Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Hatton u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 2.10.2001, Bsw. 36022/97.
Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Lärmerregung in der Umgebung eines Flughafens durch vermehrtes Flugaufkommen in der Nacht. Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je GBP 4.000,- für immateriellen Schaden; GBP 70.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die acht Bf. leben oder lebten in der Umgebung des Flughafens London-Heathrow. Bis Oktober 1993 wurde die vom Flughafen ausgehende Lärmentwicklung während der Nachtstunden durch eine beschränkte Anzahl von Ab- und Anflügen kontrolliert. Danach wurde durch das Verkehrsministerium eine Neuregelung eingeführt, wonach die verschiedenen Flugzeugtypen in laute und leise eingeteilt und nach einem Punktesystem geordnet wurden. Durch diese Flexibilisierung war es den Fluggesellschaften möglich, entweder mehrere leise oder wenige laute Maschinen einzusetzen, solange nicht die Höchstpunktanzahl an erlaubtem Lärm überschritten wurde. Darüber hinaus wurde die strikte Kontrolle des Lärmpegels während der Nacht auf die Zeit von 23 Uhr 30 bis 6 Uhr morgens um anderthalb Stunden verkürzt.
In einem Antrag mehrerer betroffener Bezirksbehörden (local authorities) auf gerichtliche Überprüfung (judicial review) dieser Verordnung wurde behauptet, dass die Neuregelung § 78 (3) des Zivilluftfahrtgesetzes (Civil Aviation Act) 1982 widerspräche, da dieser eine Spezifizierung einer genauen Anzahl von Flugzeugen verlange und ein flexibles System nicht zulasse. Nachdem die Verordnung kurzzeitig geändert wurde, wurde im August 1995 wieder die ursprünglich geplante Fassung in Kraft gesetzt und von den Bezirksbehörden - diesmal erfolglos - bekämpft.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben und auf Achtung der Wohnung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Zunächst wird festgehalten, dass der Flughafen Heathrow bzw. die dort landenden und abfliegenden Flugzeuge weder in staatlichem Eigentum stehen noch vom Staat betrieben oder kontrolliert werden. Daher kann nicht gesagt werden, dass das Vereinigte Königreich in das Privat- und Familienleben „eingreift". Stattdessen muss die Bsw. hinsichtlich der positiven Verpflichtung des Staates geprüft werden, wonach dieser sachliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen hat, um die in Art. 8 (1) EMRK niedergelegten Rechte der Bf. zu gewährleisten. Gleichgültig welcher analytische Ansatz gewählt wird – positive Verpflichtung oder Eingriff – die anwendbaren Prinzipien sind hinsichtlich der Rechtfertigung nach Art. 8 (2) EMRK weitgehend ähnlich. In beiden Fällen muss auf ein ausgewogenes Gleichgewicht Bedacht genommen werden, das zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes hergestellt werden muss. Darüber hinaus können selbst bezüglich der aus Art. 8 (1) EMRK erfließenden positiven Pflichten, die in Art. 8 (2) EMRK erwähnten Ziele für die Herstellung eines ausgewogenen Gleichgewichts von Bedeutung sein. Im besonders sensiblen Bereich des Umweltschutzes reicht der bloße Verweis auf das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes nicht aus, um die Rechte anderer zu überwiegen. Die Staaten sind verpflichtet, Eingriffe in diese Rechte so weit wie möglich durch das Suchen anderer Alternativen zu minimieren bzw. sollten versuchen, ihre Ziele allgemein auf die hinsichtlich der Menschenrechte am wenigsten eingriffschwere Art zu erreichen.
Der GH hält fest, dass mittlerweile die durchschnittliche Lärmerzeugung pro Flugbewegung geringer ist als noch vor dem Jahr 1993, das Ausmaß der Lärmbelästigung durch die gestiegene Anzahl der Flugbewegungen für die Bf. jedoch größer geworden ist. Es muss geprüft werden, ob die Reg. durch die Erlaubnis eines höheren Lärmpegels ihrer positiven Verpflichtung gegenüber den Bf. nachgekommen ist. Während es wahrscheinlich ist, dass Nachtflüge bis zu einem gewissen Grad zur Volkswirtschaft als Ganzes beitragen, wurde die Bedeutung dieses Beitrages niemals kritisch hinterfragt, weder von der Reg. selbst, noch von den von der Reg. beauftragten unabhängigen Instituten. Über die Auswirkungen der zunehmenden Nachtflüge auf die Bf. wurden nur begrenzte Untersuchungen angestellt, va. über durch Lärm verursachte Schlafstörungen. Was nun die Angemessenheit der Maßnahme zum Schutz der Rechte der Bf. gemäß Art. 8 EMRK betrifft, wird festgestellt, dass es im Zuge der gerichtlichen Überprüfung der Verordnung zu Verbesserungen gekommen ist. Diese bescheidenen Schritte reichen jedoch nicht aus, um als notwendige Maßnahmen zum Schutze der Bf. angesehen werden zu können. Zusammenfassend wird festgestellt, dass es der Staat durch die Einführung des Lärmpunktesystem im Jahr 1993 verabsäumt hat, einen fairen Ausgleich zwischen dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Vereinigten Königreichs und der wirksamen Ausübung der Rechte der Bf. auf Achtung der Wohnung und des Privat- und Familienlebens zu schaffen. Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervoten von Richter Sir Brian Kerr und Richterin Greve).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung war in der Lage festzustellen, dass die Regelung aus 1993 rechtswidrig war, da die Diskrepanz zwischen der Regierungspolitik und der Praxis zu groß war. Es ist jedoch auch eindeutig, dass der Überprüfungsrahmen durch die innerstaatlichen Gerichte durch die klassischen Konzepte des englischen öffentlichen Rechts – rationality, unlawfulness und patent unreasonableness – begrenzt ist. In diesem Verfahren konnte nicht geprüft werden, ob die Steigerung der Nachtflüge eine rechtfertigbare Begrenzung der Rechte auf Privat- und Familienleben und auf Achtung der Wohnung der Bf. war. Verletzung von Art. 13 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Sir Brian Kerr).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:
López Ostra/E v. 9.12.1994, A/303-C (= NL 1995, 25 = EuGRZ 1995, 530
= ÖJZ 1995, 347).
Guerra ua./I v. 19.2.1998 (= NL 1998, 59 = EuGRZ 1999, 188 = ÖJZ
1999, 33).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.10.2001, Bsw. 36022/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 189) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_5/Hatton.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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