Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Bensaid gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 6.2.2001, Bsw. 44599/98.
Art. 3 EMRK, Art.8 EMRK, Art. 13 EMRK - Ausweisung eines psychisch Kranken.
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein alger. Staatsangehöriger, leidet an starker Schizophrenie. Die ersten Symptome traten in den Jahren 1994/1995 auf. Als er zum ersten Mal in Behandlung kam, war sein Zustand so ernst, dass von medizinischer Seite überlegt wurde, ihn in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen. Dies war in der Folge jedoch nicht notwendig, da er auf eine Behandlung mit Medikamenten ansprach und die Krankheit in den Griff bekam. Ende 1997 wurde er wieder für einige Tage in eine Klinik eingeliefert. Dieser Rückfall resultierte nach Angaben seines Psychiaters aus einer Nebenwirkung der Medikamente. Es wurde dem Bf. daher statt Sulpirid Olanzapin verschrieben. Der Bf. war am 2.5.1989 mit einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis in das Vereinigte Königreich gekommen, die wegen eines Studiums bis 11.2.1992 verlängert wurde. Im Juni 1992 wurde ein erneuter Verlängerungsantrag des Bf. wegen Verfristung abgelehnt. Am 8.4.1993 ehelichte der Bf. eine brit. Staatsangehörige und beantragte aus diesem Grund ein Bleiberecht. Dem Bf. wurde eine bis 29.6.1994 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 20.6.1994 wurde schließlich am 12.5.1995 stattgegeben. Am 10.8.1996 verließ der Bf. das Vereinigte Königreich für einen Besuch in seiner Heimat. Bei seiner Rückkehr ein Monat später kam bei den Einwanderungsbehörden der Verdacht auf, dass sich der Bf. seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit falschen Angaben erschlichen hätte und die Ehe nur wegen der aufenthaltsrechtlichen Begünstigung geschlossen wurde und es sich daher um eine Scheinehe handle. Am 24.3.1997 wurde über den Bf. aus diesen Gründen eine Ausweisung verhängt. Der Bf. beantragte eine gerichtliche Überprüfung (judicial review) dieser Entscheidung. Am 8.5.1997 wurde dieser Antrag vom High Court abgewiesen, ein Rechtsmittel an den Court of Appeal war ebenfalls erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), von Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) und von Art. 13 ERMK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der GH wiederholt zunächst, dass die Vertragsstaaten das Recht haben, aufgrund des allgemein anerkannten Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Bei der Ausweisung von Fremden muss jedoch auf Art. 3 EMRK Bedacht genommen werden. Nach st. Rspr. des GH verbietet Art. 3 EMRK die Ausweisung und Abschiebung von Personen in Länder, in denen sie Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wären. Diese Garantie besteht unabhängig von einem strafbaren Verhalten der betroffenen Person.
Dieses Prinzip ist auf die Ausweisung des Bf. nach dem Immigration Act 1971 anwendbar. Der Bf. hielt sich seit 1989 mit kurzen Unterbrechungen im Vereinigten Königreich auf und wurde dort seit 1994/1995 medizinisch versorgt.
Es trifft zu, dass dieses Prinzip vom GH bisher in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in denen die Gefahr für die betroffene Person, einer der verbotenen Formen der Behandlung ausgesetzt zu sein, von absichtlich zugefügten Handlungen sowohl staatlicher wie auch nicht-staatlicher Seite ausgeht. Wegen der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK musste sich der GH eine ausreichende Flexibilität vorbehalten, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen Zusammenhängen in Betracht ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen nach Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn die Gefahrenquelle einer verbotenen Behandlung im Empfängerstaat auf Faktoren beruht, die die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der GH jedoch alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Bf. im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen. Der GH prüft daher, ob eine echte Gefahr besteht, dass die Ausweisung des Bf. im Hinblick auf seine derzeitige gesundheitliche Verfassung den Standards des Art. 3 EMRK zuwiderläuft.
Im vorliegenden Fall leidet der Bf. an Schizophrenie. Die Symptome der Krankheit werden mit Olanzapin unter Kontrolle gehalten. Im Fall seiner Rückkehr nach Algerien würde ihm dieses Medikament als nicht stationär aufgenommenen Patienten nicht mehr kostenlos zur Verfügung stehen. Das nächstgelegene Krankenhaus befindet sich ca. 80 km vom Wohnort seiner Familie entfernt. Das Risiko eines Rückfalls besteht jedoch auch bei einem weiteren Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Dieses wird durch die Ausweisung wegen der Unterschiede in der persönlichen Unterstützung und dem Zugang zu medizinischer Versorgung zweifellos erhöht. Der Bf. brachte ua. vor, dass andere Medikamente nicht so wirksam wären und eine stationäre Behandlung nur einen letzten Ausweg darstellen könne. Nichtsdestoweniger kann der Bf. in Algerien medizinisch versorgt werden. Die Tatsache, dass die Umstände in Algerien weniger günstig sind als jene im Vereinigten Königreich ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der GH übersieht keineswegs den ernsten gesundheitlichen Zustand des Bf. Unter Berücksichtigung des von Art. 3 EMRK geforderten hohen Ausmaßes an zugefügtem Schaden, va. in Fällen ohne direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für diese Handlungen, kann der GH jedoch keine ausreichend reelle Gefahr erkennen, dass eine Ausweisung den Standards des Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig, im Ergebnis zustimmende Sondervoten der Richter Sir Nicolas Bratza, Costa und Greve). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Bereits in den Urteilen Vilvarajah ua./GB und Soering/GB hat der GH ein gerichtliches Überprüfungsverfahren (judicial review proceedings) als wirksames Rechtsmittel in Bezug auf eine auf Art. 3 EMRK gestützte Beschwerdebehauptung iZm. einer Abschiebung bzw. Auslieferung angesehen. Diese Rspr. wurde in D./GB bekräftigt und der GH sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vilvarajah ua./GB, Urteil v. 30.10.1991, A/215 (= NL 92/2/7 = ÖJZ
1992, 309).
Chahal/GB, Urteil v. 15.11.1996 (= NL 96/6/8 = ÖJZ 1997, 632).
Ahmed/A, Urteil v. 17.12.1996 (= NL 97/1/7 = ÖJZ 1997, 231).
D./GB, Urteil v. 2.5.1997 (= NL 97/3/12 = ÖJZ 1998, 354).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Bsw. 44599/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 26) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Bensaid.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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