Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hashman Harrup gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 25.11.1999, Bsw. 25594/94.
Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK - Störung einer Fuchsjagd und Freiheit der Meinungsäußerung.
Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
(einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 6.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. versuchten im März 1993 eine Fuchsjagd zu stören. Wegen dieses Vorfalls wurde ihnen von einem Gericht erster Instanz (Magistrates´ Court) aufgetragen, während der nächsten 12 Monate nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verstoßen bzw. sich gut zu benehmen (to be of good behaviour), widrigenfalls eine Kautionssumme von GBP 100,-- fällig werden würde.
In einem Rechtsmittelverfahren wurde festgestellt, dass die Bf. in ein Jagdhorn geblasen bzw. den Hunden zugerufen hätten. Ferner sei die mutwillige Störung der Jagd rechtswidrig. Da die Bf. jedoch keine Gewalt angewendet bzw. angedroht hatten, liege keine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (breach of the peace), sondern lediglich ein Verhalten contra bonos mores (a behaviour seen as wrong rather than right in the judgment of the majority of contemporary fellow citizens.) vor. Dennoch wurde den Bf. aufgetragen, sich für ein Jahr „gut zu benehmen".
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) und von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Versammlungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Das Kernproblem im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung vom Gesetz vorgesehen war. Um diesem Kriterium zu genügen, muß ein solcher Eingriff für die Bf. vorhersehbar gewesen sein. Sich gut zu benehmen (to be of good behaviour) bzw. sich nicht contra bonos mores zu benehmen, sind besonders ungenaue Ausdrücke, weshalb sie den Bf. keine ausreichende Klarheit darüber geben können, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hätten. Der Eingriff war daher nicht vom Gesetz vorgesehen. Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Baka).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK
(einstimmig).
Art. 41 EMRK:
GBP 6.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Steel ua./GB, Urteil v. 23.9.1998, NL 98/5/13.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 6.7.1998 eine Verletzung von
Art. 10 EMRK festgestellt (25:4 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.11.1999, Bsw. 25594/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 196) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_6/Hashman_Harrup.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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