitglieder erachtet, zu verhandeln. Für das Recht auf Gewerkschaftsfreiheit ist es von essentieller Bedeutung, dass AN eine Gewerkschaft mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen können. Wenn AN daran gehindert werden, wird ihr Recht, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften anzugehören, illusorisch. Es ist Aufgabe des Staates sicherzustellen, dass Gewerkschaftsmitglieder nicht daran gehindert werden, sich von ihrer Vereinigung bei der Regelung der Beziehungen zu ihrem Dienstgeber vertreten zu lassen. Im vorliegenden Fall versuchten die Dienstgeber, jeden Protest der Gewerkschaften oder ihrer Mitglieder gegen die Einschränkung der Kollektivvertragsverhandlungen im Voraus zu verhindern, indem sie denjenigen, die der Beendigung der kollektiven Verhandlungen zustimmten, Lohnerhöhungen versprachen, welche den übrigen AN nicht zukamen. Das brit. Recht erlaubte damit den Dienstgebern eine Benachteiligung von AN, die nicht bereit waren, auf ein Recht zu verzichten, das ein wesentliches Element der Vereinigungsfreiheit ausmacht. Dies stellt eine Einschränkung oder Abschreckung von AN dar, sich ihrer Gewerkschaft zum Schutze ihrer Interessen zu bedienen.
Indem Großbritannien Dienstgebern erlaubte, AN durch finanzielle Anreize zum Verzicht auf wesentliche Elemente des Rechts auf Gewerkschaftsfreiheit zu bewegen, verletzte es seine positive Verpflichtung, die Ausübung der in Art. 11 EMRK garantierten Rechte sicherzustellen. Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Jörundsson). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK bzw. von Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Je EUR 7.730,-- für jeden der einzelnen Bf. für immateriellen
Schaden; EUR 122.500,-- (zuzüglich MwSt.) für die bf. Gewerkschaften
für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nationale belgische Polizeigewerkschaft/B v. 27.10.1975, A/19 (=
EuGRZ 1975, 562).
Schwedischer Lokomotivführerverband/S v. 6.2.1976, A/20 (= EuGRZ 1976, 62).
Schmidt Dahlström/S v. 6.2.1976, A/21 (= EuGRZ 1976, 68). Gustafsson/S v. 25.4.1996 (= NL 1996, 86 = ÖJZ 1996, 869).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.7.2002, Bsw. 30668/96, Bsw. 30671/96 und Bsw. 30678/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/Wilson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden