Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Keenan gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 3.4.2001, Bsw. 27229/95.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Selbstmord eines Häftlings und Verantwortlichkeit der Behörden.
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 10.000,- für immateriellen Schaden, GBP 21.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Mark Keenan, der Sohn der Bf., erhängte sich am 15.5.1993 im Alter von 28 Jahren in der Justizanstalt Exeter. Er wurde mit einigen Unterbrechungen seit dem 21. Lebensjahr antipsychotisch behandelt. Er wies Symptome von Paranoia, Aggression und Selbstschädigung auf. Am 1.4.1993 wurde er, nachdem er wegen eines tätlichen Angriffs auf seine Freundin zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in die Krankenabteilung der Justizanstalt Exeter eingewiesen. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe unter gewöhnlichen Haftbedingungen war nicht möglich, da sich sein Gesundheitszustand bei allen Überstellungsversuchen sofort verschlechterte. Nachdem mit ihm am 1.5.1993 die Frage einer Überstellung in das Hauptgefängnis erörtert worden war, griff er zwei Aufseher tätlich an. Er wurde noch am selben Tag in eine Isolationszelle im Strafvollzugsteil der Anstalt überstellt. Am 14.5.1993 wurde er des tätlichen Angriffs für schuldig befunden und eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 28 Tage verhängt, davon 7 Tage in einer Isolationszelle. Am 15.5.1993 wurde der Sohn der Bf. erhängt in seiner Zelle aufgefunden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), von Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:
Art. 2 (1) EMRK verpflichtet den Staat nicht nur, von vorsätzlichen und unrechtmäßigen Tötungen abzusehen, sondern auch, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu treffen. Dies beinhaltet eine positive Verpflichtung des Staates, das Recht auf Leben durch wirksame strafrechtliche Bestimmungen zu schützen, um von der Begehung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben abzuhalten. Weiters besteht unter angemessenen Umständen die positive Verpflichtung, präventive operationelle Maßnahmen zum Schutz von Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte.
Es muss geprüft werden, ob die Behörden wussten oder wissen mussten, dass ein reelles und unmittelbares Risiko für den Selbstmord von Mark Keenan bestanden hatte, und ob sie unter Berücksichtigung der Natur dieses Risikos alles taten, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte. Das Suizidrisiko ist bei Personen, die an Schizophrenie leiden, erheblich und allgemein bekannt. Es ist unbestritten, dass Mark Keenan geisteskrank, nicht jedoch, dass er schizophren war (wie von der Bf. behauptet wurde). Es konnte daher aus diesem Grund nicht darauf geschlossen werden, dass für den Selbstmord während der Haft ein unmittelbares Risiko bestanden hätte, obwohl er wegen seines labilen Zustands ständig beobachtet werden musste. Die Behörden reagierten sachlich auf das Verhalten von Mark Keenan. Er wurde medizinisch betreut und stand beim Auftreten von Selbstmordabsichten unter Beobachtung. Es fanden tägliche Untersuchungen durch die Anstaltsärzte statt, die bei zwei Gelegenheiten auch externe Psychiater konsultierten, die den Fall kannten. Die Ärzte, die eine Aufhebung der Einzelhaft jederzeit verlangen konnten, befanden ihn für diese hafttauglich. Es gab am 15.5.1993 keinen Hinweis auf den bevorstehenden Selbstmord von Mark Keenan. Die Argumente der Bf. sind bis zu einem gewissen Ausmaß spekulativ. Es ist nicht bekannt, was Mark Keenan dazu veranlasste, Selbstmord zu begehen. Die Fragen, die sich iZm. seiner medizinischen Behandlung in den Tagen vor seinem Tod stellen, sind eher im Licht von Art. 3 EMRK zu prüfen. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere aufweisen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßstabes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und/oder psychischen Folgen, und in manchen Fällen vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung oder Strafe ist erniedrigend, wenn sie die Demütigung des Betroffenen zum Ziel hat und deren Folgen sich auf eine Art und Weise nachteilig auf diesen auswirken, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Solche Behandlungen sind geeignet, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Minderwertigkeit hervorzurufen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. In diesem Zusammenhang muss auf die Verpflichtung der Behörden hingewiesen werden, die Gesundheit von ihrer Freiheit entzogenen Personen zu schützen. Der Mangel an geeigneter medizinischer Behandlung kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Für die Einschätzung, ob eine Behandlung oder Strafe mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist, muss die Verletzlichkeit und in manchen Fällen Unfähigkeit geisteskranker Personen berücksichtigt werden, sich verständlich zu machen oder über eine Behandlung zu beschweren. Diese Schwierigkeit ist aber nicht entscheidend dafür, ob die Behörden ihre Verpflichtung nach Art. 3 EMRK erfüllten, Mark Keenan vor einer durch diese Bestimmung untersagte Behandlung oder Strafe zu schützen. Während zutrifft, dass die Schwere des Leidens, physisch oder mental, eine signifikante Rolle in vielen vom GH entschiedenen Fällen hatte, gibt es Umstände, in denen der Beweis der tatsächlichen Wirkung auf die Person nicht ein ‚major factor' ist. Jede körperliche Gewaltanwendung gegen eine ihrer Freiheit beraubten Person beeinträchtigt diese in ihrer Menschenwürde und stellt prinzipiell eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn die Gewaltanwendung nicht im Hinblick auf das eigene Verhalten des Opfers unbedingt notwendig gewesen ist. Ähnlicherweise kann die Behandlung einer kranken Person mit Art. 3 EMRK unvereinbar sein, selbst wenn diese Person nicht in der Lage sein sollte, die Aufmerksamkeit auf irgendwelche spezifischen nachteiligen Wirkungen zu bringen.
