Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Mümtaz Karakurt gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 14.9.1999, Bsw. 32441/96.
ArbVG, Art. 11 EMRK - Der Betriebsrat ist keine Vereinigung iSv. Art. 11 EMRK
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Mai 1994 wurde der Bf., ein türk. Staatsangehöriger, zusammen mit einem österr. Arbeitskollegen in seinem Betrieb zum Betriebsrat gewählt. Sein Betriebsratkollege bekämpfte daraufhin die Wahl des Bf. beim Arbeits- und Sozialgericht Linz und bekam Recht: Der Bf. hätte gemäß Art. 53 (1) ArbVG nicht das passive Wahlrecht für die Wahl zum Betriebsrat. Sowohl das OLG Linz wie auch der OGH bestätigten das erstinstanzliche Urteil.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit).
Gemäß dem ArbVG ist der Betriebsrat ab einer gewissen Mindestanzahl von Arbeitnehmern einzurichten. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmerschaft. Der Begriff Vereinigung iSv. Art. 11 EMRK besitzt einen autonomen Inhalt, seine Klassifizierung in der innerstaatlichen Rechtsordnung hat nur relativen Wert und ist nicht mehr als ein Ausgangspunkt. Ein Betriebsrat besteht in Betrieben ab fünf Arbeitnehmern. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von jener der Arbeitnehmer ab. Die Arbeitnehmerschaft, die für sich genommen keine Vereinigung iSv. Art. 11 EMRK ist, wählt zur Wahrung ihrer Interessen die Betriebsräte, wie auch die anderen Organe der Arbeitnehmerschaft. Unter diesen Umständen kann auch der Betriebsrat nicht als Vereinigung iSv. Art. 11 EMRK angesehen werden. Die Bsw. ist unzulässig (mehrheitlich).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 14.9.1999, Bsw. 32441/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 155) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_5/Karakurt.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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