Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Ahmed u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 2.9.1998, Bsw. 22954/93.
Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 3 1. ZP EMRK - Beschränkung der politischen Aktivitäten von kommunalen Verwaltungsbeamten. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (6:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 1. ZP EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
1989 verabschiedete das Unterhaus den Local Government and Housing Act, der den Umweltminister ermächtigte, kommunalen Verwaltungsbeamten (Local Government Officers) bestimmte politische Tätigkeiten zu untersagen. Dieses Gesetz war für notwendig erachtet worden, da es durch die Ämterkumulation von Politikern, die zugleich Verwaltungsbeamte waren, zu unerwünschten Machtakkumulationen gekommen war. Aufgrund dieser Ermächtigung wurden 1990 die Local Government Officers (Political Restrictions) Regulations erlassen, die die politischen Aktivitäten von kommunalen Verwaltungsbeamten beschränkten. Die Bf. sind alle von dieser Maßnahme betroffen:
Aufgrund ihrer Tätigkeit (in sog. politically restricted posts) können sie weder an Wahlen zum Unterhaus, zum Europäischen Parlament oder zu einer örtlichen Behörde teilnehmen. Es ist ihnen ferner untersagt, auch als Wahlredner oder -werber für andere Personen öffentlich aufzutreten. Zwar ist es ihnen nicht verboten, Mitglied einer Partei zu sein, doch dürfen sie keine maßgebliche Funktion innerhalb der Partei ausüben. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Regulations wurde vom High Court abgewiesen. Die Rechtsmittel an den Court of Appeal und an das House of Lords waren ebenfalls erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), von Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit) und von Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die bekämpften Maßnahmen stellen Eingriffe in das durch Art. 10 EMRK garantierte Recht dar: Zu prüfen war, ob diese Eingriffe vom Gesetz vorgesehen waren, einen legitimen Zweck verfolgten und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren.
1.) Waren die Eingriffe vom Gesetz vorgesehen?
Die Bf. behaupten, dass es aufgrund der unpräzisen Wortwahl eines Teils der Regulations für sie nicht möglich sei, die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns vorhersehen zu können.
Die bekämpften Regulations zielen darauf ab, die politische Unparteilichkeit von kommunalen Verwaltungsbeamten zu sichern. Eine genaue Umschreibung eines Verhaltens, das an dieser Unparteilichkeit zweifeln ließe, kann jedoch nicht vorgenommen werden. Für die Beurteilung des Einzelfalls mag dies schwierig sein, jedoch ist es für den Betroffenen möglich, sich zuvor bei Vorgesetzen oder Gewerkschaften zu erkundigen. Falls ein kommunaler Verwaltungsbeamter dennoch gegen die Regulations verstößt, steht ihm der Weg zum industrial tribunal offen; eine mit der Zeit gefestigte Judikatur der industrial tribunals ist bei der Auslegung der bekämpften Bestimmungen behilflich. Die Eingriffe waren vom Gesetz vorgesehen.
2.) Verfolgten die Eingriffe einen legitimen Zweck? Die Eingriffe bezweckten den Schutz der Rechte anderer iSv. Art. 10
(2) EMRK, konkret die der Wähler wie auch der Stadt- und Gemeinderäte auf eine transparente und demokratische Verwaltung auf regionaler und lokaler Ebene.
3.) Waren die Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Das Recht auf freie Meinungsäußerung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft dar und ist eine der Grundvoraussetzungen für ihre Fortentwicklung und für die Selbstverwirklichung eines jeden einzelnen. Vorbehaltlich des Art. 10
(2) EMRK gilt sie nicht nur für Nachrichten oder Ideen, die mit Wohlwollen aufgenommen werden oder als harmlos oder unbedeutend gelten, sondern auch für solche, die beim Empfänger Anstoß erregen, ihn schockieren oder beunruhigen; dies fordern Pluralismus, Toleranz und Offenheit, die eine demokratische Gesellschaft ausmachen. Die Freiheit der Meinungsäußerung unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen notwendig sind. Das Adjektiv unentbehrlich (necessary) in Art. 10 (2) EMRK impliziert das Vorliegen eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses. Die Vertragsstaaten haben bei der Feststellung des Vorliegens dieser Notwendigkeit einen gewissen Ermessensspielraum. Im konkreten Fall war für die gesetzten Maßnahmen ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis erkannt worden, um Machtakkumulationen und Ämterhäufungen hintanzuhalten, die die Unparteilichkeit von kommunalen Verwaltungsbeamten beeinträchtigten. Die Beschränkung der politischen Aktivitäten war - auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Kommunalverwaltung - innerhalb des dem belangten Staat eingeräumten Ermessensspielraum. Darüber hinaus ist nicht jede Art von politischer Betätigung verboten: Den Bf. ist es nicht untersagt, Mitglieder von politischen Parteien zu sein. Es sind nur solche Aktivitäten den gegenständlichen Beschränkungen unterworfen, die in den Augen der Öffentlichkeit eine Unparteilichkeit des fraglichen Personenkreises bei der Ausübung ihrer Ämter in Zweifel ziehen könnten. Die Eingriffe waren demnach nicht unverhältnismäßig. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Spielmann, Pekkanen und Van Dijk).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:
Die Bf. behaupten, dass das Recht einer politischen Partei beizutreten auch das Recht umfasse, aktiv innerhalb der Organisation mitzuarbeiten und Parteiämter zu bekleiden.
Unbeschadet seiner autonomen Funktion und seines Anwendungsbereichs muss Art. 11 EMRK im vorliegenden Fall auch im Lichte von Art. 10 EMRK gesehen werden. Der durch Art. 10 EMRK garantierte Schutz persönlicher Meinungen ist eines der Ziele der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit iSv. Art. 11 EMRK. Die Eingriffe in diese Rechte können aus denselben Gründen wie die Eingriffe in das Recht nach Art. 10 EMRK gerechtfertigt werden. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Spielmann, Pekkanen und Van Dijk).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK:
Die durch Art. 3 1.ZP EMRK garantierten Rechte sind nicht absolut:
Die Vertragsstaaten können ihre Ausübung von Bedingungen abhängig machen. Zweck der Regulations war, die Unparteilichkeit der local government officers zu wahren. Unter diesem Blickpunkt stand es dem belangten Staat auch frei, die Bf. für die Zeit der Ausübung ihres Amtes vom passiven Wahlrecht auszuschließen. Diese Bestimmungen beschränkten nicht den Wesensgehalt (the very essence) von Art. 3
1. ZP EMRK. Keine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Vogt/D, Urteil v. 26.9.1995, A/323 (= NL 95/5/5 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 29.5.1997 eine Verletzung von Art. 10 EMRK (13:4 Stimmen), jedoch keine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK (einstimmig) festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK (13:4 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.1998, Bsw. 22954/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 181) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Ahmed.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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