Bei der Beurteilung, ob Mark Keenan einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe iSv. Art. 3 EMRK unterworfen worden war, fiel dem GH der Mangel an medizinischen Aufzeichnungen auf. Von 5.5. bis 15.5.1993 gab es keine Eintragung in seine medizinischen Unterlagen. Aufgrund der Tatsache, dass eine Anzahl von Gefängnisärzten in seine medizinische Betreuung involviert waren, unterminierten die mangelhaften Unterlagen die Wirksamkeit jeglichen Überwachungs- oder Beobachtungsprozesses. Trotz der Warnung eines Arztes am 29.4.1993, dass Mark Keenan von anderen Leuten ferngehalten werden sollte, wurde die Frage einer Rückkehr in allgemeine Haft schon am nächsten Tag mit ihm erörtert. Der Mangel an wirksamer Beobachtung von Mark Keenan und an psychiatrischen Input in seine Einschätzung und Behandlung legt signifikante Defizite in der medizinischen Betreuung offen. Die spätere Verhängung einer ernsten disziplinären Strafe – sieben Tage Isolation im Strafblock und zusätzliche 28 Tage zusätzlich zu seiner Strafe verhängt zwei Wochen nach dem Vorfall und nur neun Tage vor dem erwarteten Datum seiner Freilassung – die seinen physischen und psychischen Zustand sehr wohl bedroht haben könnte, ist mit dem Standard der Behandlung von psychisch Kranken nicht vereinbar und muss als unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe angesehen werden. Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Fuhrmann und Kuris).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Im Hinblick auf Art. 13 EMRK stellen sich zwei Fragen: Hatte Mark Keenan selbst eine Beschwerdemöglichkeit gegen seine Bestrafung bzw. hatte nach seinem Tod die Bf. eine solche.
Die Verlängerung der Freiheitsstrafe und Isolation wurde über Mark Keenan am 14.5.1993 ausgesprochen. Am Abend des 15.5.1993 beging er Selbstmord. Die EKMR befand, dass die Reg. nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass keine innerhalb von 24 Stunden zu ergreifende Beschwerdemöglichkeit vorhanden war.
Es war jedoch gar keine Beschwerdemöglichkeit vorhanden, die Mark Keenan die Bekämpfung seiner Strafe in Aussicht gestellt hätte. Selbst unter der Annahme, dass eine gerichtliche Überprüfung ein Mittel zur Bekämpfung dieser Entscheidung dargestellt hätte, wäre es unmöglich gewesen, in so kurzer Zeit Verfahrenshilfe und eine Rechtsvertretung zu erlangen. Ebenso dauerte der interne Weg einer Bsw. an die Gefängnisverwaltung geschätzte sechs Wochen. Falls es der Fall gewesen wäre, dass Mark Keenan nicht in einem geeigneten geistigen Zustand gewesen wäre, um von seiner Beschwerdemöglichkeit Gebrauch zu machen, würde dies für die Notwendigkeit einer automatischen Überprüfung sprechen. Der GH ist überzeugt, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen die Entscheidung den Lauf der Dinge beeinflusst hätte. Mark Keenan wurde unter Umständen bestraft, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellten, und er hatte gemäß Art. 13 EMRK das Recht auf eine Bsw., die diese Bestrafung aufhob, bevor sie entweder vollzogen oder beendet wurde.
Was die Beschwerdemöglichkeiten der Bf. nach dem Tod ihres Sohnes betrifft, stellt der GH fest, dass keine Bsw. vorgesehen war, um die Verantwortlichkeit der Behörden für eine behauptete Misshandlung oder eventuell Schadenersatz festzustellen. Die Bf. hätte in der Lage sein müssen, Schadenersatz zu beantragen. Darüber hinaus war kein wirksames Rechtsmittel vorhanden, mit der eine Verantwortlichkeit für den Tod ihres Sohnes festgestellt hätte werden können. Nach Ansicht des GH war dies ein wesentliches Element einer Bsw. nach Art. 13 EMRK für eine hinterbliebene Mutter. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 10.000,-- für immateriellen Schaden, GBP 21.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Herczegfalvy/A v. 24.9.1992, A/244 (= NL 1992, 6, 25 = EuGRZ 1992, 535 = ÖJZ 1993, 96).
L.C.B./GB v. 9.6.1998, (= NL 1998, 105 = ÖJZ 1999, 353).
Aerts/B v. 30.7.1998 (= NL 1998, 140).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.4.2001, Bsw. 27229/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 65) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_2/Keenan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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