Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache McShane gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 28.5.2002, Bsw. 43290/98.
Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 34 EMRK - Tötung eines Demonstranten im Zuge einer Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften.
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 8.000,- für immateriellen Schaden, GBP 8.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 12.7.1996 kam es in Londonderry zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Angehörige der Royal Ulster Constabulary (RUC) und der Armee feuerten Plastikgeschosse gegen gewalttätige Demonstranten, die sich hinter einer Reklametafel verschanzt hatten. Ein Beamter der RUC wies den Fahrer eines gepanzerten Armeefahrzeuges an, mit diesem auf die Barrikade zuzusteuern. Das Fahrzeug stieß die Reklametafel um, überrollte sie und kam auf ihr zum Stillstand. Der Ehegatte der Bf. stürzte dabei unter die Reklametafel und erlitt tödliche Verletzungen. Die näheren Umstände des Vorfalls, insb. die Geschwindigkeit mit der sich das Fahrzeug der Barrikade näherte und wie lange es auf ihr stehen blieb, sind umstritten.
Am Morgen nach dem Zwischenfall begann die RUC mit der Untersuchung des Vorfalls. Die Ergebnisse wurden dem Leiter der Anklagebehörde (Director of Public Prosecution) im März 1998 übermittelt. Dieser verzichtete aus Mangel an Beweisen auf eine Anklage. Im November 1998 wurde die Angelegenheit von der RUC zur Klärung der Todesursache an den zuständigen richterlichen Beamten (Coroner) weiter gegeben. In der folgenden Untersuchung kam es zu Verzögerungen, weil der Bf. erst nach mehrmaligem Ersuchen Einsicht in alle Akten gewährt wurde. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
Im April 1999 brachte die Bf. eine zivilrechtliche Klage gegen den Verteidigungsminister, den Kommandeur der RUC und den Minister für Nordirland ein. Sie forderte Ersatz für Schäden, die durch fahrlässiges und rechtswidriges Handeln der Bekl. entstanden wären. Das Verfahren ist anhängig.
Die Bf. wurde in dem Verfahren zur Untersuchung des Todesfalles von einer Anwältin vertreten. Dieser wurden von der RUC Teile des Ermittlungsergebnisses mitgeteilt, nachdem sie sich verpflichtet hatte, diese vertraulich zu behandeln. Nachdem Auszüge dieser Akten publik wurden, brachte die RUC eine förmliche Bsw. bei der Anwaltskammer ein. Der Anwältin wurde vorgeworfen, ihre Verschwiegenheitspflicht gebrochen zu haben. Die Anwaltskammer sah keine Beweise für ein standeswidriges Verhalten und stellte das Verfahren ein.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art. 34 EMRK (Recht auf ungehinderte Ausübung des Beschwerderechts).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
1.) Bezüglich der Tötung des Ehegatten der Bf.:
Die Bf. bringt vor, dass ihr Ehegatte durch Sicherheitskräfte vorsätzlich getötet bzw. dass sein Tod durch den nicht erforderlichen und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt verursacht worden sei. Auch habe keine wirksame Untersuchung der Vorfälle stattgefunden. Der GH erinnert daran, dass Art. 2 EMRK nicht nur Fälle vorsätzlicher Tötung betrifft, sondern auch Situationen, in denen der Tod als ungewolltes Ergebnis einer Gewaltanwendung eintritt. Der Ausdruck Gewaltanwendung ist nicht beschränkt auf den Gebrauch einer Schusswaffe oder physische Gewalt. Er umfasst auch den Einsatz eines Armeefahrzeuges zur Räumung einer Barrikade. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um eine Operation der Sicherheitskräfte, aus der grundsätzlich eine staatliche Verantwortung nach Art. 2 EMRK erwachsen kann.
Die näheren Umstände des Falles sind umstritten. Sie sind auch Gegenstand eines Zivilprozesses. Der GH hält es nicht für angebracht, den Sachverhalt zu klären und damit den Ergebnissen des innerstaatlichen Verfahrens vorzugreifen. Der GH hält es auch nicht für angebracht, auf der Grundlage des von den Parteien vorgelegten Beweismaterials eine Feststellung über die Verantwortung für den Tod des Ehegatten der Bf. zu treffen. Der GH trifft daher keine Feststellung über die staatliche Verantwortlichkeit für den Tod des Ehegatten der Bf.
2.) Bezüglich der unzureichenden Untersuchung des Vorfalls:
Die Verpflichtung des Staates zum Schutz des Rechts auf Leben gemäß Art. 2 EMRK verlangt iVm. der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 1 EMRK, dass eine wirksame staatliche Untersuchung zu erfolgen hat, wenn Personen infolge von Gewaltanwendung getötet wurden. Die Untersuchung eines von Sicherheitskräften verursachten Todesfalles kann nur dann als wirksam beurteilt werden, wenn die Personen, die für die Untersuchung verantwortlich sind und diejenigen, die diese ausführen, unabhängig von den an den Vorkommnissen Beteiligten sind. Dies bedeutet nicht nur eine hierarchische und institutionelle Unabhängigkeit, sondern diese muss auch praktisch gegeben sein. Der Ehegatte der Bf. wurde zwar von einem Armeeangehörigen getötet, dieser handelte jedoch auf Befehl eines Beamten der RUC. Die Untersuchung durch Beamte der RUC, die – wenn auch nur indirekt – mit den fraglichen Vorfällen in Verbindung stehen, wirft Zweifel an ihrer Unabhängigkeit auf. Die Untersuchung wurde auch nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit geführt. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:
Die Bf. behauptet, die große Zahl durch Sicherheitskräfte getöteter Katholiken und Angehöriger republikanischer paramilitärischer Gruppen weise auf eine diskriminierende Anwendung von Gewalt gegen diese hin. Dem GH liegen keine Beweise vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass auch nur eine dieser Personen durch ungerechtfertigte Gewaltanwendung getötet worden wäre. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Bf. hat zivilrechtliche Klagen gegen die ihrer Meinung nach Verantwortlichen eingebracht. Diese gerichtlichen Verfahren sind völlig unabhängig von den strafrechtlichen Untersuchungen und der GH sieht keinen Grund, ihre Wirksamkeit in Zweifel zu ziehen. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:
Zwar richtete sich die Disziplinarbeschwerde an die Anwaltskammer nicht gegen die Vertreter der Bf. vor dem GH, sie betraf jedoch Material, das diese im Verfahren vor dem GH vorgebracht hatten und steht daher mit diesem in Zusammenhang. Damit hat eine staatliche Behörde wegen der behaupteten Weitergabe von Informationen zur Verwendung in einem Verfahren vor dem GH eine Strafmaßnahme gegen eine Anwältin angestrebt. Diese Vorgangsweise könnte einen abschreckenden Effekt auf die Ausübung des Rechts auf eine Individualbeschwerde haben. Es spielt keine Rolle, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
GBP 8.000,-- für immateriellen Schaden, GBP 8.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann ua./GB v. 27.9.1995 (= NL 1995, 219 = ÖJZ 1996, 233).
Kaya/TR v. 19.2.1998 (= NL 1998, 64).
Ergi/TR v. 28.7.1998 (= NL 1998, 137).
Yasa/TR v. 2.9.1998 (= NL 1998, 188).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.5.2002, Bsw. 43290/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 99) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_3/McShane.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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